Tagchen Xperten,
das hat sicher jeder schon einmal erlebt:
Man sieht in der ZEitung ein unschlagbar günstiges Angebot, begibt sich zum entsprechenden Laden, um diese Ware käuflich zu erwerben, um zu erfahren, dass die Ware schon aus ist.
So erging es mir gestern.
Deshalb wollte ich fragen, inwieweit die Verfügbarkeit von Angebotsware gesetzlich geregelt ist und inwieweit einem das Recht zusteht trotz „Werbeware“ auf eine „Zurücklegeliste“ zu gelangen, damit man den Artikel zum beworbenen Preis bekommt.
MfG
PAsser
Tagchen auch Dir 3Passer 
das regelt in Deutschland der § 2 UWG in seinem Absatz 3:
„Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.“
Ein entsprechender Passus findet sich in der EU-Richtlinie 97/55/EG v.6. Oktober 1997 (Art.3a Abs2)
Das bedeutet aber nur, dass die Werbung den Hinweis auf die Dauer des Sonderpreises (ggf. „solange Vorrat reicht“) enthalten muß. Es bedeutet nicht , dass garantiert werden muß, dass Ware für eine gewisse Zeit vorhanden sein muss.
Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass ein Händler bei einer normalen Werbeanzeige mindestens 2 bis 3 Tage die angebotene Ware auch ausliefern bzw. verkaufen kann.
Die Verbraucherberatung freut sich über Berichte von solchen Fällen.
Grüße
Eckard.
Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass ein Händler
bei einer normalen Werbeanzeige mindestens 2 bis 3 Tage die
angebotene Ware auch ausliefern bzw. verkaufen kann.
Die Verbraucherberatung freut sich über Berichte von solchen
Fällen.
Grüße
Eckard.
Danke, denn nach einem Tag war anscheinend nichts mehr da…
(Angebot galt ab 29.09 und ich war am 30.09ten da und laut Aussage war die Ware sogar schon am 29ten ausverkauft. Ausserdem reagierte man damit, für mich so einen Artikel vormerken zu lassen damit, dass dies nicht ginge, weil es ja Werveware sei)(grrrr:smile:
Ich warte mal den morgigen Tag ab und wenn ich dann nichts genaueres weiss, weiss ich ja, an welche Stelle ich mich im Falle der Enttäuschung wenden kann:smile:
PS.
Wir haben im Moment die einzigartige Chance zu beobachten, wie es mit dem Einzelhandel zu Ende geht, denn dem scheint es nicht im geringsten an seiner Aufgabe der Beratung zu liegen. Billiger kaufen kann man die meiste Dinge im Internet allemal, das scheinen die meisten eInzehlhändler nicht zu wissen und unterschätzen, wieviel Kundschaft doch eine gute Beratung und Service vorzieht…
MfG
Passer
Hallo,
gibt es da nicht ein Grundsatzurteil, dem zu Folge ein Geschäft mindestens 3 Exemplare der angebotenen Ware haben muss ?
Also bei einem Angebot für einen PC muss jede Filiale mindestens 3 PC’s zum Verkauf haben.
Gab doch mal viel Ärger wegen der ersten Aldi-PC, da hatten sich dann die Verkäuferinnen bedient und der Kunde bekam nichts. (Hat sich ja geändert).
Gruss
Andreas
Hallo,
gibt es da nicht ein Grundsatzurteil, dem zu Folge ein
Geschäft mindestens 3 Exemplare der angebotenen Ware haben
muss ?
Würd mich zusätzlich auch interessieren, wobei ich 3 ein bisschen mager fänd, da bei den meisten Angeboten wohl mehr Kunden zu erwarten wären
MfG
Passer
Beratung
Hallo Passer,
Wir haben im Moment die einzigartige Chance zu beobachten, wie es mit dem Einzelhandel zu Ende geht, denn dem scheint es nicht im geringsten an seiner Aufgabe der Beratung zu liegen. Billiger kaufen kann man die meiste Dinge im Internet allemal, das scheinen die meisten eInzehlhändler nicht zu wissen und unterschätzen, wieviel Kundschaft doch eine gute Beratung und Service vorzieht…
Normalerweise ist es so, sich beraten lassen im Einzelhandelsgeschäft, gekauft wird aber in Kaufhof & Co und heutzutage halt auch im Internet.
Gruß
Monika