Hallo,
ich habe einen Stuhl gekauft. Der Stuhl war defekt. Ich habe den Stuhl in den Laden zurückgebracht. Nun habe ich statt des Kaufpreises, also statt einer Bargeldauszahlung eine Gutschrift erhalten, die ich mit einem weiteren Einkauf zu verrechnen habe; mit der Begründung, ich hätte den Stuhl beim Kauf nicht bar bezahlt, sondern mit ec-Karte.(wörtlich: Wir machen das grundsätzlich so…)
Ist das rechtens?
Danke für einen Tipp!
Werner
Hallo,
das hieße ja, das das Recht auf Wandlung von der Zahlungsart abhängt. Das kann meines Erachtens nicht der Fall sein.
Gruss, Niels
Hallo Werner,
ich habe einen Stuhl gekauft. Der Stuhl war defekt. Ich habe
den Stuhl in den Laden zurückgebracht. Nun habe ich statt des
Kaufpreises, also statt einer Bargeldauszahlung eine
Gutschrift erhalten, die ich mit einem weiteren Einkauf zu
verrechnen habe; mit der Begründung, ich hätte den Stuhl beim
Kauf nicht bar bezahlt, sondern mit ec-Karte.(wörtlich: Wir
machen das grundsätzlich so…)
Ist das rechtens?
Ich würde das auf keinen Fall akzeptieren. Die großen Kaufhäuser geben zwar auch kein Bargeld heraus, wenn auf Karte gekauft wurde, aber das Geld wird dann eben auf das Konto überwiesen.
Das sollte in Deinem Fall auch die einzige Konsequenz sein, die aus der Kartenzahlung resultieren dürfte.
Karin
Hallo,
man muss hier zwei Formen des Umtauschs unterscheiden. Ein Umtausch wegen eines Mangels, also die Sache die der Gesetzgeber Wandlung nennt, ist eine komplette Rückabwicklung des Vertrages ohne weitere Bindungsmöglichkeiten. D.h. man kann auf Rückzahlung von Geld bestehen. Wie diese dann im Einzelfall abgewickelt wird, ob also z.B. bei Kartenzahlung erst nach Geldeingang eine Rücküberweisung stattfindet, oder ob gleich Bargeld ausgezahlt wird, ist dann eher eine Frage des Vertrauens des Händlers seinem Kunden gegenüber (schließlich könnte ich ja auch mit einer nicht gedeckten ec-Karte losziehen und dann alles kaputt machen, wandeln, und der Händler hätte dann den doppelten Schaden; insoweit ist die Überweisung schon eine verständliche Sicherheitsmaßnahme). So oder so, der Anspruch lautet jedenfalls Rückzahlung des Kaufpreises.
Ganz anders sieht die Sache beim gesetzlich nicht vorgesehenen, aber in der Praxis weit verbreiteten Umtausch bei Nichtgefallen aus. Dies ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers und da ist es ganz ihm überlassen, wie weit er entgegenkommen will. D.h. wenn er nur einen Gutschein anbietet, weil er zwar bereit ist eine andere Ware für das Geld zu geben, nicht aber ganz auf das Geschäft verzichten will, dann ist dies vollkommen in Ordnung. Wenn man als Kunde einen Umtausch wegen Nichtgefallen gegen Geld haben will, dann sollte man dies vorher vereinbaren, sonst ist man auf die Großzügigkeit des Händlers angewiesen.
Gruß vom Wiz
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Hallo Werner,
grundsätzlich gilt; Geld zurück! In Deinem Fall war die Sache beschädigt und man hat den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Hierbei handelt es sich um eine Wandelung und dann tritt § 462 BGB in Kraft, wobei der Käufer eine Rückgängigmachung des Kaufes in Anspruch nehmen kann.
Die Zahlung erfolgte zwar bargeldlos aber eine ec-Zahlung ist wie Bargeld zu betrachten und somit ist der Kaufpreis dementsprechend in bar zuruckzuerstatten.
Gruß
Rolf
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ec ist nicht gleich Bargeld
Hallo zusammen,
bezüglich der rechtlichen Bewertung habe ich den anderen Artikeln nichts mehr hinzuzufügen. Du hast das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages (§ 462 BGB).
Aber : Zahlung mit ec-Karte ist kein Bargeld, insofern muss ich dem Vorredner widersprechen. Es gibt nämlich verschiedene Zahlungarten mit der ec-Karte. Nur bei einer (wenn der Händler online abfragt) hat der Verläufer absolute Sicherheit, die entstehende Lastschrift kann der Käufer nicht zurückgeben.
Auf der anderen Seite der Skala steht die Methode, dass der Händler nichts abfragt, und im Vertrauen in seine Kunden das Geld per Lastschrift einzieht, die entsprechenden Daten stehen auf der Karte. In diesem Fall hat der Händler keine Sicherheit, denn der Käufer könnte die Lastschrift noch 6 Wochen zurückgeben.
Mit anderen Worten : Den Anspruch auf das Geld hast Du, wenn aber der Händler Bargeld verweigert und stattdessen Überweisung anbietet, hast Du wenig Chancen, Dich dagegen zu wehren. Du solltest Dir dann aber die Wandelung des Kaufvertrages ebenso bestätigen lassen wie die Tatsache, dass Du das kaputte Teil bereits zurückgegeben hast.
Gruss Hans-Jürgen
***
Aber : Zahlung mit ec-Karte ist kein Bargeld, insofern muss
ich dem Vorredner widersprechen. Es gibt nämlich verschiedene
Zahlungarten mit der ec-Karte. Nur bei einer (wenn der Händler
online abfragt) hat der Verläufer absolute Sicherheit, die
entstehende Lastschrift kann der Käufer nicht zurückgeben.
Das ist falsch. Ich erteile bei Zahlung mit EC-Karte eine Lastschrifteinzugsermächtigung. Dieser kann ich immer widersprechen. Es handelt sich hier nicht um einen Abbuchungsauftrag. Die Onlineabfrage der Karte dient nur der Sicherstellung von Bonität und Gültigkeit, mehr nicht. Beim alternativen Unterschriftsverfahren würde der Händler davon erst später erfahren.
In diesem Fall hat der Händler keine
Sicherheit, denn der Käufer könnte die Lastschrift noch 6
Wochen zurückgeben.
Man kann Laschriften auch nach mehr als sechs Wochen noch zurückgehen lassen, wenn der Einzug unberechtigt erfolgte.
Viele Grüße
Jens
einschlaegiger Paragraph
Halloechen,
Kaufpreises. Hierbei handelt es sich um eine Wandelung und
dann tritt § 462 BGB in Kraft, wobei der Käufer eine
Rückgängigmachung des Kaufes in Anspruch nehmen kann.
bei denjenigen, die sich hier durch Antworten als Rechtsexperten verkaufen, sollte sich eigentlich herumgesprochen haben, dass das BGB seit 1.1.2002 in einer neuen Fassung gilt. Insbesondere das Sachenrecht wurde erheblich umstrukturiert, insofern sollte man sich bei Antworten zu speziell diesem Thema mit der neuen Struktur beschaeftigt haben.
Einschlaegig ist hier also nicht 462 BGB, sondern 437 BGB.
Gruss,
Christian
Lastschriftenrueckgabe
Das ist falsch. Ich erteile bei Zahlung mit EC-Karte eine
Lastschrifteinzugsermächtigung. Dieser kann ich immer
widersprechen. Es handelt sich hier nicht um einen
Abbuchungsauftrag.
Ohne hier lange Vortraege halten zu wollen: Ich empfehle dringend das Studium der einschlaegigen Vertragsbedingungen. Man kann definitiv nicht alle Lastschriftabbuchungen rueckgaengig machen, insbesondere nicht jene, die durch Abfrage autorisiert worden sind. Das ergibt sich letzten Endes aus der Leistungspflicht des Kreditinstituts und manifestiert sich in den Sonderbedingungen fuer Kunden- und andere Karten.
In diesem Fall hat der Händler keine
Sicherheit, denn der Käufer könnte die Lastschrift noch 6
Wochen zurückgeben.Man kann Laschriften auch nach mehr als sechs Wochen noch
zurückgehen lassen, wenn der Einzug unberechtigt erfolgte.
Das stimmt nicht. Auch hier wieder ein Hinweis auf die AGB. Lastschriften koennen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluss zurueckgegeben werden und nicht laenger, wie das leider immer noch gerne behauptet wird.
Siehe dazu auch: FAQ:843
Gruss,
Christian
Das ist falsch. Ich erteile bei Zahlung mit EC-Karte eine
Lastschrifteinzugsermächtigung. Dieser kann ich immer
widersprechen. Es handelt sich hier nicht um einen
Abbuchungsauftrag. Die Onlineabfrage der Karte dient nur der
Sicherstellung von Bonität und Gültigkeit, mehr nicht. Beim
alternativen Unterschriftsverfahren würde der Händler davon
erst später erfahren.
Da gibt es mehrere verschiedene Verfahren. Bei POZ (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie) bzw. ELV legitimiert der Kunde die Zahlung durch seine Unterschrift. Diese Buchungen erfolgen ohne Zahlungsgarantie und eben diese kann der Kunde innerhalb von 6 Wochen rueckgaengig machen. Hier wird bestenfalls online geprueft ob die Karte in einer Sperrdatei vermerkt ist. Anhand der Daten auf dem Magnetstreifen wird da eben ein elektronischer Lastschriftauftrag „gebaut“.
Bei Maestro bzw. electronic cash erfolgt online eine Bonitaetspruefung und zusammen mit der Eingabe der PIN hat der Verkaeufer eine Zahlungsgarantie. Eben diese Betraege, bei denen die Legitimation durch Eingabe der PIN erfolgte koennen nicht mehr zurueckgegeben werden.
Viele Gruesze
Patrick
PS: Sucht man bei Google mal nach POZ und Zahlungsgarantie und dergleichen findet man viele, viele Infos darueber
.
Man kann Laschriften auch nach mehr als sechs Wochen noch
zurückgehen lassen, wenn der Einzug unberechtigt erfolgte.Das stimmt nicht. Auch hier wieder ein Hinweis auf die AGB.
Lastschriften koennen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluss
zurueckgegeben werden und nicht laenger, wie das leider immer
noch gerne behauptet wird.Siehe dazu auch: FAQ:843
Dann sollte mal dringend die FAQ 843 korrigiert werden. Denn :
„Lastschriften oder Kreditkartenpositionen, die ungerechtfertigt belastet wurden, können Sie bei Ihrer Bank zurückgehen lassen (Auszug, evtl. Beweisbelege mitnehmen und Widerspruch gegen die betroffene Lastschrift/Buchungsposition einlegen.). Daß Sie dafür nur 6 Wochen Zeit haben, ist ein hartnäckiges Gerücht, das rechtlich falsch ist (die 6-Wochen-Frist zur Rückgabe von Lastschriften gilt nur unter Kreditinstituten). Dennoch sind Sie verpflichtet, Ihre Umsätze auf dem Kontoauszug zu prüfen und Unregelmäßigkeiten unverzüglich zu melden.“
Quelle : http://www.iww.uni-karlsruhe.de/izv4/Infoseiten/info…
Denn eine Einschränkung, z.B. durch eine sechswöchige Frist, würde die von anderer Seite (z.B. BGB) gewährten Rechte des Kunden unzulässig einschränken. Als maximale Widerspruchsfrist dürften also die Verjährungsfristen des BGBs gelten; die entsprechenden Klauseln der AGBs sind also unwirksam.
Aber ich gebe Dir recht, dass diese sechswöchige Frist laufend falsch, aber sehr deutlich an die Kunden kommuniziert wird, damit nicht jeder Hinz und Kunz ständig irgendwelche Lastschriften zurückgehen lässt, nur weil er gerade mal Geld braucht. Wo kämen wir denn da hin ? 
Jens
Ein Anhaltspunkt fuer die Aktualitaet der Angaben koennte das unten auf der Seite vermerkte letzte Aenderungsdatum sein (31.12.2001). Die AGB der Banken wurden im letzten Jahr genau aus diesem Grunde geaendert. Frueher waren es 6 Wochen nach Buchung, nun sind es 6 Wochen nach letztem Rechnungsabschluss.
Die 6 Wochen nach Buchung schraenkten in der Tat die Moeglicheiten des Kunden ein, wenn er z.B. seinen Kontoabschluss erst 3 Monate nach Buchung erhielt. Die 6 Wochen hielt der BGH zwar fuer angemessen, aber sechs Wochen nach defintiv spaetester Moeglichkeit der Kenntnisnahme. Und das ist nunmal der Rechnungsabschluss. Wer den nicht prueft, so der BGH, hat selber schuld (sinngemaess).
Gruss,
Christian
Hallo zusammen,
es ist richtig, die Rechte bei Lastschriftrückgabe wurden geändert (zugunsten des Verbrauchers), aber das ist selbst für Banker ziemlich kompliziert, wann ja und wann nein.
Noch nie zurückgegeben werden konnten, meine Vorredner haben da meinen Artikel verteitigt, Zahlungen mit vorheriger Abfrage nach dem POS-System. Was Jens kennt, ist das sogenannte „wolde“ POZ, wo man theoretisch eine Lastschrift zurückgehen lassen kann.
Rein technisch werden übrigens auch Geldautomaten-Auszahlungen per Lastschrift weiterbelastet, wenn die Auszahlung an einem Automaten einer anderen Bank erfolgt. @Jens : Bitte sage mir doch mal, bei welcher Bank man solche Lastschriften zurückgeben kann… 