Hallo,
wie ist das eigentlich, wenn man bei ebay eine Sache ersteigert hat, die keineswegs der Beschreibung und dem Foto entspricht. Ich nehme mal an, der Verkäufer ist, wenn er nicht ausdrücklich den Umtausch ausgeschlossen hat, verpflichtet, den Artikel zurückzunehmen und das Geld zu erstatten? Wenn er sich weigert, wie geht man da am besten vor? Klage einreichen oder Mahnbescheid? Kann man sich, wenn man keine Zeit für Gerichtstermine hat, auch von einem Nicht-Juristen vertreten lassen und dem eine Prozeßvollmacht geben?
Gruß
Wega
wie ist das eigentlich, wenn man bei ebay eine Sache
ersteigert hat, die keineswegs der Beschreibung und dem Foto
entspricht. Ich nehme mal an, der Verkäufer ist, wenn er nicht
ausdrücklich den Umtausch ausgeschlossen hat, verpflichtet,
den Artikel zurückzunehmen und das Geld zu erstatten?
Genau! Vor etwas einem halben Jahr gab es dazu sogar ein Urteil. Hier nachzulesen : http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/new…
Wenn er sich weigert, wie geht man da am besten vor? Klage einreichen
oder Mahnbescheid? Kann man sich, wenn man keine Zeit für
Gerichtstermine hat, auch von einem Nicht-Juristen vertreten
lassen und dem eine Prozeßvollmacht geben?
Fordere den Verkäufer freundlich, aber sachlich und besimmt, auf, den Kaufpreis zu Erstatten und nenne Deine Bankverbindung. Biete an, den Artikel zu Abholung bereit zu stellen oder auf seine Kosten zurückzusenden. Setze ein 10-Tages-Frist. Passiert dann nichts, kaufe für EUR 1.80 einen Mahnbescheidvordruck im Schreibwarenhandel und fülle ihn mit Hilfe von Google (oder diesem Forum:smile:) aus. Das sollte schon reichen.
Viele Grüße
Jens
Hallo und vielen Dank für die Antwort 
Muss ich nicht den Verkäufer erst „in Verzug setzen“ ? Vor Ablauf einer 30-Tages-Frist riskiere ich womöglich sonst, dass der Mahnbescheid/Klage abgewiesen wird? Wie ich den Verkäufer einschätze, wird er sich absolut stur zeigen und wahrscheinlich Widerspruch einlegen. Wäre es da nicht günstiger, gleich zu klagen? Wie hoch wären die Vorschußkosten dafür ? (Streitwert 250.-)
Gruß
Wega
Muss ich nicht den Verkäufer erst „in Verzug setzen“ ? Vor
Ablauf einer 30-Tages-Frist riskiere ich womöglich sonst, dass
der Mahnbescheid/Klage abgewiesen wird?
Ich sagte ja auch, schreib ihn an (Einschreiben mit Rückschein) und setze eine Frist. Du musst ihm schon sagen, was Du von ihm willst. Vergiß emails, vergiß Telefonate. Letztendlich zählt nur das Schriftliche. Nach der Verstreichen der Frist befindet er sich ja in Verzug.
Wie ich den Verkäufer
einschätze, wird er sich absolut stur zeigen und
wahrscheinlich Widerspruch einlegen. Wäre es da nicht
günstiger, gleich zu klagen? Wie hoch wären die Vorschußkosten
dafür ? (Streitwert 250.-)
Wie Du bei der Lektüre des Mahnbescheidformulars feststellen wirst, gibt es dort ein Kästchen bei dem Satz „Im Falle des Widerspruchs ist das Streitverfahren durchzuführen vor dem Amts/Land-Gericht in …“.
Da machst Du ein Häkchen dran und setzt direkt daneben noch den Namen des Anwalts, der Dich dann vor Gericht vertreten soll. Schneller und effizienter gehts nicht.
Gruß
Jens
hallo,
Muss ich nicht den Verkäufer erst „in Verzug setzen“ ? Vor
Ablauf einer 30-Tages-Frist riskiere ich womöglich sonst, dass
der Mahnbescheid/Klage abgewiesen wird?
Ich sagte ja auch, schreib ihn an (Einschreiben mit
Rückschein) und setze eine Frist. Du musst ihm schon sagen,
was Du von ihm willst. Vergiß emails, vergiß Telefonate.
Letztendlich zählt nur das Schriftliche. Nach der Verstreichen
der Frist befindet er sich ja in Verzug.
ich meinte das hier (beim googlen gefunden) :
"Seit dem 1. Mai 2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen. Nach altem Recht geriet der Schuldner erst in Verzug, wenn er nach einer Mahnung trotz Fälligkeit die Forderung nicht zahlte.
Nach der Neuregelung kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichzeitiger Zahlungsaufforderung in Verzug. Dies gilt jedoch nur für Rechnungen ab dem 1. Mai 2000.
Dies ist grundsätzlich eine Erleichterung gegenüber dem alten Recht, hat jedoch den Nachteil, dass der Schuldner vor Ablauf der 30 Tage nicht in den Verzug gesetzt werden kann. Außerdem dürfte nunmehr der Beweis problematisch sein, wann eine Rechnung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist.
Hier bietet es sich an, dem Empfänger die Rechnung per Einschreiben mit Rückschein oder per Einwurf-Einschreiben zu versenden oder die Rechnung persönlich gegen Quittung zu übergeben. Die Rechnung könnte auch vorab per Telefax geschickt werden, so dass man anhand des Sendeberichtes nachweisen kann, dass die Rechnung tatsächlich angekommen ist."
da ist die frist ja schon gesetzlich geregelt und der gläubiger muss keine mehr setzen (?)
gruß
wega