Verjährung Lohnrückforderung

Von: , Frage gestellt am Fr, 10. Okt 2003

Hallo Zusammen!

Folgende Sachlage:

Mein Bruder hat von seinem ehemaligem Arbeitgeber heute eine Mahnung über eine Lohnrückzahlung für 2000! erhalten.
Die "Hauptforderung" ist allerdings vom 23.02.2001. Dann gab es eine Mahnung am 01.03.01 bzw. Pfändungsankündigung am 03.04.01. Er hat die Forderung nicht gezahlt, weil er sie für ungerechtfertigt hält. Natürlich hat er das dem AG nach Rechnungseigang mitgeteilt und um eine Aufstelleng der Forderung gebeten. Diese ist auch erfolgt, aber so nicht gerechtgertigt, was dem AG erneut mitgeteilt wurde.

Ist diese Förderung nun Verjährt oder ist das ein durchaus legitimes vorgehen, das zwischen Pfändungsankündigung anschliesender Zahlungserinnerung (komische Reihenfolge!)fast 2 1/2 Jahre liegen?

8 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
    Re: Verjährung Lohnrückforderung

    Hallo

    ich bin kein Fachmann, aber ich weiss, dass in unserer Firma und in der Firma davor auch, Lohngeschichten nach nem halben verjeährt waren. Ich weiss aber nicht, ob das ne tarifvertragliche oder ne gesetzliche Regelung ist. Ist er in der Gewerkschaft? dann kann er doch da mal nachfragen. Oder beim Betriebsrat fragen, die wissen das auch

    Herzlichst

    Sarah

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Verjährung Lohnrückforderung

    Hallo. Ist diese Förderung nun Verjährt oder ist das ein durchaus
    legitimes vorgehen, das zwischen Pfändungsankündigung
    anschliesender Zahlungserinnerung (komische Reihenfolge!)fast
    2 1/2 Jahre liegen?
    Soweit vertraglich (AV, TV) keine Ausschlussfristen vereinbart waren, die den vermeintlichen Anspruch des AG haben vorzeitig verfallen lassen, ist die Forderung nicht verjährt.

    Gruß,
    LeoLo

  3. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Das Gesetzliche!

    Hi!

    Da steht im BGB §196,1,8&9:

    (1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:

    8. derjenigen, welche im Privatdienst stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
    9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse


    und zur Erläuterung im § 201:
    Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Frist abläuft.


    Wenn also Anfang 2001 die Schuld entstanden ist, dann beginnt die Frist erst mit dem 31.12.2001!!! Fristablauf wäre also der 31.12.2003!

    Da allerdings angemahnt wurde, ist diese Frist eh unterbrochen...

    Das allerdings nur (wie Leo schon sagte), wenn im TV oder AV keine andere Ausschlussfrist vereinbart ist!


    Grüße
    Guido

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re: Das Gesetzliche!

      Hallo!
      Zunächst mal danke an Euch für die Antworten.
      Wenn also Anfang 2001 die Schuld entstanden ist, dann beginnt
      die Frist erst mit dem 31.12.2001!!! Fristablauf wäre also der
      31.12.2003!
      Die Forderung bezieht sich auf 2000. Rechnung kam aber 2001
      Da allerdings angemahnt wurde, ist diese Frist eh
      unterbrochen...

      Das allerdings nur (wie Leo schon sagte), wenn im TV oder AV
      keine andere Ausschlussfrist vereinbart ist!
      Da er im Öffentlichen Dienst Angestellt war (Gemeinde) ist wohl der BAT anzuwenden. Dort haben wir allerdings nichts gefunden, was Fristen angeht.
      Wisst Ihr ob da was drinsteht?

      Danke für die Hilfe

      Grüsse
      Andreas

      • Antwort von nach 3 Tagen 1 hilfreich
        Re^2: Das Gesetzliche!

        Hallo. Da er im Öffentlichen Dienst Angestellt war (Gemeinde) ist
        wohl der BAT anzuwenden.
        Nicht zwingend. Wenn die Geltung nicht vereinbart war oder sich aufgrund der gewerkschaftlichen Mitgliedschaft ergibt, ist auch der BAT nicht "einfach anzuwenden". Dort haben wir allerdings nichts
        gefunden, was Fristen angeht.
        Wisst Ihr ob da was drinsteht?
        § 70 Ausschlußfrist

        Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

        Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

        Gruß,
        LeoLo

        • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
          Hä?

          Huhu! § 70 Ausschlußfrist

          Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht
          innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach
          Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich
          geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes
          bestimmt ist.
          Steht das im BAT wirklich so drin, oder ist das ein Vertipper?


          Neugierige Grüße
          Guido

          • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
            Re: Hä?

            Huhu! § 70 Ausschlußfrist

            Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht
            innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach
            Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich
            geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes
            bestimmt ist.
            Steht das im BAT wirklich so drin, oder ist das ein Vertipper?

            Hallo Guido.

            Ja, das steht so im BAT. Vermutlich, um Unstimmigkeiten bzgl anderer §§ zu vermeiden, da es unterschiedliche Ausschlussfristen im BAT gibt. Zum Beispiel § 21:

            § 21 Ausschlußfrist

            Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.

            Gruß,
            LeoLo

            • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
              Dankä!

              Hi!

              Tut nix zur Sache, aber: ICH HASSE DIESEN TARIF!!!

              Musste mal raus...


              LG
              Guido

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