Hallo,
ein Bub, den ich kenne, ist in was verwickelt. Die Sache wird vorm Landgericht verhandelt werden. Woran liegt das? hat das mit der schwere der Tat zu tun?
Herzlichst
Sarah
Hallo,
ein Bub, den ich kenne, ist in was verwickelt. Die Sache wird vorm Landgericht verhandelt werden. Woran liegt das? hat das mit der schwere der Tat zu tun?
Herzlichst
Sarah
Hallo,
ein Bub, den ich kenne, ist in was verwickelt. Die Sache wird
vorm Landgericht verhandelt werden. Woran liegt das? hat das mit der schwere der Tat zu tun?
i.allg. ja - genauer mit dem erwarteten Strafmaß. Wann genau das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, ist m.M. nicht bundeseinheitlich sondern länderweise geregelt.
Gruss
Enno
Hallo Sarah,
Nachdem du von einem „Bub“ schreibst, ist davon auszugehen, dass es sich um einen Jugendlichen handelt. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden wird die Zuständigkeit unterteilt in Amtsgericht (Jugendrichter und Jugendschöffengericht) und dem Landgericht (Jugendkammer).
Die Jugendkammer beim Landgericht ist allerdings auch dann schon zuständig, wenn bei der Tat sowohl Jugendliche als auch Erwachsene beteiligt waren und sie als Mittäter vor Gericht stehen.
Ansonsten gilt der Grundsatz: Vor dem Amtsgericht wird alles verhandelt, bei dem maximal 4 Jahre verhängt werden können, bei Landgerichten alles über 4 Jahre.
Gruss,
S.
Hallo,
i.allg. ja - genauer mit dem erwarteten Strafmaß. Wann genau
das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, ist m.M.
nicht bundeseinheitlich sondern länderweise geregelt.
In der Tat, es hängt vom zu erwartenden Strafmaß ab oder von der begangenen Straftat. Länderweise geregelt ist es allerdings nicht.
Die Zuständigkeit der Landgerichte für die erste und zweite Instanz ist nachzulesen in § 74 GVG (Gerichtsverfassungsgestz), dies ist Bundesrecht.
Schönes Wochenende
Martin
Hallo,
i.allg. ja - genauer mit dem erwarteten Strafmaß. Wann genau
das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, ist m.M.
nicht bundeseinheitlich sondern länderweise geregelt.
Vielen Dank, für Deine Antwort, ich hab´s ja fast vermutet. Ich dachte evtl. könnte noch die Tat… also ob es Bsp. Diebstahl oder Mord war, eine Rolle spielen. Ich glaub, den Buben erwartet was.
Grüßles
Sarah
Danke (owT)
In der Tat, es hängt vom zu erwartenden Strafmaß ab oder von
der begangenen Straftat. Länderweise geregelt ist es
allerdings nicht.
Die Zuständigkeit der Landgerichte für die erste und zweite
Instanz ist nachzulesen in § 74 GVG
(Gerichtsverfassungsgestz), dies ist Bundesrecht.
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. War aufschlussreich. Es waren Jugendliche (unter 21) und Erwachsene und die Strafe soll über 4 Jahren liegen.
Danke Dir vielmals
Herzlichst
Sarah
Hallo,
möchte mich bei allen für die schnellen und aufschlussreichen Antworten bedanken.
Grüße
Sarah