Schulgesetz B-W: Schulpflichtbefreiung?

Hallo Fachleute,

seit der Scheidung von meiner Frau lebt unsere demnächst schulpflichtige Tochter überwiegend bei ihr in der Schweiz. Da ich sehr grenznah wohne und sich meine Tochter auch regelmäßig bei mir aufhält, ist sie bei mir in Deutschland ebenfalls mit einem Wohnsitz gemeldet.

Da sich die Erfassung schulpflichtiger Kinder in Deutschland nach deren polizeilichen Wohnsitz richtet, werde ich für meine Tochter in einigen Monaten wohl eine Aufforderung zum Schulbesuch erhalten. Aufgrund ihres überwiegenden Aufenthalts in der Schweiz haben ihre Mutter und ich jedoch vereinbart, unsere Tochter auf eine schweizerische Schule zu schicken. (In der Schweiz ist sie ebenfalls polizeilich gemeldet.)

Nun meine Frage: Erteilen nach Euerer Erfahrung die deutschen Oberschulämter bei derartigen Sachlagen Befreiung von der deutschen Schulpflicht nach § 72 Abs. 4 S. 2 SchulG Bad-Wütt., wenn der (äquivalente) Besuch einer schweizerischen Schule nachgewiesen werden kann? Ich habe zu dieser Vorschrift leider keinen einschlägigen Kommentar zur Hand, der mir diese Frage evtl. beantworten könnte.

Ich denke, daß sich das Problem erst durch den (auch) deutschen Wohnsitz meiner Tochter stellt. Eine Abmeldung von ihr aus Deutschland kommt jedoch aus anderen Gründen nicht in Betracht; jede Meldung in Deutschland wird aber als Erstwohnsitz (mit nach sich ziehender Schulpflicht) behandelt, ein inländischer „nur“ Zweitwohnsitz geht nicht.

Vielen Dank für Euere Hilfe!

Gruß

IWC

Hallo, IWC,
ich empfehle Dir zunächst einmal eine amtliche Bestätigung der Schule Deiner Tochter zu besorgen, die Du den deutschen Behörden vorlegen kannst. Wie dann der Amtsweg ist, kann ich Dir allerdings leider nicht sagen. Aber den Nachweis, dass Deine Tochter eine Schule besucht, wirst Du führen müssen.
Grüße
Eckard.

Hallo Eckard,

daß ich (quasi als Grundvoraussetzung) eine Bestätigung der anderen Schule bringen muß, ist mir klar. Die Frage ist aber vielmehr, ob diese für einen Dispens von der deutschen Schulpflicht ausreichend sein wird. Denn ausländische Schulen genießen leider nicht den selben Status wie deutsche Privatschulen, so daß ich mir eben Gedanken mache, wie ich an die deutsche Schulpflichtbefreiung komme. Und da könnte mir wohl eine Kommentierung zu § 72 Abs. 4 SchulG B-W weiterhelfen. Schade, daß Du die nicht zufällig hast.

Trotzdem danke für Deine Anmerkung.

Gruß

IWC

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