ich möchte mit folgenden akuten Rechtsproblemen mit der Bitte um Hilfe an Euch herantreten:
Meine Mutter ist am vergangenen Freitag leider verstorben. Das einzige, was meinen Vater (auch konkludent ausgedrückt) interessierte, war ihr Erbe (Wert etwa 300.000 EUR). Er versicherte mir, mich bis zur letzten Instanz durchzuklagen, falls ich auch nur einen ct. verlangen sollte.
Problem: Er hat die von ihr seit Ende 2002 gewünschte Kraftloserklärung des gemeinsamen Berliner Testaments vorsätzlich verweigert und den Scheidungsantrag seitens meiner Mutter bis zu ihrem Tode verschleppt. Meine Mutter hat daraufhin im Frühjahr 2003 als „Notlösung“ ein eigenes Testament errichtet, in dem sie mich (wie durch die nicht stattgefundene Kraftloserklärung eigentlich gewollt) als Alleinerben einsetzte. Welches gilt? Welche Handhaben hat wer in diesen Fällen? Ist das unstreitige „dauernde Getrenntleben“ ein Indiz, bzw. Beweis? Und mit welchem „Zeitraum“ des Familienkrieges habe ich zu rechnen?
Ist mein Vater evtl. mir gegenüber unterhaltsverpflichtet? Meine Einkünfte 2003 liegen *weit* unter dem ESt-lichen Grundfreibetrag, seine erreichen fast sechsstellige Höhe. Ich bin über 18, unter 27 und Student.
Kann ich, gerade wegen Einkünften unterhalb Existenzminimum, Wohngeld beantragen?
Antworten werden dringend benötigt.
Danke im Voraus
Deine Mutter hätte auch ohne Einwilligung durch Deinen Vater das Berliner Testament „kündigen“ können, wenn Sie zu einem Notar gegangen wäre und durch den Notar dem Vater mitgetilt hätte, dass sie sich nicht mehr durch das das gemeinsame Testament gebunden fühlt,
2)Einen Scheidungsantrag kann man nicht verschleppen, nur ein Scheidungsurteil. Langer Rede kurzer Sinn: hat Deine Mutter die Scheidungsklage zustellen lassen?
Selbst wenn das Testament noch gilt, hast Du einen Pflichtteilanspruch gegenüber Deinem Erzeuger (=1/4 des Erbes, wenn Du Einzelkind bist). Du machst gegenüber Deinem Vater das ganze Erbe (Hinweis auf das geänderte Testament) , „hilfsweise“ den Pflichtteilanspruch per Einschreiben mit Rückschein geltend. Er wird nicht darauf eingehen. Dann gehst Du zu einem Fachanwalt für Familienrecht und lässt den machen. Bezüglich des Pflichtteils kannst Du nicht verlieren und Dein Vater bleibt auf den Kosten hängen (aber zuerst Einschreiben mit Rückschein, erst dann den Anwalt!!).
Natürlich ist Dein Erzeuger unterhaltspflichtig. Verlange von ihm per Einschreiben mit Rückschein Unterhalt in BaFöG- Höhe, dann gehst Du zum Fachanwalt für Familienrecht (s.o.).
Viel Glück! Ingeborg
Hallo,
ich möchte mit folgenden akuten Rechtsproblemen mit der Bitte
um Hilfe an Euch herantreten:
Meine Mutter ist am vergangenen Freitag leider verstorben.
Das einzige, was meinen Vater (auch konkludent ausgedrückt)
interessierte, war ihr Erbe (Wert etwa 300.000 EUR). Er
versicherte mir, mich bis zur letzten Instanz durchzuklagen,
falls ich auch nur einen ct. verlangen sollte.
Problem: Er hat die von ihr seit Ende 2002 gewünschte
Kraftloserklärung des gemeinsamen Berliner Testaments
vorsätzlich verweigert und den Scheidungsantrag seitens meiner
Mutter bis zu ihrem Tode verschleppt. Meine Mutter hat
daraufhin im Frühjahr 2003 als „Notlösung“ ein eigenes
Testament errichtet, in dem sie mich (wie durch die nicht
stattgefundene Kraftloserklärung eigentlich gewollt) als
Alleinerben einsetzte. Welches gilt? Welche Handhaben hat wer
in diesen Fällen? Ist das unstreitige „dauernde Getrenntleben“
ein Indiz, bzw. Beweis? Und mit welchem „Zeitraum“ des
Familienkrieges habe ich zu rechnen?
Ist mein Vater evtl. mir gegenüber unterhaltsverpflichtet?
Hallo, Grübelmonster,
Meine Einkünfte 2003 liegen *weit* unter dem ESt-lichen
Grundfreibetrag, seine erreichen fast sechsstellige Höhe. Ich
bin über 18, unter 27 und Student.
Kann ich, gerade wegen Einkünften unterhalb
Existenzminimum, Wohngeld beantragen?
Antworten werden dringend benötigt.
Danke im Voraus
Natürlich ist Dein Erzeuger unterhaltspflichtig. Verlange
von ihm per Einschreiben mit Rückschein Unterhalt in BaFöG-
Höhe, dann gehst Du zum Fachanwalt für Familienrecht (s.o.).
Ist mein Vater evtl. mir gegenüber unterhaltsverpflichtet?
Meine Einkünfte 2003 liegen *weit* unter dem ESt-lichen
Grundfreibetrag, seine erreichen fast sechsstellige Höhe. Ich
bin über 18, unter 27 und Student.
Warum nur BAFög-Satz und nicht nach Düsseldorfer Tabelle?
falls das letzte Testament den Form- und Rechtsvorschriften entspricht (Amtsgericht fragen) ist es rechtskräftig.
Klagen hiergegen können natürlich zu erheblichen Verzögerungen führen.
Dein Vater sollte mal in die BRAGO (Gebührenordnung für Rechtsanwälte pp.) sehen. Bei dem Streitwert und den angestrebten Instanzen zahlt er sich dumm und dusselig. Zitat:
Die volle Gebühr bei einem Gegenstandwert von 300 € beträgt 25 €. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis 500.000 € für jeden angefangenen Betrag von weiteren 30.000 € um 118 €.
BRAGebO § 11 Volle Gebühr, Mindestbetrag einer Gebühr
(1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis
300 Euro beträgt 25 Euro. Die
Gebühr erhöht sich bei einem
I für jeden I
Gegenstandswert I angefangenen I um
bis … Euro I Betrag von I … Euro
I weiteren … Euro I
1.500 I 300 I 20
5.000 I 500 I 28
10.000 I 1.000 I 37
25.000 I 3.000 I 40
50.000 I 5.000 I 72
200.000 I 15.000 I 77
500.000 I 30.000 I 118
über I I
500.000 I 50.000 I 150
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis
500.000 Euro ist diesem Gesetz als
Anlage beigefügt. Im Berufungs- und
Revisionsverfahren erhöhen sich die Beträge der
sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei
Zehntel. Im Revisionsverfahren
erhöht sich die Prozeßgebühr jedoch um zehn
Zehntel, soweit sich die Parteien nur
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen können.
In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die
Zulassung des Rechtsmittels gelten
die Sätze 4 und 5 entsprechend.