Folgendes Beispiel:
A stiftet B an, ein Bild des C zu stehlen und behauptet, C sei eingeweiht und dieser hätte einen Versicherungsmissbrauch vor. C hingegen ist ahnungslos. B solle einen Anteil an der Verkaufssumme erhalten. B begeht die Tat, erhält sein Geld.
Wenn ich das richtig sehe, unterliegt B einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er die Tat begeht. Er erfüllt weder den objektiven Tatbestand der Teilnahme/Täterschaft am Versicherungsmissbrauchs, da dieser nicht vorliegt. In Hinblick auf den Diebstahl kann er jedoch nicht wegen einer Vorsatztat bestraft werden, wenn er einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt (nach der eingeschränkten Schuldtheorie). Was bleibt dann aber noch an Strafbarkeit bei ihm? Eine Unterschlagung?
Irgendwie scheint es mir, B kommt zu billig davon. Kann mich jemand erhellen?
der Erlaubnistatbestandsirrtum greift natürlich nur in akuten Situationen (Notwehr), nicht aber, wenn der Handelnde Gelegenheit hat, sich über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu informieren.
hätte B nicht davon ausgehen müssen, dass er sich in jedem Falle strafbar macht? Entweder weiss C davon, dann ist es Versicherungsbetrug oder C weiss nichts davon, dann ist es Diebstahl. B hätte wissen müssen, dass er in keinem Fall rechtmäßig handelt.
Bist du dir da sicher, Thomas? Das einzige, was ich gefunden habe ist ein Abstellen auf eiin „nicht erkennen können des Irrtums bei gehöriger Wissensanspannung“.
Bsp: A, der einen Anruf erhält von B, der sich als Nachbar N ausgibt und einen Herzanfall vortäuscht und A bittet, ihm zu Hilfe zu kommen, woraufhin A das Fenster des N aufbricht. Er hätte jedoch bei gehöriger Wissensanspannung wissen müssen, dass N im Urlaub ist, da ihn dieser beiläufig darüber informierte.
Wenn dem so ist, wie Du sagst, wäre eine Fundstelle nett. Ich hab es weder im Tröndle/Fischer noch im Lackner/Kühl gefunden, noch im Wessels.
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korrekt, und deswegen fällt der ganze turm (erlaubnistatumstandsirrtum) zusammen. ein „drauflosstürzen“ des studenten auf den theorienstreit ist hier falsch. empfehle hierzu einen aufsatz aus der JuS, die fundstelle kann ich heute abend raussuchen bei bedarf.
Das einzige, was ich gefunden
habe ist ein Abstellen auf eiin „nicht erkennen können des
Irrtums bei gehöriger Wissensanspannung“.
das reicht doch völlig aus.
Bsp: A, der einen Anruf erhält von B, der sich als Nachbar N
ausgibt und einen Herzanfall vortäuscht und A bittet, ihm zu
Hilfe zu kommen, woraufhin A das Fenster des N aufbricht. Er
hätte jedoch bei gehöriger Wissensanspannung wissen müssen,
dass N im Urlaub ist, da ihn dieser beiläufig darüber informierte.
Ich denke, die anderen haben dazu genug gesagt. Außerdem ist hier ja auch ein akuter Notfall gegeben (scheinbar). A ist also entschuldigt.
Wenn dem so ist, wie Du sagst, wäre eine Fundstelle nett. Ich
hab es weder im Tröndle/Fischer noch im Lackner/Kühl gefunden,
noch im Wessels.
Meine Kenntnis bezieht sich auf den Dreher/Tröndle (eine Vorauflage des Tröndle/Fischer), aber ich kann heute nicht mehr genau sagen, was da stand, weil ich mein Exemplar nicht finde. Wenn es dir möglich ist, würde ich noch den großen Leipziger Kommentar einbeziehen, der ist meiner Erinnerung nach immer etwas genauer als die anderen Kommentare.
Man muss übrigens noch zwischen „aktuellem“ und „potentiellem“ Unrechtsbewusstsein unterscheiden. Gut erklärt ist das bei Braunschneider („Das Skript - Strafrecht AT“). Das ist zwar wohl immer noch nicht zitierfähig, erklärt das Ganze aber - wie ich finde - sehr anschaulich, verständlich und sogar witzig.
Also ehrlich gesagt, das kann ich nicht nachvollziehen, denn ein Versicherungsbetrug kann nicht vorliegen, da nichteinmal der objektive Tatbestand vorliegt. Ein Diebstahl des C scheitert klar am erweiterten Vorsatz, nämlich dem Bereicherungsvorsatz.