Frage zum Strafrecht
Von: , Frage gestellt am Di, 14. Okt 2003
Folgendes Beispiel:
A stiftet B an, ein Bild des C zu stehlen und behauptet, C sei eingeweiht und dieser hätte einen Versicherungsmissbrauch vor. C hingegen ist ahnungslos. B solle einen Anteil an der Verkaufssumme erhalten. B begeht die Tat, erhält sein Geld.
Wenn ich das richtig sehe, unterliegt B einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er die Tat begeht. Er erfüllt weder den objektiven Tatbestand der Teilnahme/Täterschaft am Versicherungsmissbrauchs, da dieser nicht vorliegt. In Hinblick auf den Diebstahl kann er jedoch nicht wegen einer Vorsatztat bestraft werden, wenn er einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt (nach der eingeschränkten Schuldtheorie). Was bleibt dann aber noch an Strafbarkeit bei ihm? Eine Unterschlagung?
Irgendwie scheint es mir, B kommt zu billig davon. Kann mich jemand erhellen?
