Frage zum Strafrecht

Von: , Frage gestellt am Di, 14. Okt 2003

Folgendes Beispiel:
A stiftet B an, ein Bild des C zu stehlen und behauptet, C sei eingeweiht und dieser hätte einen Versicherungsmissbrauch vor. C hingegen ist ahnungslos. B solle einen Anteil an der Verkaufssumme erhalten. B begeht die Tat, erhält sein Geld.

Wenn ich das richtig sehe, unterliegt B einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er die Tat begeht. Er erfüllt weder den objektiven Tatbestand der Teilnahme/Täterschaft am Versicherungsmissbrauchs, da dieser nicht vorliegt. In Hinblick auf den Diebstahl kann er jedoch nicht wegen einer Vorsatztat bestraft werden, wenn er einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt (nach der eingeschränkten Schuldtheorie). Was bleibt dann aber noch an Strafbarkeit bei ihm? Eine Unterschlagung?

Irgendwie scheint es mir, B kommt zu billig davon. Kann mich jemand erhellen?

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
    Irrtum über den Erlaubnistatbestandsirrtum :-)

    Hallo,

    der Erlaubnistatbestandsirrtum greift natürlich nur in akuten Situationen (Notwehr), nicht aber, wenn der Handelnde Gelegenheit hat, sich über die Rechtmäßigkeit seines Tuns zu informieren.

    Herzliche Grüße

    Thomas Miller

    • Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
      Re: Irrtum über den Erlaubnistatbestandsirrtum :-)

      Danke erst mal für die Antworten.



      Bist du dir da sicher, Thomas? Das einzige, was ich gefunden habe ist ein Abstellen auf eiin "nicht erkennen können des Irrtums bei gehöriger Wissensanspannung".

      Bsp: A, der einen Anruf erhält von B, der sich als Nachbar N ausgibt und einen Herzanfall vortäuscht und A bittet, ihm zu Hilfe zu kommen, woraufhin A das Fenster des N aufbricht. Er hätte jedoch bei gehöriger Wissensanspannung wissen müssen, dass N im Urlaub ist, da ihn dieser beiläufig darüber informierte.

      Wenn dem so ist, wie Du sagst, wäre eine Fundstelle nett. Ich hab es weder im Tröndle/Fischer noch im Lackner/Kühl gefunden, noch im Wessels. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
        Re^2: Irrtum über den Erlaubnistatbestandsirrtum :

        Hallo, Das einzige, was ich gefunden
        habe ist ein Abstellen auf eiin "nicht erkennen können des
        Irrtums bei gehöriger Wissensanspannung".
        das reicht doch völlig aus. Bsp: A, der einen Anruf erhält von B, der sich als Nachbar N
        ausgibt und einen Herzanfall vortäuscht und A bittet, ihm zu
        Hilfe zu kommen, woraufhin A das Fenster des N aufbricht. Er
        hätte jedoch bei gehöriger Wissensanspannung wissen müssen,
        dass N im Urlaub ist, da ihn dieser beiläufig darüber informierte.
        Ich denke, die anderen haben dazu genug gesagt. Außerdem ist hier ja auch ein akuter Notfall gegeben (scheinbar). A ist also entschuldigt. Wenn dem so ist, wie Du sagst, wäre eine Fundstelle nett. Ich
        hab es weder im Tröndle/Fischer noch im Lackner/Kühl gefunden,
        noch im Wessels.
        Meine Kenntnis bezieht sich auf den Dreher/Tröndle (eine Vorauflage des Tröndle/Fischer), aber ich kann heute nicht mehr genau sagen, was da stand, weil ich mein Exemplar nicht finde. Wenn es dir möglich ist, würde ich noch den großen Leipziger Kommentar einbeziehen, der ist meiner Erinnerung nach immer etwas genauer als die anderen Kommentare.

        Man muss übrigens noch zwischen "aktuellem" und "potentiellem" Unrechtsbewusstsein unterscheiden. Gut erklärt ist das bei Braunschneider ("Das Skript - Strafrecht AT"). Das ist zwar wohl immer noch nicht zitierfähig, erklärt das Ganze aber - wie ich finde - sehr anschaulich, verständlich und sogar witzig.

        Herzliche Grüße

        Thomas Miller

  2. Antwort von nach 12 Stunden 1 hilfreich
    Re: Frage zum Strafrecht

    Hallo,

    hätte B nicht davon ausgehen müssen, dass er sich in jedem Falle strafbar macht? Entweder weiss C davon, dann ist es Versicherungsbetrug oder C weiss nichts davon, dann ist es Diebstahl. B hätte wissen müssen, dass er in keinem Fall rechtmäßig handelt.

    Ciao
    Kaj

    • Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Frage zum Strafrecht

      hi,

      korrekt, und deswegen fällt der ganze turm (erlaubnistatumstandsirrtum) zusammen. ein "drauflosstürzen" des studenten auf den theorienstreit ist hier falsch. empfehle hierzu einen aufsatz aus der JuS, die fundstelle kann ich heute abend raussuchen bei bedarf.

      mfg vom

      showbee

      • Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Frage zum Strafrecht

        Hallo! korrekt,
        Also ehrlich gesagt, das kann ich nicht nachvollziehen, denn ein Versicherungsbetrug kann nicht vorliegen, da nichteinmal der objektive Tatbestand vorliegt. Ein Diebstahl des C scheitert klar am erweiterten Vorsatz, nämlich dem Bereicherungsvorsatz.

        Gruß
        Tom

  3. Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
    Re: Frage zum Strafrecht

    bist du dir sicher, dass du das mit dem erlaubnistatbestandsirrtum richtig verstanden hast...?

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