Aufklärungspflichten von Maklern

Wir haben durch einen Makler ein Grundstück erworben, angeblich sollten es mit zwei Häusern bebaut werden können, wie es sich aber im Nachhinein herausstellt, ist dies überhaupt nicht möglich, da ein Entwässerungsgraben der Gemeinde quer über das Grundstück verläuft.
Der Makler hat nicht nur von uns sondern auch vom Verkäufer Provision verlangt. Uns hat er manipulierte Lagepläne vorgelegt, durch die dann leider der Vertragsabschluss zustande kam. Hat der Makler nicht seinen Provisionsanspruch uns gegenüber verwirkt, weil er uns Dinge verschwiegen hat?
marita

Hallo, Marita,

wer hat (ggfs. wahrscheinlich) manipuliert? Wollt Ihr das nichtteilbare Grundstück behalten oder wollt ihr vom Vertrag zurücktreten? Geht es tatsächlich alleine um die Maklerprovision?
Ohne diese Mini- Deteils ist Deine Frage nicht sachgerecht zu beantworten.
Ingeborg

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Wir haben durch einen Makler ein Grundstück erworben,
angeblich sollten es mit zwei Häusern bebaut werden können,
wie es sich aber im Nachhinein herausstellt, ist dies
überhaupt nicht möglich, da ein Entwässerungsgraben der
Gemeinde quer über das Grundstück verläuft.

Das ist eine Grunddienstbarkeit. Zu den Pflichten des Käufers und des Notars gehört es sich die Eintragungen im Grundbuch anzuschauen bzw. zu erläutern.

Es gehört auch zu den Pflichten des Käufers, sich übe die Bebauungspläne der Gemeinde kundig zu machen!

Der Makler hat nicht nur von uns sondern auch vom Verkäufer
Provision verlangt.

Da spricht nichts dagegen, solange die Gesamtprovison nicht 6% zzgl Mwst. überschreitet.

Uns hat er manipulierte Lagepläne

vorgelegt, durch die dann leider der Vertragsabschluss
zustande kam.

Was ist ein Lageplan? Es gibt den Auszug aus dem Kataster, den Auszug aus dem Bebauungsplan. Lageplan kann auch die Kopie des Stadtplans sein!

Hat der Makler nicht seinen Provisionsanspruch

uns gegenüber verwirkt, weil er uns Dinge verschwiegen hat?

Verschweigen ist kein Tatbestand, der den Provisionsanspruch betrifft. anders ist es mit Täuschung. wobei bei einer Täuschung der Kauf anfechtbar ist. Dem Makler muss bewußte Falschberatung nachgewiesen werden. Der Makler ist nicht verpflichtet die Angaben des Verkäufers zu prüfen und zu verifizieren!

Ein anderer Ansatzpunkt, wäre den Notar wegen der fehlenden Erläuterung auf Schad3ensersatz zu verklagen.

gruss

Wie sieht es dfenn mit der Pflicht des Notars aus, reicht es, wenn er die Grunddienstbarkeit die im Vetrag verankert ist mit , vorliest oder muss er den Vetrtrag, weil es ja im grunde nach ein untervertrag ist auch mit vorlegen. Dieser Vertrag lag in seinem Büro und wurde nicht vorgelegt.

Beim Lageplan handelte es sich um einen Katasterauszug.

gruss m

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Ach so, die gesamtprovision überschreitet 6 % , ausserdem war der Makler für den Verkaüfer mehrfach tätig , erweckt natürlich den Eindruck das mit der Vermittlung unseres Grundstücks ein , Freundschaftsdienst" erledigt wurde.

danke für die Antworten

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