Knapp verjährt ?

Hallo alle zusammen,

ich bräuchte mal ne Info ob folgender Vorgang wegen Verjährung nicht eigentlich hinfällig sein müßte:

Falsch geparkt am 02.05.2003
Verwarnung 30 Euro Anfang Juni erhalten
Bussgeldbescheid durch Postzustellurkunde am 04.07.2003
(Datum des Schriftstücks 02.07.2003)
Einspruch meinerseits per Fax am 07.07.2003
Vorladung zur Hauptverhandlung per Postzustellurkunde am 16.10.2003
(Datum des Schriftstücks 13.10.2003)

Nach meinen groben Recherchen wurde die 3 Monatige Verjährungsfrist
durch den Bussgeldbescheid letztmalig „neu ausgelöst“ und somit
wäre doch eigentlich die Ladung zu spät ???

Wer kann mich da mal aufklären ?
Vielen Dank für eure Hilfe !!

Olli

Ich denke, dass der Bußgeldbescheid eher die Verjährung hemmt und damit aussetzt.

VG
Flo

Hi.

Der Bußgeldbescheid hemmt die Verjährung. Auf die Verjährung kannst du dich jetzt (leider) nicht berufen.

Janine

Hi

Der Erlass des Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung. (nicht Hemmung, wie unten geschrieben)
Das Heist, die Verjährungsfrist beginnt von neuem und beträgt ab dem Bußgeldbescheid nicht mehr drei, sondern sechs Monate.

Vorher wurde die Verjährung durch die Verwarnung unterbrochen unterbrochen.

Gruß
HaWeThie

Danke, schade aber auch …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielleicht doch verjährt ???
Ok, so wie die Antworten aussehen ist die Sache nun nicht verjährt.

ABER … !!!

Ich selbst hab das Auto nun aber dort nicht geparkt, sondern eine Bekannte von mir. Diese wurde bis dato nicht als „Täter“ ermittelt,
da ich die Verwarnung auf Grund von Formfehlern bemängelte und
auch nicht vor hatte eine Aussage zum Ungunsten meiner Bekannten
zu machen.

Was passiert nun, wenn ich bei der Verhandlung die Bekannte
benenne ? Somit wäre doch theoretisch eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit dann schlichtweg nicht mehr möglich, da
meine Bekannte ja bis dato von dem Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt
wurde. Liegt ich da nun falsch ???

Gruss
Olli

Moin,

gegen jede andere Person, die die OWi begangen hat, ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Du musst dann jedoch die Kosten des Verfahrens tragen.

Gruß
HaWeThie

(welche Formmängel kann eine Verwarnung haben, wo die doch unbürokratisch sein soll?)

Halterhaftung

ABER … !!!

Ich selbst hab das Auto nun aber dort nicht geparkt, sondern
eine Bekannte von mir. Diese wurde bis dato nicht als „Täter“
ermittelt,
da ich die Verwarnung auf Grund von Formfehlern bemängelte und
auch nicht vor hatte eine Aussage zum Ungunsten meiner
Bekannten
zu machen.

Hi,

ich bin zwar kein Jurist, aber als tatkräftiger Verkehrsteilnehmer meine ich zu wissen, daß es bei Ordnungswidrigkeiten die sog. „Halterhaftung“ gibt. D.h., daß es völlig wurscht ist wer DEINEN Wagen geparkt hat, DU mußt immer zahlen. Anders wäre es bei einer ordentlichen Geschwindigkeitsübertretung. Wenn Du aber Deine Bekannte nicht zu Deiner Verlobten machen möchtest, mußt Du auf Verlangen den Fahrer nennen. Bei Verlobten, Familienangehörigen Zeugnisverweigerungsrecht.

Wir haben das früher bis zum Exzeß gemacht, als noch alle Fahrzeuge in unserem Haushalt auf meinen Vater angemeldet waren, wir aber alle in anderen Städten studiert haben. Als jedes Kind seinen Wagen hatte, (bei 4 Kindern, 2 Eltern machte das in unserem Fall 7 Autos) sind die Polizisten ausgerastet. OK, nicht ganz fair und fein, hat aber insbesondere meinem Bruder und mir so manches mal den FS gerettet. Lustig war immer, wenn meine Mutter von den Polizisten nach dem Aufenthaltsort von uns gefragt wurde und sie mit keine Ahnung geantwortet hat. Gemeldet waren wir natürlich alle zu Hause, …

Gruß
Falckus