Welches Gesetz ist übergeordnet?

Hallo,

soweit mir bekannt, gibt es den Begriff der übergeordneten Rechtsprechung.

Nehmen wir folgendes Beispiel:

Das Finanzamt unterstellt fiktiv die Auszahlung von Kindergeld, welches definitif nicht ausgezahlt wurde, weil es lt. BGB dem Unterhaltspflichtigem nicht zusteht, da er den 135 %en Regelbetrag, nach Düsseldorfer Tabelle, nicht leistet.

Dementsprechend wird ein höheres Einkommen unterstellt, welches nicht vorliegt und erhöht somit die Steuerlast.

Was gilt denn nun? BGB vor EKSTG oder EKSTG vor BGB? oder was?

Für Eure Infos vielen Dank vorab.

Gruß
strangerone

Hallo!

Also ich kann dir da jetzt nur Allgemeines dazu schreiben:

Ich denke es geht in deiner Frage um die Vorfragenproblematik, ich hoffe ich habe dich da richtig verstanden.

Die Beurteilung einer Hauptfrage hängt von der Klärung einer Vorfrage ab. Beispiel: A beantragt eine Aufenthaltsgenehmigung. Jetzt haben wir eine Hauptfrage: Erteilung ja oder nein, oder verfahrensrechtlich gesprochen: wird dem Antrag stattgegeben oder wird er abgewiesen. Voraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung ist ausreichend Unterhalt, es kann daher notwendig sein zu prüfen, in welchem Umfang Unterhaltsansprüche zB aus dem Familienrecht bestehen, dies ist eine Vorfrage (ich habe das Beispiel bewusst gewählt, denn dies ist sogar eine zivilrechtliche Frage!).

Das ist verfahrensrechtlich jetzt so geregelt: die Verwaltungsbehörde, die die Hauptfrage zu klären hat, darf selbstständig die Vorfrage lösen (obwohl sie dafür nicht zuständig ist und sogar im konkreten Fall sogar eine zivilrechtliche Frage von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird), soweit sie zur Absprache über die Hauptfrage geklärt werden muss. D.h. die Verwaltungsbehörde muss in ihrem Bescheid, in dem sie die Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder nicht erteilt, die zivilrechtlich Unterhaltsfrage als Vorfrage klären. Dabei ist zu beachten: diese Klärung der Vorfrage darf nur in der Begründung (!) der Entscheidung erfolgen, niemals im Spruch des Bescheides!! Der Spruch ist derjenige Teil, der rechtskräftig wird und in Rechtskraft darf immer nur die Entscheidung der Hauptfrage erwachsen (sonst hätten wir im konkreten Fall sogar einen Verfassungsverstoß, wenn eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig eine zivilrechtliche Frage klärt).

Dies hat jetzt aber jetzt zur Folge: Klärt ein Familiengericht diese Vorfrage in rechtskraftfähiger Weise, dann ist die Verwaltungsbehörde in ihrer Vorfragenbeurteilung an die rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichtes gebunden! D.h. im konkreten Fall hier könnte die Ausländerbehörde nicht die Unterhaltsfrage abweichend vom Gericht beurteilen. Wäre die Sachlage so, dass zunächst die Behörde die Unterhaltsfrage als Vorfrage selbstständig löst und danach das Gericht eine rechtskräftige Entscheidung trifft, dann stellt dies einen Wiederaufnahmegrund dar, die Behörde müsste also auf Antrag ihren Bescheid beheben und die Vorfrage im Sinne der Bindung an die Gerichtsentscheidung lösen.

Noch ein anderes Beispiel aus der Praxis: Verkehrsunfall, ein Gericht hat einen Schadenersatzanspruch zu prüfen. Anspruchsgrundlage ist zB das BGB. Hauptfrage ist jetzt nicht (!!!) ob ein Verstoß gegen die StVO vorliegt, sondern Hauptfrage ist, ob nach BGB ein Schadenersatzanspruch zusteht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings Rechtswidrigkeit, die sich u.a. aus einem Verstoß gegen die StVO ergibt. Das Zivilgericht prüft daher einen Verstoß gegen die StVO in seiner Urteilsbegründung als Vorfrage. Daher wirst du in einem Gerichtsurteil niemals den Satz finden: Es wird festgestellt, dass A die StVO übertreten hat oder so irgendwie. Ein Zivilgericht darf einen Verstoß gegen die StVO nicht in den Urteilsspruch schreiben, da es zur Klärung dieser Frage nicht zuständig ist.

Ich hoffe das war deine Frage: Allgemein gilt: wenn das zuständige Organ rechtskräftig entschieden hat, dann sind die anderen Organe daran gebunden und wenn keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, dann können andere Organe Vorfragen selbstständig (nicht rechtskräftig) lösen. Das ist allgemein, die Feinheiten und Streitigkeiten in manchen Punkten spare ich mir.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

vorab vielen Dank für Dein umfassendes und ausführliches Posting.

Bitte Bitte, nicht falsch verstehen; wäre ich Jurist, könnte ich Deine Antwort sicherlich nachvollziehen. Sorry, darf ich mich mal ebend sammeln? Was hatte ich nocheinmal für eine Frage?

Ok, es geht um § 1612 (5) BGB, der aussagt, dass das hälftige Kindereld dem Barunterhaltspflichtigem nicht mehr angerechnet wird, sofern er nicht den 135%in Regelunterhalt zahlt.

Als Zahlenbeispiel:

  1. angenommen Bruttojahresverdienst 15.000€
  2. volles Kindergeld für das erste Kind 100€ mtl. = 1.200€ per Anno

Auf Grund vorgenannter Konstellation ist der Barunterhaltspflichtige nicht in der Lage, den 135%en Unterhalt zu leisten, dementsprechend erhält er auch kein hälftiges Kindergeld (bei diesem Beispiel wären das = 600€ per Anno)

In der folgenden Steuererklärung wird angegeben:

Einkommen 15.000€; Kindergeld erhalten 0€.
Zu versteuerndes Bruttoeinkommen:15.000€
Steuerrückerstattung: 500€ ( einfach nur als Beispiel)

Das Finanzamt rechnet aber wie folgt:

Einkommen 15.000€; Kindergeld erhalten 600€ (unterstellt).
Zu versteuerndes Einkommen 15.600€
Steuerrückerstattung:200 €

Sorry, aber dass kann ich nicht nachvollziehen.

Habe ich einen Denkfehler?

Gruß
strangerone

Hallo!

Das ist mir klar, dass mein Posting schwer zu verstehen ist, Verfahrensrecht ist immer kompliziert.

In der folgenden Steuererklärung wird angegeben:

Einkommen 15.000€; Kindergeld erhalten 0€.
Zu versteuerndes Bruttoeinkommen:15.000€
Steuerrückerstattung: 500€ ( einfach nur als Beispiel)

Das Finanzamt rechnet aber wie folgt:

Einkommen 15.000€; Kindergeld erhalten 600€ (unterstellt).
Zu versteuerndes Einkommen 15.600€
Steuerrückerstattung:200 €

Sorry, aber dass kann ich nicht nachvollziehen.

Habe ich einen Denkfehler?

Nein überhaupt nicht: entweder es gibt im Steuerrecht eine eigene spezielle Regelung hiefür oder es gilt was ich gesagt habe. Dann müsste das Finanzamt die Unterhaltspflicht, also die Anwendung des von dir genannten § im BGB, als Vorfrage prüfen. Wird diese Vorfrage im Steuerbescheid falsch beurteilt, dann ist der Bescheid rechtswidrig. Man müsste ein Rechtsmittel ergreifen, mit der Begründung, dass die Anrechnung des Kindergeldes lt. BGB rechtlich falsch beurteilt wurde.

Gruß
Tom