Hallo!
Also ich kann dir da jetzt nur Allgemeines dazu schreiben:
Ich denke es geht in deiner Frage um die Vorfragenproblematik, ich hoffe ich habe dich da richtig verstanden.
Die Beurteilung einer Hauptfrage hängt von der Klärung einer Vorfrage ab. Beispiel: A beantragt eine Aufenthaltsgenehmigung. Jetzt haben wir eine Hauptfrage: Erteilung ja oder nein, oder verfahrensrechtlich gesprochen: wird dem Antrag stattgegeben oder wird er abgewiesen. Voraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung ist ausreichend Unterhalt, es kann daher notwendig sein zu prüfen, in welchem Umfang Unterhaltsansprüche zB aus dem Familienrecht bestehen, dies ist eine Vorfrage (ich habe das Beispiel bewusst gewählt, denn dies ist sogar eine zivilrechtliche Frage!).
Das ist verfahrensrechtlich jetzt so geregelt: die Verwaltungsbehörde, die die Hauptfrage zu klären hat, darf selbstständig die Vorfrage lösen (obwohl sie dafür nicht zuständig ist und sogar im konkreten Fall sogar eine zivilrechtliche Frage von einer Verwaltungsbehörde entschieden wird), soweit sie zur Absprache über die Hauptfrage geklärt werden muss. D.h. die Verwaltungsbehörde muss in ihrem Bescheid, in dem sie die Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder nicht erteilt, die zivilrechtlich Unterhaltsfrage als Vorfrage klären. Dabei ist zu beachten: diese Klärung der Vorfrage darf nur in der Begründung (!) der Entscheidung erfolgen, niemals im Spruch des Bescheides!! Der Spruch ist derjenige Teil, der rechtskräftig wird und in Rechtskraft darf immer nur die Entscheidung der Hauptfrage erwachsen (sonst hätten wir im konkreten Fall sogar einen Verfassungsverstoß, wenn eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig eine zivilrechtliche Frage klärt).
Dies hat jetzt aber jetzt zur Folge: Klärt ein Familiengericht diese Vorfrage in rechtskraftfähiger Weise, dann ist die Verwaltungsbehörde in ihrer Vorfragenbeurteilung an die rechtskräftige Entscheidung des Zivilgerichtes gebunden! D.h. im konkreten Fall hier könnte die Ausländerbehörde nicht die Unterhaltsfrage abweichend vom Gericht beurteilen. Wäre die Sachlage so, dass zunächst die Behörde die Unterhaltsfrage als Vorfrage selbstständig löst und danach das Gericht eine rechtskräftige Entscheidung trifft, dann stellt dies einen Wiederaufnahmegrund dar, die Behörde müsste also auf Antrag ihren Bescheid beheben und die Vorfrage im Sinne der Bindung an die Gerichtsentscheidung lösen.
Noch ein anderes Beispiel aus der Praxis: Verkehrsunfall, ein Gericht hat einen Schadenersatzanspruch zu prüfen. Anspruchsgrundlage ist zB das BGB. Hauptfrage ist jetzt nicht (!!!) ob ein Verstoß gegen die StVO vorliegt, sondern Hauptfrage ist, ob nach BGB ein Schadenersatzanspruch zusteht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist allerdings Rechtswidrigkeit, die sich u.a. aus einem Verstoß gegen die StVO ergibt. Das Zivilgericht prüft daher einen Verstoß gegen die StVO in seiner Urteilsbegründung als Vorfrage. Daher wirst du in einem Gerichtsurteil niemals den Satz finden: Es wird festgestellt, dass A die StVO übertreten hat oder so irgendwie. Ein Zivilgericht darf einen Verstoß gegen die StVO nicht in den Urteilsspruch schreiben, da es zur Klärung dieser Frage nicht zuständig ist.
Ich hoffe das war deine Frage: Allgemein gilt: wenn das zuständige Organ rechtskräftig entschieden hat, dann sind die anderen Organe daran gebunden und wenn keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, dann können andere Organe Vorfragen selbstständig (nicht rechtskräftig) lösen. Das ist allgemein, die Feinheiten und Streitigkeiten in manchen Punkten spare ich mir.
Gruß
Tom