Notarkosten bei Rechtsformumwandlung

Hallo,

wir haben im Rahmen einer Beteiligung eine GmbH & Co. KG diese in eine GmbH umgewandelt. Bei der Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft hatten wir eine Höchstgrenze gesetzt. Beim Notartermin sagte dieser scherzhaft er wäre ja nicht so teuer. Jetzt kam die Notarrechnung. Seine Rechnung ist höher als die Höchstgrenze die im Gesellschaftsvertrag angegeben ist, weil er nicht das Stammkapital der Gesellschaft herangezogen hat, sondern die Aktiva der umzuwandelden GmbH & Co. KG.
Hätte der Notar darüber nicht aufklären müssen ? Müssen wir die Rechnung so zahlen ? Können wir einfach per Gesellschaftsbeschluß die Gründungskosten hochsetzen ?
( Und warum sind Anwälte dann immer in Urlaub, wenn man Sie mal braucht ? )

Vielleicht kann jemand allgemeine Ratschläge geben. Danke vorab

Hallo,

die Gründungskosten können in der Höhe, in der sie anfallen, auch gesellschaftrechtlich ohne Probleme geregelt werden. Passus einfügen. xxx übernimmt die Eintragungs-und Gründungskosten. Der Notar ist neutral und muß vor Zeichnung von Verträgen jede Partei auf bestimmte Dinge hinweisen. Die Kosten hat er auf Wunsch vorher offenzulegen.Die Kostenberechnung erfolgt auf die Urkunden-Nr. des Gesellschaftervertrages in Höhe des Stammkapitals geregelt: §§ 32,141,36 I KostO.
und nach der Handelsregisteranmeldung geregelt nach:
§§ 26 III Kost.O = Wert und
Gebühr §§ 32, 141, 38 II 7 Kost.O

Gruß

Rolf

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