bisher ist in BRD eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht als Rechtsinstitut vorgesehen, daher auch keine Sonderregelungen für Untertanen, die diese qua Geburt besitzen. Angehörige von NATO-Untertanenstaaten, die öfter mal in diese Situation kommen (Türken, Griechen…) müssen sich mit achtzehn Jahren entweder für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden oder sie entziehen sich der Wehrpflicht in einem der beiden Staaten mit den entsprechenden Konsequenzen (traditionell wird in konkret diesem Punkt zwischen fast allen Staaten nicht ausgeliefert; man darf dann halt nicht mehr über die Grenze).
Was „the FLAG“ betrifft: Was, außer gewissen technischen Vorteilen bei Reisen, spricht eigentlich noch für diese Staatsangehörigkeit, nach allem, was dieser kranke Ex-Alki mit dem Golden Door gemacht hat?
S’il faut donner son sang,
Allez donner le vôtre,
Vous êtes bon apôtre
Monsieur le Président
Si vous me poursuivez
Prévenez vos gendarmes,
Que je n’aurai pas d’armes,
Et qu’ils pourront tirer
(Boris Vian, Le Déserteur)
Achja, und dann gibts ja noch Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz (in Deutschland). Differenziert the FLAG denn zwischen Abtrünnigen unter fremder Fahne und anderen, die das Ehrenkleid nicht anziehen sondern etwa zivilen Ersatzdienst leisten? - Dies wäre eine Frage, die nicht dem Kreiswehrersatzamt, sondern einem Vertreter der US-Staatsgewalt (Konsulat, Botschaft) vorzutragen ist.
Also wenn ich dich richtig verstanden habe, geht es darum, ob er die US Staatsbürgerschaft verliert, wenn er in Deutschland den Militärdienst ableistet.
Das ist eine reine Frage des amerikanischen Rechts, ich würde mal bei der zuständigen Vertretungsbehörde anfragen.