AGB-Vertragsstrafen

Von: , Frage gestellt am So, 19. Okt 2003





Seid gegrüßt!

Ich hatte diesen Artikel schon einmal im Forum "Existenzgründung" gepostet, aber da kam keine Antwort darauf. Nun hoffe ich, dass dieses Forum besser zu meiner Frage passt:

Viele Firmen, ich vermute, vor allem Internetfirmen, haben in Ihren AGBs sogenannte "Vertragsstrafen" integriert, O-Ton "...verstößt der Kunde gegen eine der genannten Bedingungen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 892.372.378 EUR verpflichtet".

Jetzt mal abgesehen von der absichtlich überhöhten Zahl - sind Vertragsstrafen allgemein eine rechtlich gültige Angelegenheit?


Viele Grüße,


Mohamed.

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 42 Minuten 0 hilfreich
    Re: AGB-Vertragsstrafen

    Hallo,

    Vertragsstrafen sind rechtlich zulässig - streitig ist vor Gericht jedoch immer wieder, in welcher Höhe eine Vertragsstrafe zulässig sein darf.

    Viele Grüsse,
    S. Jetzt mal abgesehen von der absichtlich überhöhten Zahl - sind
    Vertragsstrafen allgemein eine rechtlich gültige
    Angelegenheit?


    Viele Grüße,


    Mohamed.

    • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
      k0ommt darauf an

      Hallo,

      Vertragsstrafen sind rechtlich zulässig - streitig ist vor
      Gericht jedoch immer wieder, in welcher Höhe eine
      Vertragsstrafe zulässig sein darf.

      moin moin,

      hier gilt wie immer: Kommt darauf an. So ist wichtig, aus welchem Grund eine Vertragsstrafe in den AGB festgelegt wurden. So schränkt § 309 6. da schon etwas ein.

      Aus meiner Erfahrung raten viele Rechtsanwälte von Vertragsstrafen in AGBs ab, da sie zu häufig Streitpunkte bei Prozessen sind und diese häufig vom Gericht "kassiert" werden.

      Dies ist allerdings nur die Ansicht eines Laien und in keiner Weise juristisch fundiert.

      Gruß

      ALex Viele Grüsse,
      S. Jetzt mal abgesehen von der absichtlich überhöhten Zahl - sind
      Vertragsstrafen allgemein eine rechtlich gültige
      Angelegenheit?


      Viele Grüße,


      Mohamed.

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