ich greife einen Thread von Jochen nochmal auf. (weiter unten, ist zum Verständnis dieser Frage aber nicht erforderlich)
$78c STGB regelt Gründe für die Unterbrechung der Verjährung. Dort ist aber nicht gesagt, dass diese Unterbrechungsgründe direkt mit dem zur Verjährung anstehenden Delikt zu tun haben müssen. Ist das Absicht, oder ist das selbstverständlich ?
Ein Beispiel :
im Jahr 2001 Tat 1, die niemand entdeckt hat
im Jahr 2002 Tat 2 ,die entdeckt wird, Hausdurchsuchung, Vernehmung, Strafbefehl. Die beiden Taten haben nichts miteinander zu tun.
Logisch wäre für mich, dass die für Tat 2 eingeleiteten Massnahmen nicht die Verjährung von Tat 1 unterbrechen, denn die wurde ja noch gar nicht entdeckt. Das geht aus dem Gesetz aber so nicht hervor. Das klingt fast so, als ob die Verjährung durch „jede“ Vernehmung unterbrochen wird.
Ich fände es „unfair“, wenn dem so wäre, denn man könnte ja auch bei Tat 2 beschuldigt werden, aber letztendlich unschuldig sein. Es kann m.e. nicht sein, dass diese Vernehmung die Verjährung von Tat 1 unterbricht (und somit von neuem laufen lässt)
Für meine Theorie spricht auch (die von Jochen angesprochene) „Untersuchung im Ausland“. Nach den Buchstaben des Gesetzes wird die Verjährung durch „jede“ Untersuchung im Ausland unterbrochen. Es steht dabei nicht, dass dies irgend etwas mit dem Beschuldigten zu tun haben muss.
Kann mir ein Rechtskundiger bestätigen, dass ich hier eine „Lücke“ gefunden habe ?
$78c STGB regelt Gründe für die Unterbrechung der Verjährung.
Dort ist aber nicht gesagt, dass diese Unterbrechungsgründe
direkt mit dem zur Verjährung anstehenden Delikt zu tun haben
müssen. Ist das Absicht, oder ist das selbstverständlich ?
Es heißt doch z.B. die „Verjährung der Straftat …“ und nicht „die Verjährung dieser und aller anderen Straftaten, die der mögliche … je begangen hat“.
Logisch wäre für mich, dass die für Tat 2 eingeleiteten
Massnahmen nicht die Verjährung von Tat 1 unterbrechen, denn
die wurde ja noch gar nicht entdeckt.
Das ist so richtig!
Das geht aus dem Gesetz
aber so nicht hervor. Das klingt fast so, als ob die
Verjährung durch „jede“ Vernehmung unterbrochen wird.
nein, da haste falsch verstanden!
Ich fände es „unfair“, wenn dem so wäre, denn man könnte ja
auch bei Tat 2 beschuldigt werden, aber letztendlich
unschuldig sein. Es kann m.e. nicht sein, dass diese
Vernehmung die Verjährung von Tat 1 unterbricht (und somit von
neuem laufen lässt)
Grundsätzlich mal richtigstellend: Es war unfair, die Tat 1 zu begehen.
Für meine Theorie spricht auch (die von Jochen angesprochene)
„Untersuchung im Ausland“. Nach den Buchstaben des Gesetzes
wird die Verjährung durch „jede“ Untersuchung im Ausland
unterbrochen. Es steht dabei nicht, dass dies irgend etwas mit
dem Beschuldigten zu tun haben muss.
also wenn ich mich im ausland untersuchen lasse, werden alle Beschuldigten aus der Verjährung genommen? Nein, es handelt sich natürlich um Vernehmung von Zeugen z.B. im Ausland!
Kann mir ein Rechtskundiger bestätigen, dass ich hier eine
„Lücke“ gefunden habe ?