Copyright

Von: , Frage gestellt am Mo, 20. Okt 2003

Hallo,

da ich im Schulungsbreich tätig bin, würde ich gerne eigene Unterrichtsmaterialien schreiben. Kann ich ohne weiteres Bilder von z.B. MS-Office einsetzen und evtl. Übungstexte, die ich mal irgendwo gefunden habe, benutzen. Muss ich ein Copyrightvermerk machen?
Weiß jemand, wie in diesem Bereich die rechtliche Seite aussieht und wo ich besonders drauf achten muss?
Vielen Dank im voraus

Chrissi

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Copyright

    Hallo, da ich im Schulungsbreich tätig bin, würde ich gerne eigene
    Unterrichtsmaterialien schreiben. Kann ich ohne weiteres
    Bilder von z.B. MS-Office einsetzen und evtl. Übungstexte, die
    ich mal irgendwo gefunden habe, benutzen. Muss ich ein
    Copyrightvermerk machen?
    Weiß jemand, wie in diesem Bereich die rechtliche Seite
    aussieht und wo ich besonders drauf achten muss?
    ich weiß nicht, wo du im Schulungsbereich tätig bist, aber die Bilder aus MS-Office sind meines Wissens frei einsetzbar, wenn du das Produkt erworben hast.

    Was die Übungstexte angeht, so gilt es hier vor allem, den § 46 des UrhG zu berücksichtigen, wo es um "Sammlungen für ... Unterrichtsgebrauch" geht. Dort heißt es u. a.:

    "(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke ... von geringem Umfang ... nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinige und nach ihrer Beschaffenheit nur für den ... Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist. ...
    (3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht ... dem Urheber oder ... dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. (In Einzelfällen kann auch durch) ... Veröffentlichung im Bundesanzeiger ... (dasselbe) bewirkt werden.
    (4) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. ..."

    Herzliche Grüße

    Thomas Miller



    (

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