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Re: Gehaltsmitteilung/Lohnzettel
Leg das mal Deinem Arbeitgeber vor.
Darüber hinaus sagt es schon der reine Menschenverstand, das man eine monatliche Abrechnung braucht, z.B. für einen Kredit die letzten 3 oder etc.
Eine im Gesetz festgelegte Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Vergütungsabrechnung vorzunehmen, besteht nur gegenüber gewerblichen Arbeitnehmern, und nur dann, wenn sie in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern beschäftigt werden (§ 133 h, 134 Abs. 2 GewO).
Nach § 82 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts zu erläutern. Obwohl diese Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz steht, gilt sie auch in betriebsratslosen Betrieben.
Eine Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Abrechnung kann sich auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aus Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
Aus der Abrechnung muß sich - soweit nichts näheres bestimmt ist -
die Vergütungshöhe,
die Art der Vergütungsberechnung sowie
Art und Umfang der vorgenommenen Abzüge ergeben.
Wenn eine Zeitvergütung vereinbart ist, dann ist es grundsätzlich ausreichend, daß die Zahl der geleisteten Stunden und der Stundensatz in der Abrechnung angegeben wird.
Wenn Leistungsvergütung vereinbart ist (Akkord- oder Prämienentlohnung), dann muß eine genaue Berechnung der Vergütung unter Angabe der maßgeblichen Leistungseinheiten und der Höhe des Geldfaktors vorgenommen werden.
In der jeder Abrechnung müssen auch zusätzlich die Vergütungszuschläge und Sonderzahlungen angegeben werden. Wenn eine Zulage steuerlich begünstigt ist, dann muß die Höhe der Zulage gesondert ausgewiesen werden, und dem Arbeitnehmer die Nachprüfung der erfolgten Lohnsteuerabzüge zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeitszuschläge.
Daneben müssen auch Gratifikationen, Prämien oder Aufwandsersatzzahlungen (Auslösungen) gesondert ausgewiesen werden.
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung der Vergütung auch nachträglich verlangen. Wenn er jedoch über einen längeren Zeitraum Vergütungszahlungen widerspruchslos ohne eine schriftliche Abrechnung hingenommen hat, dann kann sich der Arbeitgeber auf Verwirkung (vgl. im Einzelnen dazu 343300 Verwirkung) berufen. In Tarifverträgen sind auch Verfallsfristen für den Zahlungsanspruch vorgesehen, die meist erst mit dem Zugang der Abrechnung oder der mündlichen Erläuterung der Vergütungszahlung beginnen, wenn nicht der Anspruch auf Abrechnung aufgrund eines Tarifvertrags innerhalb einer Ausschlußfrist geltend gemacht werden muß.
Beachte: Eine schriftliche Abrechnung bedeutet grundsätzlich kein verpflichtendes Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers, sondern hat nur den Zweck, den Arbeitnehmer zu unterrichten. Es ist also weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer verwehrt, sich bei Irrtümern auf die Unrichtigkeit zu berufen (BAG, in: DB 1987, S. 1694).
Auch wenn die Lohn- oder Gehaltsabrechnung mit Datenverarbeitung erstellt worden ist, muß der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, diese Angaben zu entschlüsseln, d.h., auch zu verstehen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, daß ihm die Berechnung (Arbeitszeit, Höhe des Stundenlohns, Akkordlohnberechnung) und Zusammensetzung (Normaler Lohn, Überstundenvergütung, Zulagen etc.) der Brutto-, aber auch der Nettobezüge unter Aufgliederung der verschiedenen Abzüge erläutert wird, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung der Arbeitsvergütung und der etwaigen Aushändigung entsprechender Belege.