Hallo Experten,
hat die Rechtspraxis, daß „Lebenslänglich“ nicht lebenslänglich ist, bereits Verfassungsrang erlangt?
Mit herzlichem Gruß,
Wolfgang Berger
Hallo Experten,
hat die Rechtspraxis, daß „Lebenslänglich“ nicht lebenslänglich ist, bereits Verfassungsrang erlangt?
Mit herzlichem Gruß,
Wolfgang Berger
Hallo,
nein es hängt von der Führung des Gefangen ab. BTW ich sehe den Zusammenhang zu Deinem Subjekt nicht. Lebenslänglich ist auch ohne Sicherheitsverfahrung möglich.
Gruss
Enno
Hallo Experten,
hat die Rechtspraxis, daß „Lebenslänglich“ nicht
lebenslänglich ist, bereits Verfassungsrang erlangt?Mit herzlichem Gruß,
Hi Wolfgang Berger,
ich denke mal, daß du dich auf die heutigen Pressemeldungen beziehst.
Es ist so, daß heute Sicherungsverwahrung unbefristet gilt und nur durch die Betreueung aufgehoben werden kann.
Früher war diese längstens 10 jahre anzuordnen. Die beiden Mörder (glauch ich) berufen sich jetzt darauf, daß zu dem Zeitpunkt, an dem ihnen die Sicherungsverwahrung angehängt wurde aber die alte Regelung galt.
aufgrund der Rechtsicherheit müßt also die alte Regelung und nicht die neue (unbefristete Verwahrung) auf sie angewendet werden.
gruss
Hallo local,
ich denke mal, daß du dich auf die heutigen Pressemeldungen
beziehst.
Sehr richtig.
Es ist so, daß heute Sicherungsverwahrung unbefristet gilt und
nur durch die Betreueung aufgehoben werden kann.
(…)
Jaja. Die lebenslange Sicherungsverwahrung unterscheidet sich doch für den Delinquenten zumindest nicht auf negative Weise von einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, welche definitionsgemäß bis zum biologischen Ende vollzogen wird. Praxis ist zwar, daß nach rechtsförmigen Richtlinien im allgemeinen früher entlassen wird, aber daß diese Praxis Verfassungsrang haben soll, ist mir neu.
Mit herzlichem Gruß,
Wolfgang Berger