Kindern Pornos zeigen

Hallo,

in einem anderen Forum kam die Frage auf, ob es sich um ein Vergehen nach § 176 handelt, wenn Eltern ihrem Kind zu Aufklärungszwecken einen Porno vorspielen. Das Kind ist unter 14.

_3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt._

Ich war der Meinung, ja.

Danke für sachdienliche Hinweise. Dumme Bemerkungen bitte zurückhalten. Ich habe gar kein Kind :wink:

datafox

Hallo,

  1. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
    Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern
    pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
    einwirkt.

wo ist denn das Problem? Es steht doch da. Natürlich ist das strafbar (bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe), wenn auch der (bloße) Versuch straflos bleibt (Abs. 6).

Ein Problem ist höchstens die Nachweisbarkeit bzw. die Frage, ob jemand so etwas anklagt.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

hi,

danke. mir war es auch klar…
manche haben halt seltsame vorstellungen von erziehung.

wie sieht es aus, wenn man es nicht verhindert, daß das kind zugriff auf pornos hat?

gruß
datafox

Hallo,

wie sieht es aus, wenn man es nicht verhindert, daß das kind
zugriff auf pornos hat?

du meinst, ob es so etwas wie „unterlassene Hilfeleistung“ oder so gibt?
Nein, es sei denn, das Kind untersteht deiner Obhut.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

hallo,

du meinst, ob es so etwas wie „unterlassene Hilfeleistung“
oder so gibt?
Nein, es sei denn, das Kind untersteht deiner Obhut.

gemeint ist der fall: die eltern lassen ihre ponrokassetten einfach im wohnzimmer rumliegen. und das kind sieht sie sich an. m.e. fahrlässig und ebenso strafbar. mein kontrahent streitet es vehement ab und meint das fördere die entwicklung des kindes.

danke
datafox

stimmt nicht
Hallo zusammen,

  1. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
    Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern
    pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
    einwirkt.

wo ist denn das Problem? Es steht doch da. Natürlich ist das
strafbar (bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe), wenn auch der
(bloße) Versuch straflos bleibt (Abs. 6).

diesen Absatz solltet ihr zuende lesen ! Es steht nämlich dahinter „um sich, das Kind, oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen“
Nur dann ist es sexueller Missbrauch.
Es gibt noch ein Gesetz dagegen, Pornografie Jugendlichen zugänglich zu machen (§184). Demnach wäre auch das verboten (aber längst nicht so hart bestraft wie der Missbrauch), aber es gibt bei diesem Gesetz sogar noch eine Hintertür : Wer die Pornos einer Person unter 18 anbietet, überlässt oder zugänglich macht und dabei als Sorgeberechtigter handelt, bleibt straffrei.

Gruss Hans-Jürgen

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Hallo,

gemeint ist der fall: die eltern lassen ihre ponrokassetten
einfach im wohnzimmer rumliegen. und das kind sieht sie sich
an. m.e. fahrlässig und ebenso strafbar. mein kontrahent
streitet es vehement ab und meint das fördere die entwicklung
des kindes.

das ist noch nicht einmal ein Versuch, bleibt also straffrei.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

ok, übersehen …
Hallo,

dann ist die Sache klar, es bleibt nur die Frage des Nachweises der Absicht, aber das ist ja keine Frage der Strafbarkeit der Tat.

Herzliche Grüße

Thomas Miller

Hallo!

Hans Jürgen hat das Wichtigste schon gesagt, es fehlt der erweiterte Vorsatz. Anmerken sollte man allerdings, dass dieser Vorsatz bereits dann vorliegen würde, wenn derjenige, der das Video vorführt bewusst in Kauf nimmt, dass er oder das Kind dabei sexuell erregt wird. Es reicht bedingter Vorsatz. Selbst also wenn die Absicht des Vorführenden darin besteht, sein Kind aufzuklären, wäre der Vorsatz gegeben, wenn er es dabei ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass er oder das Kind dabei sexuell erregt wird. Dann wären wir wieder bei der Strafbarkeit.

Was du weiter unten geschrieben hast: Sobald kein Vorsatz vorliegt scheidet die Strafbarkeit aus, also wenn das Video aus Schlampigkeit nicht ordentlich verwahrt wird und ein Kind schaut es sich an, dann ist das Vorsatzdelikt natürlich nicht gegeben.

Neben der strafrechtlichen Komponente darf in diesem konkreten Fall natürlich die zivilrechtliche Komponente nicht aus den Augen gelassen werden. So ein Fall kann hinsichtlich Sorgerecht für die Erziehungsberechtigten zum Problem werden, wenn das Kindeswohl gefährdet wird.

Gruß
Tom

danke
… an alle, das war ein erhellender thread.
dachte nicht, daß das thema doch so vielschichtig ist!

cu
datafox