Verspätete Rechnungsstellung Handwerker

Vor 1 1/2 Jahren hatte ich einen Handwerker mit der Renovierung meines Wohnhauses beauftragt. Trotz mehrmaligem Hinweis hatte er die ganze Zeit keine Rechnung gestellt. Letzte Woche kam dann die Rechnung. Natürlich weit überzogen und alles auf Stundenbasis abgerechnet. Ausserdem hat er die Rechnung auf den 27.12.2002 zurückdatiert. Wahrscheinlich um einer Verjährung aus dem Weg zu gehen.

Frage:

  1. Ist die erbrachte Leistung nach 1 1/2 Jahren verjährt, wenn er sie bis dahin nicht in Rechnung stellt?

  2. Ist es Rechtens, daß ein Handwerker eine Rechnung auf Stundenbasis erstellt, obwohl er vorher ein Angebot mit Einheitspreisen erstellt hatte?

Vielen Dank

HALLO

  1. Ist die erbrachte Leistung nach 1 1/2 Jahren verjährt, wenn
    er sie bis dahin nicht in Rechnung stellt?

Leider nein, die Mahnfrist läuft erst nach 4 jahren ab, so dass er noch rechnungen schreiben kann

  1. Ist es Rechtens, daß ein Handwerker eine Rechnung auf
    Stundenbasis erstellt, obwohl er vorher ein Angebot mit
    Einheitspreisen erstellt hatte?

Du hast einen Kostenvoranschlag? Super, dann darf die rechnung max. 10 % über dem Kostenvoranschlag liegen.

Liebe Grüße Monique

Falsch

  1. Ist es Rechtens, daß ein Handwerker eine Rechnung auf
    Stundenbasis erstellt, obwohl er vorher ein Angebot mit
    Einheitspreisen erstellt hatte?

Du hast einen Kostenvoranschlag? Super, dann darf die rechnung
max. 10 % über dem Kostenvoranschlag liegen.

Bei einem Kostenvoranschlag stimmt das nicht sondern bei einem Angebot. Sofern der Handwerker ein Angebot gemacht hat darf er ohne triftigen Grund nicht wesentlich davon abweichen.

Gruß

Bernd

Fälscher ?
Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag darf in einer Höhe von 5 … sogar 20 % überzogen werden, wenn dafür Gründe vorliegen, die dem Auftraggeber vorher bekannt gegeben werden müssen.

Ein verbindlicher KVA hat so eingehalten zu werden . Punkt.
Es muss aber ausdrücklich ein „unverbindlicher“ Kostenvoranschlag deklariert sein, ansonsten sind die im „Kostenvoranschlag“ oder „Angebot“ getätigten Aussagen über Rechnungshöhe, wie der Name schon sagt, bindend. Was da nun d´rüber steht ist zweitens.
Im Übrigen auch, auf welcher Basis KVA und nachher Rechnung angefertigt wurden: Es muss eindeutig für den Kunden nachvollziehbar sein, welche Arbeitszeit und welches Material und welche sonstigen Kosten ausgeführt und nachher berechnet wurden. Es sei denn, es andelt sich um einen vorher vereinbarten Pauschalpreis, an dessen Höhe es ohnehin später nichts mehr zu doktern gibt.

HM

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Hallo Detlev,

die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre. Die Rechnung ist der Form halber gerechtfertigt. Der Inhalt der Rechung basiert auf geleistete Handwerkerstunden mit Material oder ohne Material ? Sind die Handwerksstunden mit dem Tarif des Leistungsdatums berechnet worden, oder nach dem Tarif von dem Jahr 2003 ? Dahingehend eine korrekte Antwort zu erwidern ist nicht ohne Einsicht möglich.

Gruß

Rolf

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