wir haben uns im März 2002 einen neuen 300-l-Nachtspeicher-Wasserboiler gekauft.
Schon nach wenigen Tagen war er insoweit undicht, dass im Bereich des Heizblocks Wasser ausgetreten ist.Die Reparatur erfolgte, indem eine Heizspirale ausgetauscht wurde.
Am 24.10.2002 wurde der gesamte Heizblock ausgetauscht, da der Boiler wieder undicht war.
Heute (23.10.2003) erfolgte ein erneuter Austausch des gesamten Heizblocks, weil vor etwa 2 Wochen wieder eine Heizspirale defekt war und der Boiler seit gestern wieder undicht war.
Nun wurde uns vom Monteur erklärt, auf diese erneute Reparatur haben wir nur 6 Monate Garantie. Das kann ich kaum glauben.
Ich hab - ehrlich gesagt - einfach „die Schnauze voll“ von diesem Gerät. Immerhin haben wir vor ca. 18 Monaten dafür € 3.000,00 investiert.
Das Vorgängergerät machte uns 18 Jahre lang keine Probleme.
Wie ist hier die Rechtslage? Wie lange haben wir Garantie? Können wir auf einem Austausch bestehen?
Hallo Gisela, auf Neusachen generell 2 Jahre. Aushebeln vermittels AGB durch den Vertragspartner zwecklos.
Gewährleistung bezieht sich auf Materialfehler und Produktionsmängel, die schon beim Kauf des Gerätes vorhanden waren. Ist ein solcher Mangel vorhanden oder tritt er nachträglich, d.h. binnen dieser 2 Jahre nach dem Kauf zu Tage, kann der Käufer, so wird es in ständiger Rechtssprechung bestätigt, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verlangen. Je nach Art des Artikels kann dem Verkäufer eine angemessene Zahl von Nachbesserungen eingeräumt werden, schlagen auch diese fehl oder der Erfolg der Nachbesserung fällt nachträglich weg, hat er den Kaufvertrag zu wandeln oder einen gleichwertigen Ersatz zu schaffen. Hier kann ein Nutzungsentgelt berechnet werden; es könnte also sein, dass nicht der volle Kaufpreis zurückerstattet werden kann.
Das hört sich doch alles recht gut an, oder ?
Beziehen sich allerdings die Defekte auf Verschleiß, zieht die Gewährleistung des Verkäufers nicht mehr- hier tritt allenfalls die Werksgarantie an, die aber ist eine rein freiwillige Sache der Hersteller oder der Händler.
Ich würde mal den Hersteller kontaktieren.
Was die Aussage des Monteus betrifft: Eine Nachbesserung unterbricht oder verlängert nicht die Gewährleistungsfrist. Gekauft am 21. März 2002 - Gewährleistung bis 20.März 04. Punkt.
Gruß
HM
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Oh Nein, schon wieder: Garantie vs. Gewährleistung
Wie ist hier die Rechtslage? Wie lange haben wir Garantie?
Können wir auf einem Austausch bestehen?
Danke schon mal
Gisela
Hallo Gisela, auf Neusachen generell 2 Jahre. Aushebeln
vermittels AGB durch den Vertragspartner zwecklos.
Falsch, falsch und nochmals falsch !!!
Wie oft denn noch: Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers/Herstellers. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch !
Gewährleistung bezieht sich auf Materialfehler und
Produktionsmängel, die schon beim Kauf des Gerätes vorhanden
waren.
Aha, nun ist´s doch wieder Gewährleistung, wir sind also auf dem richtigen Weg.
…Ist ein solcher Mangel vorhanden oder tritt er
nachträglich, d.h. binnen dieser 2 Jahre nach dem Kauf zu
Tage, kann der Käufer, so wird es in ständiger Rechtssprechung
bestätigt, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verlangen.
Auch Falsch !! Die gesetzliche Gewährleistung besagt: Die Sache muss bei Übergabe frei von Mängeln sein. BEI ÜBERGABE !!!
Man hat zwei Jahre Zeit, Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren zu rügen. Nur gilt in Deutschland: Wer behauptet, muss beweisen. Also muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel der nach 23 Monaten aufgetreten ist schon bei Übergabe vorhanden war. Viel Spaß bei der Beweisführung. Beim Verbrauchsgüterkauf wird eine 6-monatige Beweislastumkehr angewandt.
Das hört sich doch alles recht gut an, oder ?
Ja, es ist aber leider nicht alles Gold was glänzt.
Falsch, falsch und nochmals falsch !!!
Wie oft denn noch: Garantie ist eine freiwillige Leistung des
Verkäufers/Herstellers. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch !
ja, ich weiß. Ich meinte auch nur die Gewährleistung, wie weiter unten beschrieben –
Gewährleistung bezieht sich auf Materialfehler und
Produktionsmängel, die schon beim Kauf des Gerätes vorhanden
waren.
Aha, nun ist´s doch wieder Gewährleistung, wir sind also auf
dem richtigen Weg.
sagichdoch …
…Ist ein solcher Mangel vorhanden oder tritt er
nachträglich, d.h. binnen dieser 2 Jahre nach dem Kauf zu
Tage, kann der Käufer, so wird es in ständiger Rechtssprechung
bestätigt, Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung verlangen.
Auch Falsch !! Die gesetzliche Gewährleistung besagt: Die
Sache muss bei Übergabe frei von Mängeln sein. BEI ÜBERGABE
!!!
Bei Kauf oder Übergabe … nunja, zumeist und vor allem bei Besprochenem fällt das zeitlich auf den gleichen Punkt. Bitte nicht Erbsenzählen ))
Man hat zwei Jahre Zeit, Mängel, die bei Übergabe vorhanden
waren zu rügen. Nur gilt in Deutschland: Wer behauptet, muss
beweisen. Also muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel der
nach 23 Monaten aufgetreten ist schon bei Übergabe vorhanden
war. Viel Spaß bei der Beweisführung. Beim Verbrauchsgüterkauf
wird eine 6-monatige Beweislastumkehr angewandt.
Das fällt aber nicht schwer, mehrere erforderliche (erfolglose) Nachbesserungen und einen neuerlichen Defekt nachzuweisen.
Das hört sich doch alles recht gut an, oder ?
Ja, es ist aber leider nicht alles Gold was glänzt.
Ich sehe den Fall mitnichten als Selbstgänger an.
Nein, natürlich nicht. Ich würde wie gesagt, allererst den Hersteller kontaktieren.