Hallo liebe „Baurechtler“,
Wir wohnen in München in einem Einfamilienhaus (seit 40 Jahren im Familienbesitz) das (vor dem zweiten Weltkrieg) auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks errichtet wurde. Dieses Haus steht außerhalb der Baulinie, welche entlang der Straßenfront verläuft. Auf diesem Grundstück wurde 1982 an der Baulinie ein fünf-Parteienhaus errichtet. Die Baugenehmigung wurde damals mit Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch, welche besagt, das an den beiden Gebäuden eine weitere Bebauung zu unterlassen ist, erteilt.
Nun wollten wir wegen unserer drei Kinder mehr Platz schaffen und unser rückwärtiges Haus baulich verändern ( durch Abriss und Neubau bzw. Anbau an das bestehende Haus). So haben wir mit unseren Vorstellungen einen ersten Gang zur Lokalbaukommission München (genannt LBK) gewagt. Dort bekamen wir im Beratungsgespräch die Auskunft, wir könnten mit den Außenmaßen so bauen, wie die rückwärtigen Gebäude in unserem Straßengeviert auch bestehen – also zehn auf zwölf Meter. Da wir schon das höchste rückwärtige Gebäude haben würde bei gleicher Höhe nur der Anbau in Frage kommen, bei einem Neubau müssten wir uns an die Vorgabe „Erdgeschoss plus Dach (kein Vollgeschoss)“ halten.
Mit dieser Auskunft haben wir nun einen Architekten mit der Erstellung von Planentwürfen beauftragt. Das Ergebnis konnte „sich sehen lassen“ und wir sind mit dem Architekten wiederum zur mündlichen Bauvoranfrage zur LBK gefahren. Da unser Sachbearbeiter an diesem Tag krank war, gerieten wir an den Teamleiter, welcher unsere Bau-Euphorie erheblich ausgebremst hat. Unser Straßenviertel sei kritisch zu beurteilen und eine rückwärtige Bebauung sei nicht vorgesehen. Die vorhandene Grunddienstbarkeit sei zwar nicht das entscheidende Problem, weil diese mit einer Baugenehmigung hinfällig werden würde. Auf ein weiteres Grundstück in unserer Straße angesprochen, welches erst vor ein paar Jahren grundsätzlich (ohne durch Bestandsschutz bestehende Gebäude) neu bebaut wurde, räumte er ein, unsere Vorschläge in der Teamsitzung zu besprechen. An diesem Grundstück wurde auf der Baulinie ein Mehrparteienhaus sowie im rückwärtigen Teil des Grundstücks
( von der LBK als „nichtbebaubar“ deklariert ) ein Einfamilienhaus mit zwei (!) Grenzlinienbebauungen errichtet.
Das Ergebnis der Teambesprechung fiel leider negativ aus. Durch ein Telefonat richtete uns der Teamleiter aus, dass eine Planeinreichung durch die LBK negativ verbescheidet würde, weil eine weitere rückwärtige Bebauung nicht zugelassen werden kann und ohnehin die angesprochene Grunddienstbarkeit einem weiteren Bau entgegenstehen würde. Die Vergleichsbebauung in unserer Straße bestünde lediglich aus Altbestand mit Bestandsschutz und diesem neubebauten Grundstück, welches aufgrund eines Fehlers (Originalwortlaut) der LBK genehmigt wurde. Ein Fehler müsse aber nicht zweimal gemacht werden.
Viele Fragen tun sich nun auf, welche sich im Wesentlichen darauf beziehen, ob wir noch eine Chance auf Vergrößerung unseres Wohnraumes haben. Muss die LBK nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten? Besteht der Fehler aus einer einmaligen irrtümlichen Baugenehmigung oder aus der grundsätzlichen Zulassung der rückwärtigen Bebauung?
Vielen Dank, für die genommene Zeit, das zu lesen, vielleicht kann uns ja jemand „auf den richtigen Weg“ bringen???
Liebe Grüße
Monika