Verfahren eigestellt?

Hi!
Mein Fraund hat vor ca. 3 Wochen einen Typen wegen Körperverletzung angezeigt. Nun kam ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren wegen „keinem öffentlichen Interesse“ eingestellt worden wurde.
In der StPO steht dies ja auch so drinne, aber kann mir einer Erklären, woran man dies öffentliche Interess misst und wie man bestimmt, was darunter fällt?

Danke schonmal im Vorraus

RiStBV
http://www.lgr.bayern.de/pdf/skripten/skripthelmhage…

Siehe 1a) cc), hier verweist der Artikel u.a. auf die RiStBV.
Hier die entsprechenden Passagen zur Körperverletzung:

Richtlinien für das Strafverfahren

  1. Allgemeines
    (1) Sobald der StA von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage
    verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der
    Verfolgung von Amts wegen besteht.
    (2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der
    Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und
    die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.
    B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Roheit oder
    Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der
    Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden
    über den Lebensraum des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so
    kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem
    Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Tät er nicht
    zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die
    Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
    (3) Der StA kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches
    Interesse besteht.

  2. Erhebung der öffentlichen Klage
    Das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen ist
    vor allem dann zu bejahen, wenn eine rohe Tat, eine erhebliche
    Mißhandlung oder eine erhebliche Verletzung vorliegt (vgl. Nr. 86). Dies gilt auch, wenn die Körperverletzung in einer engen
    Lebensgemeinschaft begangen wurde; Nummer 235 Abs. 3 gilt
    entsprechend.

So sieht die Vorschriftenlage aus. Hoffe das genügt Dir.
Deshalb hab ich ne Rechtschutzversicherung, denn der Privatklageweg bleibt offen…

M.

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