Mitfahrer-extra Versicherung?

Hallo!

Seit einigen Wochen nehme ich regelmäßig Personen mit meinem eigenem PKW über eine Internet mitfahrzentrale mit.
Ich nehme nur so viel Geld, das ich dabei keinen Gewinn mache und die anderen viel günstiger als mit der Bahn fahren, quasi nur Anteilig den Spritpreis, vielleicht ein klitze kleines bisschen mehr;o).

  1. Reicht die normale Haftpflichtversicherung für meinen PKW?
  2. Zieht die PKW-Haftpflichtversicherung evtl nicht, weil die Mitfahrer mir Geld geben für das Benzin und ich dann evtl schon Gewerbetreibender bin?
  3. Was sollte ich denn noch beachten?

Danke, und ich hoffe ich bin im (auf) richtigen Brett!!!

Jens

Hi!

Früher bei „normalen“ Mitfahrzentralen waren die Mitfahrer über die Zentrale automatisch versichert…schau mal bei deiner nach was die dazu sagen…

Bernd

Hab dies hier bei der Vermittlungsplattform, so verstehen die sich, gefunden.

I. Haftpflichtversicherungsrecht

  1. Verschulden des Halters oder des Fahrers

Die Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Insassen - auch der Familienangehörigen auf. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 7,5 Mio. EUR je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert. Ferner sollten Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann nur ausdrücklich durch eine handschriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.

  1. Kein Verschulden des Halters oder Fahrers

Seit 01.08.2002 gibt es Schmerzensgeld auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat. Lediglich dann, wenn „höhere Gewalt“ zum Unfall führte, also der Autofahrer z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch.

Handschriftlich kann auch in diesen Fällen unverschuldeter Unfälle festgelegt werden, daß derjenige Beifahrer die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Halter sein privates Kfz für eine gewinnorientierte, gewerbsmäßige Nutzung, z.B. als Mietwagen, benutzt, einen Gewinn erzielt und beabsichtigt, derartige Fahrten zu wiederholen. Die Versicherung muß den Schaden ersetzen, kann aber beim Fahrer oder Halter Rückgriff nehmen. Die Zahlung der reinen Betriebskosten ist unschädlich.

II. Sozialversicherungsrecht

  1. Verschulden des Fahrers

Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, z.B. von der Wohnung zum Arbeitsplatz, haften neben der Kfz-Haftpflicht auch die Sozialversicherung. Sozialversicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die zum Abholen bzw. Absetzen des Beifahrers zurückgelegt werden.

  1. Kein Verschulden des Halters oder Fahrers

In diesem Fall leistet auch die Sozialversicherung. Bezahlt werden allerdings nur die Kosten für Heilbehandlung, Berufshilfe, Sterbegeld, Verletzten- und Hinterbliebenenrente. Sachschäden oder Schmerzensgeld werden nicht bezahlt. Schmerzensgeld kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung gefordert werden, ebenso der Sachschaden der mitfahrenden Personen.

Download Haftungsbeschränkung

Ihr wollt als Fahrer die Haftung gegenüber Mitfahrern beschränken? Hier findet ihr die Haftungsbeschränkungserklärung, die eure Haftung - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - entsprechend bestimmt. Lasst euch die die Erklärung vom Mitfahrer vor Fahrtantritt unterschreiben.

http://www.mitfahrgelegenheit.de/hilfe/hb.pdf

Mh…hät ich ja gleich mal richtig schauen können.

Würde trotzdem ganz gern noch die eine oder andere Meinung dazu hören!

Danke dir trotzdem erst mal!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 Like

Hi auch!
Du brauchst m.E. keine Extra-versicherung, die Haftpflicht deckt alles ab, was Du als Fahrzeugführer anderen zufügst. Egal, ob sie im Auto sitzen, oder Du sie auf der Straße „triffst“.
Die Insassenunfallversicherung ist nur ein überflüssiges Überbleibsel aus der Zeit, als im Auto mitfahrende Familienangehörige noch kein Schmerzensgeld vom Verwandten Fahrer zugesprochen bekamen.
Seit diese Regelung geändert wurde, ist sie nur noch ein Zubrot für den Versicherungsvertreter.

Gruß

Markus

Hi auch!
Du brauchst m.E. keine Extra-versicherung, die Haftpflicht
deckt alles ab, was Du als Fahrzeugführer anderen zufügst.
Egal, ob sie im Auto sitzen, oder Du sie auf der Straße
„triffst“.
Die Insassenunfallversicherung ist nur ein überflüssiges
Überbleibsel aus der Zeit, als im Auto mitfahrende
Familienangehörige noch kein Schmerzensgeld vom Verwandten
Fahrer zugesprochen bekamen.
Seit diese Regelung geändert wurde, ist sie nur noch ein
Zubrot für den Versicherungsvertreter.

Servus!

Das hab bisher auch jedem neiner Bekannten erzählt und auch extra mal die Versicherungsunterlagen gestöbert. Kam wie gesagt zur selben Standpunkt.

Was sagst du dann zu dem hier? Das verwundert mich an einigen Stellen.


I. Haftpflichtversicherungsrecht

  1. Verschulden des Halters oder des Fahrers

Die Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Insassen - auch der Familienangehörigen auf. Da bei schweren Unfällen die vereinbarte Deckungssumme überschritten werden kann, ist eine unbegrenzte Deckung (bei Personenschäden Versicherungssumme bis 7,5 Mio. EUR je nach Versicherungsgesellschaft) empfehlenswert. das ist ja klar!
Ferner sollten Beifahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit kann nur ausdrücklich durch eine handschriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. wieso das jetzt?

  1. Kein Verschulden des Halters oder Fahrers

Seit 01.08.2002 gibt es Schmerzensgeld auch dann, wenn der Schädiger den Unfall nicht verschuldet hat Wieso? Wenn man doch gar keine Schuld hat?!. Lediglich dann, wenn „höhere Gewalt“ zum Unfall führte, also der Autofahrer z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch.

Handschriftlich kann auch in diesen Fällen unverschuldeter Unfälle festgelegt werden, daß derjenige Beifahrer die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt trägt, dessen Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Rückstufung führt. Bei Minderjährigen müssen beide Eltern unterzeichnen.

Also kann es passieren, dass ich evtl keine SChuld am Unfall habe, der SChuldige nicht gefunden werden kann (z.B. Fahrerflucht) und ich dann aber als Fahrer trotzdem dem verletzten Baifahrer Schmerzensgeld zahlen muss? Außer ich lass vor der Fahrt nen Zettel unterschreiben, dass er auf solche Forderungen verzichtet?

Gruß, J.

Hallo!

Also kann es passieren, dass ich evtl keine SChuld am Unfall
habe, der SChuldige nicht gefunden werden kann (z.B.
Fahrerflucht) und ich dann aber als Fahrer trotzdem dem
verletzten Baifahrer Schmerzensgeld zahlen muss?

Ja auf der Rechtsgrundlage der Gefährdungshaftung, die ist verschuldensunabhängig. Da ist der Halter haftbar.

Außer ich
lass vor der Fahrt nen Zettel unterschreiben, dass er auf
solche Forderungen verzichtet?

Genau, wobei ich nicht weiß, inwieweit eine solche Freizeichnung in Deutschland zulässig ist. Grundsätzlich hast du recht.

Gruß
Tom

Hallo!

Also kann es passieren, dass ich evtl keine SChuld am Unfall
habe, der SChuldige nicht gefunden werden kann (z.B.
Fahrerflucht) und ich dann aber als Fahrer trotzdem dem
verletzten Baifahrer Schmerzensgeld zahlen muss?

Ja auf der Rechtsgrundlage der Gefährdungshaftung, die ist
verschuldensunabhängig. Da ist der Halter haftbar.

Rechtsgrundlage der Gefährdungshaftung?? Würd mich mal aus interesse etwas genauer interessieren, gibt es im Net gute Seiten wo solche sachen ein wenig laienmäßig erklärt werden, denn mit einem Semester privaten Wirtschftsrecht intus bin ich immernoch Laie.

Ist denn sowas noch gerecht? Klar ist es rechtens, schließlich steht es ja anscheinend so im Gesetzt aber als unschuldiger Fahrer bzw. noch unschuldiger Nichtfahrer sondern Halter bist du dann ganz schön gears…!?

Außer ich
lass vor der Fahrt nen Zettel unterschreiben, dass er auf
solche Forderungen verzichtet?

Genau, wobei ich nicht weiß, inwieweit eine solche
Freizeichnung in Deutschland zulässig ist. Grundsätzlich hast
du recht.

Vom ADAC wird sogar son Schriebs angeboten.

Gruß

Jens

Hallo!

Rechtsgrundlage der Gefährdungshaftung??

In Deutschland gibt es da glaube ich die entpsrechende zivilrechtliche Bestimmung im StVG.

Ist denn sowas noch gerecht? Klar ist es rechtens, schließlich
steht es ja anscheinend so im Gesetzt aber als unschuldiger
Fahrer bzw. noch unschuldiger Nichtfahrer sondern Halter bist
du dann ganz schön gears…!?

Die Regelung hat einen Hintergrund. Ein Auto ist besonders gefährlich, daher haftet derjenige, der es in den Verkehr bringt für dadurch verursachte Schäden. Die Rechtsordnung erlaubt eine besonders gefährliche Tätigkeit im Austausch gegen einen erhöhten Haftungsmaßstab. Man geht davon aus, dass die Gefahren eines Auto nicht immer beherrscht werden kann durch den Menschen. Stark vereinfacht erklärt, greift die Gefährdungshaftung wirklich dann in den Fällen, in denen am Schaden niemand die Schuld trägt (bei Verschulden gibt es ja eh einen Schadenersatzanspruch nach BGB). Also es passiert ein Verkehrsunfall und jemand ist geschädigt, niemand kann was dafür. Mit fällt jetzt ein Beispiel aus der Praxis ein: Kind läuft plötzlich auf die Straße und wird niedergefahren, ohne dass den Eltern eine Missachtung der Aufsichtspflicht angelastet werden könnte. Der Autofahrer ist nicht zu schnell gefahren, das Kind lief ihm in den Sichtbereich. Vorher war noch nicht absehbar, dass das Kind auf die Straße laufen wird. Das Kind ist noch nicht verschuldensfähig. Das Kind hat nach allgemeinen Regeln des BGB daher keinen Schadenersatzanspruch, weder gegen seine Eltern, noch gegen den Lenker des KFZ, da wahrscheinlich nichtmal rechtswidriges Verhalten vorliegen wird. Die Gefährdungshaftung bewirkt, dass das Kind jetzt eine Schadenersatzanspruch gegen den Halter hat und damit nicht ohne Schadenersatz dasteht. Aus diesen Fällen leiten allerdings manche das Märchen ab, dass der Autofahrer immer schuld sei, dabei stimmt das nicht: der Halter ist zwar schadenersatzpflichtig, die Rechtsordnung macht ihm aber keinen Vorwurf, es handelt sich um kein Verschulden.

Gruß
Tom

DANKE
DANKE an ALLE