Verjährung von Forderungen (gew/priv/Schuldr.ref)?

Hallo,

wer kann mir ein paar grobe Hinweise/Links/Paragraphen nennen, bzw. kurz erklären wann Forderungen zwischen
1.) gewerblicher Verkauf ->an privaten Abnehmer
2.) gewerblichen Verkauf ->an gewerblichen Abnehmer

verjähren?

Nachdem die Forderungen schon mehrere Jahre zurückliegen, liegt wohl die Schuldrechtsreform dazwischen, welche Auswirkungen hat diese auf das Verjähren?

Ich habe von einem Unternehmen eine Rechnung bekommen, die schon mehrere Jahre zurückliegt und da es sich um eine größre Summe handelt möchte ich auch nur zahlen wenn ich dazu auch verpflichtet bin. Ich kann selbst nur bedingt nachprüfen ob die Forderungen überhaupt bereichtigt sind und ausserdem wundert mich, wie ein Unternehmen nach so langer Zeit plätzlich sloche Forderungen „entdecken“ kann.

Vielen Dank
Julian

Hallo Julian!

Da hast du ein ziemlich kompliziertes Problem aufgeworfen :smile:))…

Also, du sagst, die Forderungen sind schon ein paar Jahre alt? Entscheidend ist, ob sie schon vor dem 1.1.2002 entstanden sind. Wenn ja, dann kommen die Übergangsvorschriften der Schuldrechtsreform zum Tragen und die sind selbst für gestandene Juristen ein ziemlicher Albtraum…

Ich werd´ mal versuchen, die Grundzüge kurz darzustellen. Aber es gibt so viele Varianten, und das Ganze hängt von der Art der Forderungen ab, so daß du vielleicht - wenn es denn um höhere Beträge geht - lieber direkt einen Anwalt fragen solltest.

Aber „zum Groben“:
Geregelt ist die „neue“ Verjährung in den §§ 194 ff. BGB (neue Fassung natürlich). Und die Übergangsregelungen stehen in Art. 229 § 6 EGBGB ( beides z.B. bei www.dejure.org einzusehen).

Diese Übergangvorschrift sehen zunächst als Grundsatz vor, daß auch für vor der Reform entstandene Forderungen das neue Recht gilt, wenn die Verjährung am 1.1.2002 noch nicht eingetreten war. Dann aber kommt ein Wirrwarr von Ausnahmen und Gegenausnahmen:

  • Der Beginn der Verjährungsfrist ( der jetzt in den meisten Fällen erst jeweils am Kalenderjahresende liegt), sowie eventuelle Hemmungen und Unterbrechungen richten sich weiterhin nach dem alten Recht.

  • Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht länger als nach altem Recht, dann gilt doch wieder das alte Recht ( sind nicht viele Fälle, da die Regelverjährung von 30 auf 3 Jahre gesenkt wurde).

  • Ist die neue Frist kürzer, gilt sie. Ihr Beginn wird dann aber auf den 1.1.2002 gelegt. Es sei denn mit diesem neuen Starttermin und der kürzeren Laufzeit kommt die neue Frist dann doch wieder über den Zeitpunkt hinaus, an dem die alte abgelaufen wäre. Dann gilt doch wieder der alte Ablauftermin…

Noch irgendwelche Klarheiten?? *ggg*

Im Einzelfall muß an also so vorgehen:

  1. Art der Forderung betrachten, d.h geht es um Zahlungen aus einem Kaufvertrag, Grundstücksgeschäft, Anwaltskosten oder was auch immer…

  2. In einer „alten“ BGB-Fassung nachsehen, wie für diese Forderungsart die Verjährungsfrist aussah. Wie gesagt, Regelverjährung war nach 30 Jahren, es gab´ aber in den alten §§ 196, 197 ( und auch noch in der gesamten Gesetzeswelt verstreut) kürzere Fristen für bestimmte Forderungen.

  3. Verjährungstermin nach der alten Frist berechnen ( Vorsicht, auch nach altem Recht begann die Verjährungsfrist für bestimmte Forderungen erst am Jahresende des „Entstehungsjahres“)

  4. Dann das ganze nochmal nach den neuen Fristen ( auch jetzt gibt es einige wenige Ausnahmen von der 3-Jahres-Regelverjährung). Wenn die neue Frist kürzer ist, so tun, als hätte sie am 1.1.2002 begonnen und Verjährungstermin berechnen.

  5. Der Verjährungstermin der früher ist, hat dann gewonnen. D.h. die Verjährung tritt dann zum früheren Termin ein.

Das ganze gilt übrigens gleichermaßen zwischen Privaten wie zwischen Gewerblichen. Entscheidend ist einfach die Art der Forderung.

Ich fürchte, sehr viel für deinen konkreten Fall geholfen hab´ ich dir wahrscheinlich nicht, oder? Aber ohne nähere Angaben geht das leider nicht. Und außerdem können natürlich auch noch Hemmungen oder Unterbrechungen des Verjährungslaufes vorliegen.
Also, geh´ zum Anwalt, wenn du unsicher bist und es um größere Beträge geht!!!

Trotzdem viele Grüße,
Silke

Danke !!
Hallo Silke,

vielen DAnk für den super Beitrag! Der hat mir sehr geholfen!! War auch sehr gut erklärt, scheint ja ein komplexes Thema zu sein.

Ich hab das jetzt mit deinen Stichworten nochmals im BGB nachgelesen, Unterbrechung/Hemmung ist in den Falle nicht anwendbar.

Es ging um einen normalen Kaufvertrag (mit Waren) so in den Jahren 1998 bis 2000… Nachdem nun von 2002 ab gerechnet wird ist die Sache natürlich nicht verjährt.

Das einzige was mich derzeit noch irgendwie stutzig macht ist, dass es möglich ist, dass ein Unternehmen seine „Forderungen“ erst so spät anmelden kann. Denn ich hab ja nie eine Rechnung darüber bekommen, sonst hätte ich die natürlich bezahlt.

Ich hab zu den Begriff Forderung leider nichts im BGB (passendes)gefunden. Wohl ist das auch ein Umgangssprachlihcer Begriff? Wenn ich das nun richtig verstanden habe entsteht ein Anspruch immer automatisch mit übergabe der Ware an mich? Das heist, ein Unternehmen kann mir die Originalrechnung bis zum Ende der Verjährungsfrist „irgendwann“ mal zukommen lassen? Maximal also z.Z. nach 3Jahren?

Leider hab ich das mit Verzug nicht im BGB wiedergefunden, aber irgendwas war da mit einem automatischen Verzug nach 30Tagen. Der gilt wohl aber nur wenn ich auch eine Rechnung bekommen habe? Was hier also nicht der Fall war.
(Sprich Mahnen und dafür Gebühren verlangen können die wohl nun nicht?? trotz deren berechtigter „Forderung/Anspruchs“)

Das etwas seltsame an der Sache ist nur, dass sämtlicher Warenannahme ausschließlich über Vorkasse abgewickelt wurde… Naja jetzt warte ich mal ab bis ich eine detaillierte Rechnung in Schriftform bekomme und sehe dann weiter…

Nochmals vielen Dank für dein Hilfe!
Julian

Hallo nochmal!

vielen DAnk für den super Beitrag! Der hat mir sehr geholfen!!

Kein Problem :smile:))…Ich hab´ über wer-weiss-was schon so viel computer-technischen Rat gekriegt, daß ich mich gerne auf meinen „Fachgebieten“ so gut es geht revanchiere…

Es ging um einen normalen Kaufvertrag (mit Waren) so in den
Jahren 1998 bis 2000… Nachdem nun von 2002 ab gerechnet wird
ist die Sache natürlich nicht verjährt.

Ganz sicher? Wurden die Waren von dir als Privatmann gekauft? Dann würden die Forderungen nach dem alten § 196 Abs. 1 Nr. 1 ja schon nach 2 Jahren verjähren. D.h hier wäre die neue Frist länger, so daß automatisch die alte gelten würde. Dann aber wären Ansprüche aus 1998 - 2000 schon verjährt.

Hast du die Waren als Gewerbetreibender gekauft, wäre die Frist nach § 196 Abs. 2, der in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 zu lesen ist, 4 Jahre. Damit würde das neue Recht grundsätzlich ins Spiel kommen und man müßte die Vergleichsberechnung machen. Beispiel:

  • eine Forderung aus 1998 würde dann nach altem Recht am 31.12.2002 verjähren ( gemäß dem alten § 201 war bei den 196-Verjährungen auch immer das Jahresende der Startpunkt). Nach neuem Recht aber erst am 31.12.2004 ( 3 Jahre ab 1.1.2002). Damit käme dann aber das tolle Regel-Ausnahme-Prinzip zum Tragen, weil die alte Frist doch früher abliefe. D.h. es bliebe dabei, daß eine Forderung aus 1998 verjährt wäre. Für 1999 klappt das dann leider nicht mehr so schön. Sie würde nämlich auch nach altem Recht erst am 31.12.2003 verjähren. D.h. sie könnte noch bis zum Jahresende geltend gemacht werden ( Wichtig! Dir eine Rechnung zu schicken, ändert am Verjährungseintritt nichts. Es müßte schon eine gerichtliche Geltendmachung eingeleitet werden!)

Das einzige was mich derzeit noch irgendwie stutzig macht ist,
dass es möglich ist, dass ein Unternehmen seine „Forderungen“
erst so spät anmelden kann. Denn ich hab ja nie eine Rechnung
darüber bekommen, sonst hätte ich die natürlich bezahlt.

Tja, das ist halt so. Solange keine Verjährung eingetreten ist, braucht der „Gläubiger“ theoretisch garnichts machen und kann irgendwann aus dem Gebüsch kommen. Es gibt zwar in ganz krassen Ausnahmesituationen sowas wie „Verwirkung“, d.h. das Gericht würde dann sagen „Nee, so ja nun nicht mehr…“. Aber das ist wirklich super-selten. Vielleicht gerade mal so in der Form, daß jemand dir 29 Jahre und 364 Tage lang ausdrücklich sagt, du bräuchtest nichts zahlen und dann am letzten Tag um 5 vor 12 doch noch eine Zahlungsklage einreicht…

Ich hab zu den Begriff Forderung leider nichts im BGB
(passendes)gefunden. Wohl ist das auch ein Umgangssprachlihcer
Begriff?

So sind sie halt, die Juristen, gehen einfach davon aus, daß man solche Fachbegriffe nicht mehr ausdrücklich definieren muß. Forderung ist im wesentlichen gleich zu setzen mit dem häufiger im Gesetzestext verwendeten Begriff „Anspruch“, meist wenn´s um Geld geht. Bei einem Kauf hast du als Käufer einen Anspruch auf Übergabe der Ware und der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, die Kaufpreisforderung.

Wenn ich das nun richtig verstanden habe entsteht ein
Anspruch immer automatisch mit übergabe der Ware an mich? Das
heist, ein Unternehmen kann mir die Originalrechnung bis zum
Ende der Verjährungsfrist „irgendwann“ mal zukommen lassen?

Genau, aber wie ich oben schon geschrieben habe, nur Rechnung schicken verhindert das Verjähren erstmal nicht. Was genau die Verjährung hemmt ( d.h. sie legt eine Pause und läuft dann ggfs. für die noch ausstehende Restzeit weiter) oder unterbricht ( d.h. sie stoppt und fängt ggfs. dann wieder ganz von vorne an), richtet sich für die vor-2002-Forderungen ja immer noch nach altem Recht und da hast du ja schon rein gesehen.

Leider hab ich das mit Verzug nicht im BGB wiedergefunden,
aber irgendwas war da mit einem automatischen Verzug nach
30Tagen.

Genau, da war was *ggg*…Aber erst seit Mai 2000. Vorher konnte Verzug erst entstehen, wenn der Verkäufer beim Käufer die Zahlung angemahnt hatte. Ab Mai 2000 gab es dann für Geldforderungen den sogenannten „automatischen Verzug“. D.h. auch ohne Mahnung trat 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung ( was heißt, es muß nicht ausdrücklich Rechnung drauf stehen, aber die Zusammensetzung der Forderung und der Grund müssen erkennbar sein) automatisch Verzug ein.

Nach neuem Recht geht das auch für andere als Geldansprüche ( z.B. Ansprüche auf Lieferung etc.). Außerdem tritt der Verzug jetzt auch ohne Rechnung 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung ein. D.h., wenn man Ware kriegt, muß man zahlen, auch wenn keine Rechnung da ist ( wie das manchmal praktisch funktionieren soll, hat sich wahrscheinlich keiner so recht überlegt…).
Wichtig ist, daß für einen Privatverbraucher das Ganze nur gilt, wenn er auf einer Rechnung oder Forderungsaufstellung ausdrücklich darauf hingewiesen wird ( d.h. die Variante Ware ohne Rechnung kann bei Privaten garnicht passieren).

Der gilt wohl aber nur wenn ich auch eine Rechnung
bekommen habe? Was hier also nicht der Fall war.
(Sprich Mahnen und dafür Gebühren verlangen können die wohl
nun nicht?? trotz deren berechtigter „Forderung/Anspruchs“)

Wie gesagt, den automatischen Verzug gibt es erst seit Mai 2000. Aber Mahnen mit Gebühr ohne vorherige Rechnung geht auf keinen Fall. ( Ich könnte mir aber vorstellen, daß der Lieferant behaupten würde, er habe natürlich eine Rechnung geschickt oder sie sei bei Lieferung übergeben worden…)

Das etwas seltsame an der Sache ist nur, dass sämtlicher
Warenannahme ausschließlich über Vorkasse abgewickelt wurde…

Hast du dafür Zeugen?

Naja jetzt warte ich mal ab bis ich eine detaillierte Rechnung
in Schriftform bekomme und sehe dann weiter…

Genau, vorher alle Varianten durchspielen bringt ja nicht sooo viel

Ich drück´ dir die Daumen, daß du ohne Zahlung heraus kommst :smile:))

Grüzis,
Silke

1 „Gefällt mir“

Danke :wink:
Hallo Silke,

nochmals vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ist ja doch ganzschön komplex… Nachdem ich eben bis jetzt noch keine detaillierte Rechnung habe warte ich erstmal ab bis diese kommt. Durch deine Beiträge bin ich jetzt aber ganz gut informiert um entsprechend regieren zu können.

Vielen Dank
Julian