Darf man ein US-Produkt, für das in mehreren Ländern - außer Deutschland - ein Patent vorliegt, in Deutschland nachbauen und verkaufen oder muß man sich in den USA vom Hersteller/Erfinder eine Lizenz holen?
Vielen Dank im voraus
Heiko
)
Darf man ein US-Produkt, für das in mehreren Ländern - außer Deutschland - ein Patent vorliegt, in Deutschland nachbauen und verkaufen oder muß man sich in den USA vom Hersteller/Erfinder eine Lizenz holen?
Vielen Dank im voraus
Heiko
)
Hallo Heiko :o)
Darf man ein US-Produkt, für das in
mehreren Ländern - außer Deutschland -
ein Patent vorliegt, in Deutschland
nachbauen und verkaufen
Die Antwort ist schlicht ja ;o)
Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn also der Erfinder meinte in Deutschland kein Schutzrecht zu benötigen ist das seine Angelegenheit.
Tiger
Hallo Heiko :o)
Darf man ein US-Produkt, für das in
mehreren Ländern - außer Deutschland -
ein Patent vorliegt, in Deutschland
nachbauen und verkaufenDie Antwort ist schlicht ja ;o)
Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn
also der Erfinder meinte in Deutschland
kein Schutzrecht zu benötigen ist das
seine Angelegenheit.
Generell kann ein US-patentinhaber patentschutz auch für d beim epa mit dem hinweis auf ältere ausländische schutzrechte beantragen…
Grüße Robert
Hallo,
ich hab’ keine Ahnung von dem Thema aber so rein neugierdehalber:
Generell kann ein US-patentinhaber
patentschutz auch für d beim epa mit dem
hinweis auf ältere ausländische
schutzrechte beantragen…
Aber nicht nachträglich, bzw. rückwirkend, oder ? D.H. bis er das tut darf man, und er kann erst ab dann Lizenzgebühren fordern… Nicht schon für die Zeit davor (Ich glaub ich wiederhol mich) ???
Gruß
Arne
Halbwahrheiten …
Generell kann ein US-patentinhaber
patentschutz auch für d beim epa mit dem
hinweis auf ältere ausländische
schutzrechte beantragen…Grüße Robert
Also ich weiß gar nicht wo ich da anfangen soll …
„Generell“ wird das Prioritätsjahr schon abgelaufen sein bevor ein US-Patent erteilt wird, also meinst du wohl einen Anmelder eines US-Patents.
Für DE wird man nicht beim EPA einreichen (das wäre nämlich ziemlich teuer) sondern eher beim DPA.
Und mit „Hinweis auf ein älteres Schutzrecht“ meinst du wohl die Beanspruchung einer Priorität. Das ist im Prinzip richtig, diese Beanspruchung einer Unionspriorität nach dem PVÜ (so heißt´s nämlich richtig) ist aber nur innerhalb eines Jahres nach Einreichung der prioritätsbegründenden Anmeldung möglich.
Und abschließend darf ich dich noch auf die Frage verweisen, da war nämlich ausdrücklich vermerkt, daß es in DE KEIN Schutzrecht gibt.
Äh … noch was. Wenn du Auskunft in Patentsachen erteilst dann sag dazu, daß du KEIN Fachmann bist. Die haftungsfrage hatten wir nämlich hier schon mal.
°wink°
Tiger
Nachanmeldung in D
Hallo
Da meine erste, zugegeben schlampige antwort auf kritik gestoßen ist, hier die ausführlichere variante:
Kann ein patent in d nachangemeldet werden?
Denkbar wäre folgendes fallbeispiel:
A meldet eine technische erfindung zum ersten mal am 1.4.1999 in den USA zur patentierung an.
Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung beim DPMA vornehmen?
Kurz-Antwort(Das ist ein Vorschlag, bin für verbesserungen dankbar): Laut §1 PatG können nur solche erfindungen patentiert werden, die neu sind, auf eine erfinderische tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im folgenden soll nur die frage der neuigkeit weiter unetrsucht werden.
Eine erfindung muß zum zeitrang der anmeldung neu sein. Neu ist eine erfindung dann, wenn sie nicht zum stand der technik gehört (§3I PatG). Für den zeitrang (priorität oder stichtag bis zu dem der stand der technik zu prüfen ist) ist der zeitpunkt zu dem die Erfindung offenkundig ist. Dies kann der tag sein, an dem die anmeldung der erfindung dem dpma vorgelegt worden ist, es kann jedoch auch eine andere (ältere) priorität in anspruch genommen werden: Eine innere priorität (z.B. Gebrauchsmuster) nach §40PatG kommt hier jedoch nicht in betracht. Nach Art. 4 PVÜ könnte auch eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden. Die USA ist verbandsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ). Will sich A auf die Priorität aus der US-Anmeldung stützen, so ist die Frist nach Art. 4 PVÜ 12 Monate. (Die formalen voraussetzungen der §§ 40,41 PatG, besonders §41 I PatG seien gegeben)
A kann also bis zum 1.4.2000 seine erfindung beim dpma nachanmelden.
Wer möchte die fragen
A meldet eine technische erfindung zum ersten mal am 1.4.1999 in GB zur patentierung an.
Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung gemäß EPÜ vornehmen?
alternativ auch
A meldet eine technische erfindung zum ersten mal am 1.4.1999 in GB zum patent an.
Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung gemäß PCT vornehmen?
bearbeiten?
Grüße Robert
Hallo Tigerchen,
Generell kann ein US-patentinhaber
patentschutz auch für d beim epa mit dem
hinweis auf ältere ausländische
schutzrechte beantragen…Grüße Robert
Also ich weiß gar nicht wo ich da
anfangen soll …„Generell“ wird das Prioritätsjahr schon
abgelaufen sein bevor ein US-Patent
erteilt wird, also meinst du wohl einen
Anmelder eines US-Patents.Für DE wird man nicht beim EPA einreichen
(das wäre nämlich ziemlich teuer) sondern
eher beim DPA.Und mit „Hinweis auf ein älteres
Schutzrecht“ meinst du wohl die
Beanspruchung einer Priorität. Das ist im
Prinzip richtig, diese Beanspruchung
einer Unionspriorität nach dem PVÜ (so
heißt´s nämlich richtig) ist aber nur
innerhalb eines Jahres nach Einreichung
der prioritätsbegründenden Anmeldung
möglich.
Der eindruck, daß nach art. 4 pvü nur unionsprioritäten beansprucht werden können war von dir nicht beabsichtigt, oder 
Und abschließend darf ich dich noch auf
die Frage verweisen, da war nämlich
ausdrücklich vermerkt, daß es in DE KEIN
Schutzrecht gibt.
eben, deshalb der hinweis auf eine mögliche nachanmeldung. (Oder stellt das recht auf nachanmeldung ein schutzrecht dar???)
Äh … noch was. Wenn du Auskunft in
Patentsachen erteilst dann sag dazu, daß
du KEIN Fachmann bist. Die haftungsfrage
hatten wir nämlich hier schon mal.
Die Antwort ist schlicht ja ;o)
Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn also der Erfinder meinte in Deutschland kein Schutzrecht zu benötigen ist das seine Angelegenheit.
Hier wolltest du sicher nicht die auskunft geben, ein nachbau sei ohne jegliche bedenken jetzt und in zukunft möglich??
Auch wenn du im prinzip recht hast (meine antwort war schlampig), bei deinen markigen antworten hast du wohl auch nicht die notwendige sorgfalt walten lassen. Ein hinweis auf mögliche einwendungen gehört nun mal auch zu einer antwort.
Nix für ungut
°wink zurück°
Robert
°kicher°
Hallo Robert,
A meldet eine technische erfindung zum
ersten mal am 1.4.1999 in den USA zur
patentierung an.
Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung
beim DPMA vornehmen?
Nach Art. 4 PVÜ könnte auch
eine ausländische Priorität in Anspruch
genommen werden. Die USA ist
verbandsstaat der Pariser
Verbandsübereinkunft (PVÜ). Will sich A
auf die Priorität aus der US-Anmeldung
stützen, so ist die Frist nach Art. 4 PVÜ
12 Monate. (Die formalen voraussetzungen
der §§ 40,41 PatG, besonders §41 I PatG
seien gegeben)A kann also bis zum 1.4.2000 seine
erfindung beim dpma nachanmelden.
Du übersiehst dabei, daß A in Amerika unter Inanspruchnahme der einjährigen Erfinderschonfrist anmelden kann, also trotz Vorliegen einer (eigenen) neuheitsschädlichen Vorveröffentlichung. In diesem Fall wären keine Nachanmeldungen im Ausland möglich. Berühmtester Fall ist das Cohen-Boyer-Patent als Grundlage der Gentechnologie.
Wer möchte die fragen
A meldet eine technische erfindung zum
ersten mal am 1.4.1999 in GB zur
patentierung an.
Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung
gemäß EPÜ vornehmen?alternativ auch
A meldet eine technische erfindung zum
ersten mal am 1.4.1999 in GB zum patent
an.
Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung
gemäß PCT vornehmen?
In beiden Fällen bis 1.4.2000. Im Fall der PCT-Anmeldung kann die regionale Phase vor dem EPA bis zum Ablauf von 31 Monaten ab Prioritätsdatum vorgenommen werden (vorausgesetzt das EPA wurde benannt und für die Internationale Vorläufige Prüfung ausgewählt).
In GB gibt´s übrigens keine Erfinderschonfrist.
°wink°
Tiger
Hi Robert :o)
Und abschließend darf ich dich noch auf
die Frage verweisen, da war nämlich
ausdrücklich vermerkt, daß es in DE KEIN
Schutzrecht gibt.
eben, deshalb der hinweis auf eine
mögliche nachanmeldung. (Oder stellt das
recht auf nachanmeldung ein schutzrecht
dar???)
Die Frage lautete:
„Darf man ein US-Produkt, für das in mehreren Ländern - außer Deutschland - ein Patent vorliegt, in Deutschland nachbauen und verkaufen oder muß man sich in den USA vom Hersteller/Erfinder eine Lizenz holen?“
Du hast schon recht, daß ich annahm, daß die Schutzrechtssituation in DE überprüft wurde und kein Patent und auch keine Patentanmeldung vorlag. Nachdem das US-Patent bereits erteilt war und bekanntlich Anmeldungen in DE innerhalb von 18 Monaten ab Prioritätstag veröffentlich werden geh ich mal davon aus, daß etwaige Nachanmeldungen in DE auffindbar wären.
Äh … noch was. Wenn du Auskunft in
Patentsachen erteilst dann sag dazu, daß
du KEIN Fachmann bist. Die haftungsfrage
hatten wir nämlich hier schon mal.Die Antwort ist schlicht ja ;o)
Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn also der Erfinder meinte in Deutschland kein Schutzrecht zu benötigen ist das seine Angelegenheit.
Hier wolltest du sicher nicht die
auskunft geben, ein nachbau sei ohne
jegliche bedenken jetzt und in zukunft
möglich??
Wenn in Deutschland kein Schutzrecht existiert ist ein Nachbau zulässig.
Wir können aber auch gerne den Fall einer prioritätslosen Nachanmeldung in DE diskutieren, wenn zwischenzeitlich ein Nachbau in DE in Angriff genommen wurde und die Möglichkeit eines Vorbenutzerrechtes betrachten. Nur denke ich, daß hier Fragen einfach und für den Laien verständlich formuliert werden sollen. Klar kann man nicht alle theoretisch denkbaren Situationen behandeln, das würde den Rahmen sprengen. Dafür ist der Patentanwalt zuständig.
°wink°
Tiger
Auch wenn du im prinzip recht hast (meine
antwort war schlampig), bei deinen
markigen antworten hast du wohl auch
nicht die notwendige sorgfalt walten
lassen. Ein hinweis auf mögliche
einwendungen gehört nun mal auch zu einer
antwort.
Nix für ungut
°wink zurück°
Robert
Hallo Tiger,
jetzt haben wir ein komplizierte antwort auf eine einfache frage…
Aber warum sollte eine laie nicht wissen wie kompliziert die welt ist?
Um noch einen punkt der diskussion zusammenzufassen:
wie im verlauf des threads klar geworden ist, _ohne_ eine sorgfältige recherche kann man _keine_ entscheidung treffen. Auf firmenprospekte ist definitiv kein verlass. Vielleich hat ja gar ein ganz anderer mitbewerber entsprechende alte schutzrechte in d (was eine scheinbar dumme „nichtanmeldung“ in d erklären kann). Das wird man am messestand aber nicht erfahren. Deshalb sollte man bei einer recherche die suche nicht zu eng fassen.
(Sowas ähnliches ist mir mal passiert…)
°winkewinkezurück°
Robert
*demsolchediskussionenspassmachen*
BTW Tigerchen, arbeitest du zufällig bei einer großen europäischen behörde mit einer „aussenstelle“ in Wien?
Hi Robert ;o)
Tschuldige die späte Antwort, aber ich war letzte Woche auf einer Konferenz
Hallo Tiger,
jetzt haben wir ein komplizierte antwort
auf eine einfache frage…
Tja, das ist ja gerade das Problem … schreibst du´s so, daß es alle verstehen gibt´s immer wenn´s und aber´s, bist du vollständig versteht´s keiner …
Aber warum sollte eine laie nicht wissen
wie kompliziert die welt ist?
Genau. Dann sehen sie wenigstens die Notwendigkeit eines professionellen Vertreters ein °grins°
Um noch einen punkt der diskussion
zusammenzufassen:
wie im verlauf des threads klar geworden
ist, _ohne_ eine sorgfältige recherche
kann man _keine_ entscheidung treffen.
Auf firmenprospekte ist definitiv kein
verlass. Vielleich hat ja gar ein ganz
anderer mitbewerber entsprechende alte
schutzrechte in d (was eine scheinbar
dumme „nichtanmeldung“ in d erklären
kann).
Du meinst ältere, nationale Rechte eines Dritten ? Hm, da würd ich aber trotzdem national nachanmelden, weil die müßten ja zum Priotag unveröffentlicht gewesen sein und wären deswegen nur gegen die Neuheit zu nennen … deswegen eine „Nichtanmeldung“ (nettes Wort °grins°) zu machen wär IMHO falsch.
Das wird man am messestand aber
nicht erfahren. Deshalb sollte man bei
einer recherche die suche nicht zu eng
fassen.
(Sowas ähnliches ist mir mal
passiert…)
Wem nicht …
°winkewinkezurück°
Robert
*demsolchediskussionenspassmachen*BTW Tigerchen, arbeitest du zufällig bei
einer großen europäischen behörde mit
einer „aussenstelle“ in Wien?
Nö, ich bin aber bei der „großen europäischen Behörde“ als Vertreter zugelassen ;o)
Und du ?
°wink°
Tiger