Patent für US, GB, CH - Herstellung in D erlaubt?

Von: , Frage gestellt am So, 26. Mär 2000

Darf man ein US-Produkt, für das in mehreren Ländern - außer Deutschland - ein Patent vorliegt, in Deutschland nachbauen und verkaufen oder muß man sich in den USA vom Hersteller/Erfinder eine Lizenz holen?

Vielen Dank im voraus

Heiko :-))

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 21 Stunden hilfreich
    Re: Patent für US, GB, CH - Herstellung in D erla

    Hallo Heiko :o) Darf man ein US-Produkt, für das in
    mehreren Ländern - außer Deutschland -
    ein Patent vorliegt, in Deutschland
    nachbauen und verkaufen
    Die Antwort ist schlicht ja ;o)

    Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn also der Erfinder meinte in Deutschland kein Schutzrecht zu benötigen ist das seine Angelegenheit.

    Tiger

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: Patent für US, GB, CH - Herstellung in D er

      Hallo Heiko :o) Darf man ein US-Produkt, für das in
      mehreren Ländern - außer Deutschland -
      ein Patent vorliegt, in Deutschland
      nachbauen und verkaufen
      Die Antwort ist schlicht ja ;o)

      Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn
      also der Erfinder meinte in Deutschland
      kein Schutzrecht zu benötigen ist das
      seine Angelegenheit.
      Generell kann ein US-patentinhaber patentschutz auch für d beim epa mit dem hinweis auf ältere ausländische schutzrechte beantragen...

      Grüße Robert

      • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
        Re^3: Patent für US, GB, CH - Herstellung in D er

        Hallo,

        ich hab' keine Ahnung von dem Thema aber so rein neugierdehalber: Generell kann ein US-patentinhaber
        patentschutz auch für d beim epa mit dem
        hinweis auf ältere ausländische
        schutzrechte beantragen...
        Aber nicht nachträglich, bzw. rückwirkend, oder ? D.H. bis er das tut darf man, und er kann erst ab dann Lizenzgebühren fordern... Nicht schon für die Zeit davor (Ich glaub ich wiederhol mich) ???
        Gruß
        Arne

      • Antwort von nach 5 Tagen hilfreich
        Halbwahrheiten ...

        Generell kann ein US-patentinhaber
        patentschutz auch für d beim epa mit dem
        hinweis auf ältere ausländische
        schutzrechte beantragen...

        Grüße Robert
        Also ich weiß gar nicht wo ich da anfangen soll ...

        "Generell" wird das Prioritätsjahr schon abgelaufen sein bevor ein US-Patent erteilt wird, also meinst du wohl einen Anmelder eines US-Patents.

        Für DE wird man nicht beim EPA einreichen (das wäre nämlich ziemlich teuer) sondern eher beim DPA.

        Und mit "Hinweis auf ein älteres Schutzrecht" meinst du wohl die Beanspruchung einer Priorität. Das ist im Prinzip richtig, diese Beanspruchung einer Unionspriorität nach dem PVÜ (so heißt´s nämlich richtig) ist aber nur innerhalb eines Jahres nach Einreichung der prioritätsbegründenden Anmeldung möglich.

        Und abschließend darf ich dich noch auf die Frage verweisen, da war nämlich ausdrücklich vermerkt, daß es in DE KEIN Schutzrecht gibt.

        Äh ... noch was. Wenn du Auskunft in Patentsachen erteilst dann sag dazu, daß du KEIN Fachmann bist. Die haftungsfrage hatten wir nämlich hier schon mal.

        °wink°

        Tiger

        • Antwort von nach 6 Tagen hilfreich
          Re: Halbwahrheiten ...

          Hallo Tigerchen, Generell kann ein US-patentinhaber
          patentschutz auch für d beim epa mit dem
          hinweis auf ältere ausländische
          schutzrechte beantragen...

          Grüße Robert
          Also ich weiß gar nicht wo ich da
          anfangen soll ...

          "Generell" wird das Prioritätsjahr schon
          abgelaufen sein bevor ein US-Patent
          erteilt wird, also meinst du wohl einen
          Anmelder eines US-Patents.

          Für DE wird man nicht beim EPA einreichen
          (das wäre nämlich ziemlich teuer) sondern
          eher beim DPA.

          Und mit "Hinweis auf ein älteres
          Schutzrecht" meinst du wohl die
          Beanspruchung einer Priorität. Das ist im
          Prinzip richtig, diese Beanspruchung
          einer Unionspriorität nach dem PVÜ (so
          heißt´s nämlich richtig) ist aber nur
          innerhalb eines Jahres nach Einreichung
          der prioritätsbegründenden Anmeldung
          möglich.
          Der eindruck, daß nach art. 4 pvü nur unionsprioritäten beansprucht werden können war von dir nicht beabsichtigt, oder ;-)
          Und abschließend darf ich dich noch auf
          die Frage verweisen, da war nämlich
          ausdrücklich vermerkt, daß es in DE KEIN
          Schutzrecht gibt.
          eben, deshalb der hinweis auf eine mögliche nachanmeldung. (Oder stellt das recht auf nachanmeldung ein schutzrecht dar????)
          Äh ... noch was. Wenn du Auskunft in
          Patentsachen erteilst dann sag dazu, daß
          du KEIN Fachmann bist. Die haftungsfrage
          hatten wir nämlich hier schon mal.
          Die Antwort ist schlicht ja ;o)
          Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn also der Erfinder meinte in Deutschland kein Schutzrecht zu benötigen ist das seine Angelegenheit.
          Hier wolltest du sicher nicht die auskunft geben, ein nachbau sei ohne jegliche bedenken jetzt und in zukunft möglich??

          Auch wenn du im prinzip recht hast (meine antwort war schlampig), bei deinen markigen antworten hast du wohl auch nicht die notwendige sorgfalt walten lassen. Ein hinweis auf mögliche einwendungen gehört nun mal auch zu einer antwort.
          Nix für ungut
          °wink zurück°
          Robert

          • Antwort von nach 11 Tagen hilfreich
            Hi Robert :o)

            Und abschließend darf ich dich noch auf
            die Frage verweisen, da war nämlich
            ausdrücklich vermerkt, daß es in DE KEIN
            Schutzrecht gibt.
            eben, deshalb der hinweis auf eine
            mögliche nachanmeldung. (Oder stellt das
            recht auf nachanmeldung ein schutzrecht
            dar????)
            Die Frage lautete:

            "Darf man ein US-Produkt, für das in mehreren Ländern - außer Deutschland - ein Patent vorliegt, in Deutschland nachbauen und verkaufen oder muß man sich in den USA vom Hersteller/Erfinder eine Lizenz holen?"

            Du hast schon recht, daß ich annahm, daß die Schutzrechtssituation in DE überprüft wurde und kein Patent und auch keine Patentanmeldung vorlag. Nachdem das US-Patent bereits erteilt war und bekanntlich Anmeldungen in DE innerhalb von 18 Monaten ab Prioritätstag veröffentlich werden geh ich mal davon aus, daß etwaige Nachanmeldungen in DE auffindbar wären. Äh ... noch was. Wenn du Auskunft in
            Patentsachen erteilst dann sag dazu, daß
            du KEIN Fachmann bist. Die haftungsfrage
            hatten wir nämlich hier schon mal.
            Die Antwort ist schlicht ja ;o)
            Ein Patent ist eine nationale Sache, wenn also der Erfinder meinte in Deutschland kein Schutzrecht zu benötigen ist das seine Angelegenheit.
            Hier wolltest du sicher nicht die
            auskunft geben, ein nachbau sei ohne
            jegliche bedenken jetzt und in zukunft
            möglich??
            Wenn in Deutschland kein Schutzrecht existiert ist ein Nachbau zulässig.

            Wir können aber auch gerne den Fall einer prioritätslosen Nachanmeldung in DE diskutieren, wenn zwischenzeitlich ein Nachbau in DE in Angriff genommen wurde und die Möglichkeit eines Vorbenutzerrechtes betrachten. Nur denke ich, daß hier Fragen einfach und für den Laien verständlich formuliert werden sollen. Klar kann man nicht alle theoretisch denkbaren Situationen behandeln, das würde den Rahmen sprengen. Dafür ist der Patentanwalt zuständig.

            °wink°

            Tiger Auch wenn du im prinzip recht hast (meine
            antwort war schlampig), bei deinen
            markigen antworten hast du wohl auch
            nicht die notwendige sorgfalt walten
            lassen. Ein hinweis auf mögliche
            einwendungen gehört nun mal auch zu einer
            antwort.
            Nix für ungut
            °wink zurück°
            Robert

  2. Antwort von nach 6 Tagen hilfreich
    Nachanmeldung in D

    Hallo
    Da meine erste, zugegeben schlampige antwort auf kritik gestoßen ist, hier die ausführlichere variante:

    Kann ein patent in d nachangemeldet werden?

    Denkbar wäre folgendes fallbeispiel:

    A  meldet eine technische erfindung zum ersten mal am 1.4.1999 in den USA zur patentierung an.
    Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung beim DPMA vornehmen?


    Kurz-Antwort(Das ist ein Vorschlag, bin für verbesserungen dankbar): Laut §1 PatG können nur solche erfindungen patentiert werden, die neu sind, auf eine erfinderische tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im folgenden soll nur die frage der neuigkeit  weiter unetrsucht werden.
    Eine erfindung muß zum zeitrang der anmeldung neu sein. Neu ist eine erfindung dann, wenn sie nicht zum stand der technik gehört (§3I PatG). Für den zeitrang (priorität oder stichtag bis zu dem der stand der technik zu prüfen ist) ist der zeitpunkt zu dem die Erfindung offenkundig ist. Dies kann der tag sein, an dem die anmeldung der erfindung dem dpma vorgelegt worden ist, es kann jedoch auch eine andere (ältere) priorität in anspruch genommen werden: Eine innere priorität (z.B. Gebrauchsmuster) nach §40PatG kommt hier jedoch nicht in betracht. Nach Art. 4 PVÜ könnte auch eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden. Die USA ist verbandsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ). Will sich A auf die Priorität aus der US-Anmeldung stützen, so ist die Frist nach Art. 4 PVÜ 12 Monate. (Die formalen voraussetzungen der §§ 40,41 PatG, besonders §41 I PatG seien gegeben)

    A kann also bis zum 1.4.2000 seine erfindung beim dpma nachanmelden.

    -----------------------------------
    Wer möchte die fragen
    A  meldet eine technische erfindung zum ersten mal am 1.4.1999 in GB zur patentierung an.
    Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung gemäß EPÜ vornehmen?

    alternativ auch

    A  meldet eine technische erfindung zum ersten mal am 1.4.1999 in GB zum patent an.
    Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung gemäß PCT vornehmen?

    bearbeiten?

    Grüße Robert

    • Antwort von nach 11 Tagen hilfreich
      °kicher°

      Hallo Robert, A  meldet eine technische erfindung zum
      ersten mal am 1.4.1999 in den USA zur
      patentierung an.
      Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung
      beim DPMA vornehmen?
      Nach Art. 4 PVÜ könnte auch eine ausländische Priorität in Anspruch
      genommen werden. Die USA ist
      verbandsstaat der Pariser
      Verbandsübereinkunft (PVÜ). Will sich A
      auf die Priorität aus der US-Anmeldung
      stützen, so ist die Frist nach Art. 4 PVÜ
      12 Monate. (Die formalen voraussetzungen
      der §§ 40,41 PatG, besonders §41 I PatG
      seien gegeben)

      A kann also bis zum 1.4.2000 seine
      erfindung beim dpma nachanmelden.
      Du übersiehst dabei, daß A in Amerika unter Inanspruchnahme der einjährigen Erfinderschonfrist anmelden kann, also trotz Vorliegen einer (eigenen) neuheitsschädlichen Vorveröffentlichung. In diesem Fall wären keine Nachanmeldungen im Ausland möglich. Berühmtester Fall ist das Cohen-Boyer-Patent als Grundlage der Gentechnologie. -----------------------------------
      Wer möchte die fragen
      A  meldet eine technische erfindung zum
      ersten mal am 1.4.1999 in GB zur
      patentierung an.
      Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung
      gemäß EPÜ vornehmen?

      alternativ auch

      A  meldet eine technische erfindung zum
      ersten mal am 1.4.1999 in GB zum patent
      an.
      Frage: Bis wann kann A eine nachanmeldung
      gemäß PCT vornehmen?
      In beiden Fällen bis 1.4.2000. Im Fall der PCT-Anmeldung kann die regionale Phase vor dem EPA bis zum Ablauf von 31 Monaten ab Prioritätsdatum vorgenommen werden (vorausgesetzt das EPA wurde benannt und für die Internationale Vorläufige Prüfung ausgewählt).

      In GB gibt´s übrigens keine Erfinderschonfrist.

      °wink°

      Tiger

      • Antwort von nach 14 Tagen hilfreich
        Re: °freu°

        Hallo Tiger,
        jetzt haben wir ein komplizierte antwort auf eine einfache frage...
        Aber warum sollte eine laie nicht wissen wie kompliziert die welt ist?

        Um noch einen punkt der diskussion zusammenzufassen:
        wie im verlauf des threads klar geworden ist, _ohne_ eine sorgfältige recherche kann man _keine_ entscheidung treffen. Auf firmenprospekte ist definitiv kein verlass. Vielleich hat ja gar ein ganz anderer mitbewerber entsprechende alte schutzrechte in d (was eine scheinbar dumme "nichtanmeldung" in d erklären kann). Das wird man am messestand aber nicht erfahren. Deshalb sollte man bei einer recherche die suche nicht zu eng fassen.
        (Sowas ähnliches ist mir mal passiert....)

        °winkewinkezurück°
        Robert
        *demsolchediskussionenspassmachen*

        BTW Tigerchen, arbeitest du zufällig bei einer großen europäischen behörde mit einer "aussenstelle" in Wien?



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