unsere Tochter (14) hat heute zum ersten mal einen Ladendiebstahl begangen ( Wert 10 € ). Ich musste Sie NATÜRLICH vom Kaufhaus abholen. Dort wurde mir offeriet das ich eine Fangprämie von 50 € zu zahlen hätte dass Ich zunächst verweigert habe.
) Frage: Muss ich diese Fangprämie zahlen?
Wenn ja.
Gibt es so etwas wie Verhältnismäßigkeit ? WERT vs. PRÄMIE
unsere Tochter (14) hat heute zum ersten mal einen
Ladendiebstahl begangen ( Wert 10 € ). Ich musste Sie
NATÜRLICH vom Kaufhaus abholen. Dort wurde mir offeriet das
ich eine Fangprämie von 50 € zu zahlen hätte dass Ich zunächst
verweigert habe.
) Frage: Muss ich diese Fangprämie zahlen?
Eigentlich wären hier eher 500 € angemessen…
Die Alternative ist eine Strafanzeige, die kleine Kröte ist mit 14 Jahren bedingt rechtsfähig. Daher sind die 50 € ein äußerst guter Deal. Zahle und ziehe ihr die Summe vom Taschengeld ab.
Gibt es so etwas wie Verhältnismäßigkeit ? WERT vs. PRÄMIE
Die 2. Frage zuerst, der geklaute Wert ist völlig egal, ist ne Fixprämie. Sie ist nur insoweit eingeschränkt, das sie nicht „beliebig“ hoch sein darf, vor Ewigkeiten wurde gab es m.W. ein Urteil, bei dem 50DM als angemessen angesehen wurde. 50€ dürfte heutzutage als angemssen durchgehen.
Was mich wundert, das hier einfach so geraten wird zu zahlen…
Wenn ich mich recht erinnere, gab es doch vor Jahren eine riesen Diskussion, als erstmals diese Fangprämien auftauchten. Ist es nicht so, das diese Prämien nur für normale Mitarbeiter ok sind (also wenn eine Kassiererin jemand beim Diebstahl erwischt, genauso wie er eine Prämie erhält, wenn er einen alten Ladenhüter verkauft), und nicht für Angestellte, deren Hauptaufgabe es ist, Diebe zu fangen (also Kaufhausdetektive)?
Der Hintergrund für diese Regelung ist, das die Kaufhäuser ihre Ausgaben für die Sicherheit nicht durch die Fangprämien finanzieren dürfen (dann ist es keine Prämie mehr, sondern ein Vertrag zu lasten Dritter???).
Soll keine generelle Empfehlung sein, nicht zu zahlen, nur scheint mir die Rechtslage nicht sooo klar, und wundere mich über antworten hier, die dem Kaufhaus gleich das Recht zusprechen, gleich ein ‚offizielles‘ Urteil („Eigentlich wären hier eher 500 € angemessen…“) zu fällen und es gleich noch selbst zu vollziehen.
diese praxis verstößt mindestens gegen die „guten sitten“ und
ist damit meines wissens nach immer noch illegal.
Nein, es ist seit über 20 Jahren geltendes Recht!
Der BGH hat bereits am 06. November 1979 - Aktenzeichen: VI ZR 254/77 - entschieden, daß eine ‚Fangprämie‘ zulässig ist. Seinerzeit lag die Obergrenze einer solchen bei 50 DM; inzwischen bejahen die Richter die Angemessenheit einer ‚Fangprämie‘ in Höhe von 50 Euro - so zum Beispiel das AG Dülmen - Aktenzeichen 3 C 271/01 - am 12. Juli 2001. Danach hat der Ladeninhaber gegenüber dem erwischten Langfinger Anspruch auf Schadenersatz, d. h. die Fangprämie und die Abwicklungskosten.
für mich geht das eindeutig in Richtung Erpressung. Zahle oder
Bullen …
Ob das rechtlich so eindeutig ist, da habe ich starke Zweifel.
Die Frage ist, ob das Geschäft diese Regelung an die Kunden kommuniziert, z.B. über ein Schild.
Viele Supermärkte oder Kaufhäuser machen dies ja.
Ganz7 allgemein gesprochen halte ich es jedoch für den vollkommen falschen anstz, hier mit „Betrug“ oder „Erpressung“ zu argumentieren, denn zunächst wurde das Mädchen nicht gezwungen, in dem Laden zu stehlen…
viele dieser Aussagen hier bringen mich zum Kopfschütteln:
Also
Die Fangprämie ist zulässig - Kosten inklusiver Fangprämie dürfen den Verursacher in Rechnung gestellt werden.
Ob dies über Schilder im Laden angezeigt wird ist nicht von belang.
ist die Fangprämie keine Alternative zu Anzeige. Diese darf nämlich trotzdem erfolgen.
selbst wenn die kleine hier eine Straftat begangen hat, ist sie deswegen nicht als Kröte zu beschimpfen
Mit Verlaub, „als BWL`er“ ist es ähnlich wichtig, so etwas zu
wissen, wie als Bauarbeiter oder Arzt…
Meine KundInnen sind zumeist deutlich über 14.
Also als BWLer hat man das vor allem normalerweise in seiner Ausbildung gelernt, im Unterschied zum Bauarbeiter oder Arzt, es ist schon verwunderlich, dass du mit einer solchen Sicherheit etwas schreibst was erstens falsch ist und zweitens eigentlich noch in deinen Ausbildungsbereich gehört.
denn zunächst wurde das Mädchen nicht
gezwungen, in dem Laden zu stehlen…
…und genausowenig wird der Laden gehindert seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen und eine Anzeige zu erstatten. Sich aber über die Drohung einer Strafanzeige unrechtmäßig bereichern zu wollen (und eine Bereicherung wäre es jedenfalls, da der Schaden in dieser Höhe nicht besteht) ist eine Erpressung.
Sich aber über die Drohung einer Strafanzeige
unrechtmäßig bereichern zu wollen (und eine Bereicherung wäre
es jedenfalls, da der Schaden in dieser Höhe nicht besteht)
ist eine Erpressung.
Echt? Schließlich ist es ja das gute Recht des Supermarktbesitzers, Ladendiebe anzuzeigen. Ist es tatsächlich eine Erpressung, wenn er bereit ist, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen?
Der Schaden alleine durch das Gehalt, der mit der Bearbeitung des Falles beschäftigten Mitarbeiter ist wahrscheinlich schon größer als 50€.
Echt? Schließlich ist es ja das gute Recht des
Supermarktbesitzers, Ladendiebe anzuzeigen. Ist es tatsächlich
eine Erpressung, wenn er bereit ist, von diesem Recht keinen
Gebrauch zu machen?
Der Schaden alleine durch das Gehalt, der mit der Bearbeitung
des Falles beschäftigten Mitarbeiter ist wahrscheinlich schon
größer als 50€.
Man darf anzeigen und Schadenersatz fordern (auch wenn dieser höher als 50,- sein sollte). Müssen tut man beides nicht. Ein Problem taucht immer dann auf, wenn die Drohung mit der Anzeige mit der Forderung der Zahlung verknüpft wird. Die Strafverfolgung und der zivilrechtliche Anspruch sind ja auch zwei verschiedene Dinge. Inwieweit im Grenzbereich eine Verknüpfung zulässig ist ist unter Juristen immer wieder strittig, vielleicht weiß jemand den Meinungsstand in Deutschland hier besser als ich. Eine solche Verknüpfung dürfte jedenfalls meines Erachtens aber jedenfalls dann unzulässig sein, wenn versucht wird, sich durch die Straftat eines anderen persönlich zu bereichern, es ist nämlich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz unseres kontinentalen Zivilrechts, dass sich aus einer rechtswidrigen Handlung niemand bereichern darf (daher bekommt der Geschädigte den Schaden ersetzt, aber der Staat die Geldstrafe).
Aber vielleicht ist hier jemand noch etwas mehr auf Zack in diesem Bereich und kann das genau an Hand des Tatbestandes der Bereicherung erläutern, ich hab den deutschen § gerade nicht bei der Hand und kenne den Meinungsstand in D nicht.
Die Alternative ist eine Strafanzeige, die kleine Kröte ist
mit 14 Jahren bedingt rechtsfähig. Daher sind die 50 €
ein äußerst guter Deal. Zahle und ziehe ihr die Summe vom
Taschengeld ab.
Grüße,
Mathias
Wer nicht nur eine große Schnauze hat sondern auch frei von Sünde ist, der werfe den ersten Stein…