Rechnungen: Fälligkeit und so weiter...

Von: , Frage gestellt am Mi, 5. Nov 2003

Hallo, dies ist etwas länger :-)

ich bin zwar eigentlich gelernte RA-Gehilfin und müsste mich mit sowas auskennen, aber jetzt bin ich auch überfragt. Mal kucken, ob mir jemand weiterhelfen kann:

Ich hab als Ich-AG einen Auftrag gehabt. Ich musste mehrere Essays auf einer Homepage ins Englische übersetzen und für die Betreiber dieser Homepage bei einem Symposium einen Livechat ebenfalls übersetzen. Auftraggeber waren Hochschule "a" und Hochschule "b". Vereinbart war, dass Hochschule "a" die Rechnung für die Essay-Übersetzung übernimmt und Hochschule "b" die für den Chat. Nun hab ich Mitte Mai (Zahlungsziel 14 Tage) also meine Rechnungen versandt. Hochschule "b" hat sofort gezahlt. Hochschule "a" hat rumgemeckert, dass eigentlich dieser Betrag gar nicht so abgesprochen war, dass sie das gar nicht zahlen können usw. (den Auftrag hat Hochschule "b" erteilt und auch die Höhe der Entlohnung so genannt). Daraufhin hat dann Hochschule "b" erklärt, Hochschule "a" solle die Hälfte des Rechnungsbetrages zahlen, den Rest würde dann "b" übernehmen, denen solle ich eine neue Rechnung schreiben. "a" hat die Hälfte des Betrages zeitnah überwiesen, "b" hatte Umzugsprobleme, Semesterferien etc. Ich habe dann Ende August endlich eine neue Rechnung auch an "b" schreiben dürfen, mein Zahlungsziel war auf 14 Tage gesetzt. Am 10. Oktober erreichte mich ein Formular (Honorarvertrag). Diesen sollte ich ausfüllen, hab ich auch sofort gemacht. Am 17. Oktober erreichte mich noch mal ein neuer Honorarvertrag (geändert), hab den auch wieder ausgefüllt und zurückgesandt. Und immer noch ist das Geld nicht auf meinem Konto.

Jetzt mag ich nun gar nicht mehr geduldig sein und möchte gern eine Mahnung schreiben. Kann ich Mahngebühren berechnen? Kann ich dafür eine willkürliche Zahl setzen (ich dachte an 10 Euro wegen der ganzen Portokosten)?

Vom Gefühl her würd ich das so sehen: "a" sollte mir die Rechnung zahlen, ob "a" das nun kann oder nicht, ist eigentlich nicht mein Problem, ich hab sogar noch Entgegenkommen gezeigt. Die Fälligkeit meiner Forderung beginnt demnach 14 Tage nach Rechnungsstellung an "a". Da insofern ein Zahlungsverzug eindeutig gegeben ist, ist ein Mahnschreiben meinerseits noch freundlich. Ich könnte auch gleich einen Mahnbescheid beantragen.

Ist diese Sichtweise richtig? Wenn ich einen Mahnbescheid beantrage, muss ich dann die evtl. anfallenden Zinsen auf meinen Dispo vom Datum der ersten Rechnung oder von der zweiten Rechnung berechnen? Und an wen sollte ich Mahnung oder Mahnbescheid richten?

Hoffentlich hab ich nun klar genug geschildert, wo mein Problem liegt. Und ganz hoffentlich krieg ich Tipps, wie ich mein Problem beheben kann.

Gruß und Danke im Voraus

Heidrun :-)

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Stunden 1 hilfreich
    Re: Rechnungen: Fälligkeit und so weiter...

    Hallo Heidrun,

    hast Du Dir schriftlich diese Aufträge erteilen lassen,
    und dahingehend auch schriftlich eine Auftragsbestätigung mit der Art der Arbeit und Honorierung von beiden bekommen?
    Wenn das so ist, ist es ziemlich einfach. Zahlungsziel, wenn dieses bestätigt wurde ist dann 14 Tage. Mahnkosten kannst Du im MB geltend machen, in der Höhe, wie sie angefallen sind. Telefon, Schriftverkehr, Arbeitszeit für das Mahnschreiben, Material etct.
    Normaler Verzug ist eigentlich, wenn nicht anders verabredet(durch Auftragsbestätigung) 30 Tage. Danach tritt automatisch der Verzug ein. Der Verzugszins ist lt. BGB 4 % über den Diskontsatz. z.zt. wären das etwa 7,6 %. Solltest Du eine Bankkredit in Anspruch genommen haben um den Auftrag abzuwickeln, so kannst Du verauslagten Zinsen der Bank geltend machen.

    Solltest Du keine schriftliche Auftragsbestätigung mit den Konditionen haben, gilt zwar das gleiche Prozedere wie oben beschrieben, aber Du mußt die Beweislast antreten, das dem so ist. Bei Widerspruch des MB mußt Du dann eine zivilrechtliche Klage einreichen. Und zwar der der Musik bestellt hat, wird mit der vollen Summe angeklagt. Das Vorverfahren wird dann schon einiges zu Tage bringen.

    Gruß

    Rolf [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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