Ziemlich speziell: VOB/B - alte o. neue Fassung?

Hallo!

Ich hab´ heute ein ziemlich spezielles Problem:

Es geht um die Anwendbarkeit der VOB/B bzw. darum, welche Fassung in einem „Altfall“ anzuwenden ist. Folgende Situation:

Ein Werkvertrag, in den wirksam die VOB/B einbezogen wurde, wurde Mitte 2001 geschlossen. Also noch zur Geltungszeit der „alten“ VOB/B-Fassung von 2000. Jetzt sollen aus diesem Vertrag Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht werden. Inzwischen gilt ja die neuere Fassung der VOB/B.
Problematisch könnte hier die Verjährungsfrage werden. Denn in der alten Fassung war für Mängel bei Leistungen an einem Bauwerk ( hier relevant) eine Verjährung von nur 2 Jahren festgelegt. Jetzt sind es 4 Jahre.
Ist also auf den Vertrag die damals gültige Fassung anzuwenden, wären die Mängelbeseitigungsansprüche schon knapp verjährt. Nach der neuen Fassung aber noch nicht…

Daher die Frage: Gibt es für die VOB/B irgendwelche Übergangsvorschriften, wie für die BGB-Verjährung nach der Schuldrechtsreform oder gilt die einfache Devise: es gilt, was bei Vertragsschluß aktuell war?

Für baldige Antworten wäre ich euch sehr dankbar :smile:)) !

Grüße,
Silke

Hallo Silke!

Ich hab´ heute ein ziemlich spezielles Problem:

Es geht um die Anwendbarkeit der VOB/B bzw. darum, welche
Fassung in einem „Altfall“ anzuwenden ist. Folgende Situation:

Ein Werkvertrag, in den wirksam die VOB/B einbezogen wurde,
wurde Mitte 2001 geschlossen.

wirklich wirksam ?

Also noch zur Geltungszeit der
„alten“ VOB/B-Fassung von 2000. Jetzt sollen aus diesem
Vertrag Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht werden.
Inzwischen gilt ja die neuere Fassung der VOB/B.
Problematisch könnte hier die Verjährungsfrage werden. Denn in
der alten Fassung war für Mängel bei Leistungen an einem
Bauwerk ( hier relevant) eine Verjährung von nur 2 Jahren
festgelegt. Jetzt sind es 4 Jahre.
Ist also auf den Vertrag die damals gültige Fassung
anzuwenden, wären die Mängelbeseitigungsansprüche schon knapp
verjährt. Nach der neuen Fassung aber noch nicht…

Also ich sehe es so:
Es wurde ein Vertrag mit Nebenbestimmungen/Anlagen geschlossen.
Als Nebenabstimmungen/Anlagen wurden u.a. die damals gültige VOB/B
einbezogen. Solange der Vertrag bzw. die Nebenbestimmmungen nicht durch Kündigung/sonst. Vertragsänderungen geändert wurden, bleibt alles so geregelt wie im Vertrag inkl. Anlagen steht.
Daher ist meine Meinung nach die alte VOB/B anzuwenden.
Bei der Verjährung solltest Du auch die gewissen Details wie Abnahme (Nachweis ?, konkludent etc.) achten.

gilt die einfache Devise: es gilt, was bei Vertragsschluß aktuell :war?

nein, was vereinbart war und das war die VOB 2000, auch wenn das so nicht drin steht, auch aus dem Grund, das sich sonst der Vertragsinhalt verändert ohne dass ggfs. die Vertragspartner andere regelungen treffen/AUsgleichregeln (mehr Geld für längere Gewährleistung) beschliessen.

TSchuess Marco.

P.S.: Arbeitest Du in einer Kanzlei ?

Hi Marco!

Danke erstmal für die fixe Antwort! :smile:)

Ein Werkvertrag, in den wirksam die VOB/B einbezogen wurde,
wurde Mitte 2001 geschlossen.

wirklich wirksam ?

Das ist noch nicht raus, aber ich wollte die Fall-Beschreibung nicht mit noch mehr Details zustopfen und meine eigentliche Frage „verschütten“…( Die wirksame Einbeziehung würde ich im Zweifelsfall natürlich zuerst „attackieren“ *ggg*)

Also noch zur Geltungszeit der
„alten“ VOB/B-Fassung von 2000. Jetzt sollen aus diesem
Vertrag Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht werden.
Inzwischen gilt ja die neuere Fassung der VOB/B.
Problematisch könnte hier die Verjährungsfrage werden. Denn in
der alten Fassung war für Mängel bei Leistungen an einem
Bauwerk ( hier relevant) eine Verjährung von nur 2 Jahren
festgelegt. Jetzt sind es 4 Jahre.
Ist also auf den Vertrag die damals gültige Fassung
anzuwenden, wären die Mängelbeseitigungsansprüche schon knapp
verjährt. Nach der neuen Fassung aber noch nicht…

Also ich sehe es so:
Es wurde ein Vertrag mit Nebenbestimmungen/Anlagen
geschlossen.
Als Nebenabstimmungen/Anlagen wurden u.a. die damals gültige
VOB/B
einbezogen. Solange der Vertrag bzw. die Nebenbestimmmungen
nicht durch Kündigung/sonst. Vertragsänderungen geändert
wurden, bleibt alles so geregelt wie im Vertrag inkl. Anlagen
steht.
Daher ist meine Meinung nach die alte VOB/B anzuwenden.
Bei der Verjährung solltest Du auch die gewissen Details wie
Abnahme (Nachweis ?, konkludent etc.) achten.

Klar. Dummerweise ist es hier der klassische Fall. Haus wird fertig, alles scheint o.k., Bauherren sind begeistert und sehen vor lauter rosa Wolken die Problemstellen nicht…:frowning:((. Die Abnahme werd´ ich wohl nicht wegdiskutieren können…

gilt die einfache Devise: es gilt, was bei Vertragsschluß aktuell :war?

nein, was vereinbart war und das war die VOB 2000,
auch wenn
das so nicht drin steht, auch aus dem Grund, das sich sonst
der Vertragsinhalt verändert ohne dass ggfs. die
Vertragspartner andere regelungen treffen/AUsgleichregeln
(mehr Geld für längere Gewährleistung) beschliessen.

So hatte ich mir das ja auch gedacht. Allerdings sehen ja z.B. die Übergangsvorschriften für die Schuldrechtsreform durchaus Situationen vor, in denen auch für ältere Verträge das neue Recht gilt. Und zwar mit oder ohne „Einverständnis“ der Parteien. Deswegen wollte ich halt checken, ob es für die VOB da auch irgendwas ausdrückliches gibt…

Danke nochmal und Tschüß,
Silke

P.S. Ich arbeite zwar nicht in, aber für eine Kanzlei.