Hallo Beate,
das Sparbuch repräsentiert ein Guthaben bei der Bank. Das Guthaben besteht unabhängig vom Buch, d.h. es kann z.B. auch an Berechtigte ausgezahlt werden, wenn das Buch verloren geht.
Das Sparguthaben geht, wie andere Guthaben und Schulden auch, in die Erbmasse ein. Wenn es sich bei Herrn und Frau X um zwei Ehegatten handelt, die sich gegenseitig als Erben einsetzen, ist das alles unproblematisch. Nach Vorlage des Erbscheins schreibt die Bank das Konto um.
(Dadurch, dass das Guthaben in die Erbmasse geht, fällt aber z.B. auch die Erbschaftssteuer an)
Es kann aber theoretisch sein, dass der eine Inhaber des Gemeinschaftskontos stirbt und der Überlebende gar kein Erbe ist. Verfügen über das Guthaben kann er trotzdem, die Bank weiss ja nicht, dass der Mitinhaber tot ist. Aber selbst wenn sie es weiss, kann sie Verfügungen zulassen. Aber Achtung :
Nur die Tatsache, dass Verfügungen von der Bank zugelassen werden, bedeutet nicht, dass der Mitinhaber rechtmässig handelt ! Wenn er weiss, dass er kein Erbe ist und sich von einem Teil bedient, der ihm nicht zusteht, haben die Erben ihm gegenüber einen Rückzahlungsanspruch, er macht sich u.U. auch wegen Unterschlagung strafbar.
Gruss Hans-Jürgen
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