erbschaft

Von: , Frage gestellt am Di, 11. Nov 2003

Keine Ahnung ob ich im richtigen Gebiet bin für meine Frage, aber ich probiers trotzdem mal.

Wenn ein Sparbuch auf Herrn und Frau xyz ausgestellt ist und Herr xyz verstirbt, geht dann dieses Sparbuch automatisch in den Bestiz der Frau über oder muss das im abhandlungsverfahren miteingebracht werden?

Danke
Beate

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 31 Minuten 0 hilfreich
    Re: erbschaft

    Hallo Beate,

    das Sparbuch repräsentiert ein Guthaben bei der Bank. Das Guthaben besteht unabhängig vom Buch, d.h. es kann z.B. auch an Berechtigte ausgezahlt werden, wenn das Buch verloren geht.

    Das Sparguthaben geht, wie andere Guthaben und Schulden auch, in die Erbmasse ein. Wenn es sich bei Herrn und Frau X um zwei Ehegatten handelt, die sich gegenseitig als Erben einsetzen, ist das alles unproblematisch. Nach Vorlage des Erbscheins schreibt die Bank das Konto um.
    (Dadurch, dass das Guthaben in die Erbmasse geht, fällt aber z.B. auch die Erbschaftssteuer an)

    Es kann aber theoretisch sein, dass der eine Inhaber des Gemeinschaftskontos stirbt und der Überlebende gar kein Erbe ist. Verfügen über das Guthaben kann er trotzdem, die Bank weiss ja nicht, dass der Mitinhaber tot ist. Aber selbst wenn sie es weiss, kann sie Verfügungen zulassen. Aber Achtung :
    Nur die Tatsache, dass Verfügungen von der Bank zugelassen werden, bedeutet nicht, dass der Mitinhaber rechtmässig handelt ! Wenn er weiss, dass er kein Erbe ist und sich von einem Teil bedient, der ihm nicht zusteht, haben die Erben ihm gegenüber einen Rückzahlungsanspruch, er macht sich u.U. auch wegen Unterschlagung strafbar.

    Gruss Hans-Jürgen
    ***

  2. Antwort von nach 33 Minuten 0 hilfreich
    Re: erbschaft

    Hallo Beate,

    soweit ich weiss, würdest Du im Nachlassverfahren vor dem Notar zum Nachlassverwalter bestellt werden, wo Du dann auch befähigt werden würdest, das Geld und das Sparbuch zu verwalten. Es muss also eine rechtliche Befugnis vorliegen, sonst geht das nicht. Und so eine Befugnis geht nur notariell.
    Du arbeitest bei e&y in Österreich. Die haben doch bestimmt Spezialisten, die solche Fragen im Handumdrehen beantworten.
    Hoffe, ich konnte Dir etwas helfen.

    Andreas

  3. Antwort von nach 36 Minuten 0 hilfreich
    Re: erbschaft

    Sollte die Frau als Alleinerbin im Testament bestimmt sein, geht das Sparbuch formell an sie, muss aber noch notariell geregelt werden, so ähnlich wie eine Bestätigung.

    Gruß

  4. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: erbschaft

    Hallo Beate,

    gehen wir mal davon aus, es handelt sich um ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung.

    1. darf der der noch lebende Mitinhaber weiter verfügen, egal ob die Bank Kenntnis hat vom Tod oder nicht.
    2. Treten die Erben an Stelle des Verstorbenen und können die Einzelverfügungsberechtigung widerufen.
    3. Liegt ein Vertrag z.G. Dritter vor - z.G. des Mitrinhabers - so wird dies Konto in der Ausfertigung der Erbschaftssteuermeldung für die Erben gar nicht erwähnt.

    Gruß Ivo

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