Rentenversicherungspflichtige Handwerker?!

Hallo Kenner des Sozialrechts,

vorweg: ich habe einen „Link“ hierher auch im Brett Versicherungen gesetzt, ich hoffe es nimmt mir keiner übel.

Folgendes Problem: nachdem die rentenkassen nun richtig alle sind, unternimmt die LVA/BfA alle klimmzuege um noch ein paar EUR zu erquetschen.

nun gibt es die regel, das ein selbständiger handwerksmeister 18 jahre pflichtbeiträge zahlen muss (§ 2 Nr. 8 SGB VI i.v.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4), bevor er sich befreien lassen kann.

nunmehr liegt mir ein existenzbedrohender fall vor, ein unternehmer ist seit 1993 handwerker, die 18 jahre-grenze geht bis zum 30.06.2001. die rentenkasse wendet sich nun an ihn und möchte auskunft über seine einkünfte haben.

frage: können jetzt (erstmalige anfrage der LVA im Mai 2003) noch beiträge für 1993ff. erhoben werden? gibt es im SGB nicht auch sowas wie eine „festsetzungsverjährung“?

der handwerker hatte in den jahren 1993 - 2000 jedes jahr gute gewinne, seit 2001 macht er nur verlust und steht kurz vor der InsO. wenn er nun auf die gewinne im nachhinen noch RV abdrücken soll, käme das dem todesstoss für ihn gleich.

wer kennt sich mit verjährung im SGB aus? was passiert, wenn er der LVA/BfA (weiss gerade nicht welche) die einkünfte mitteilt. gilt hier nicht auch eine verjährungsfrist von 4 jahren? wenn er für 1999-2001 zahlen muss, ist das schon ne menge heu…

wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte.

danke & gruss vom

showbee

Hallo showbee!

Ich denke, dass ich dir weiterhelfen kann. Vorher aber noch eine Frage:

Warum kommt den die LVA erst jetzt darauf, Beiträge zu fordern. Normalerweise hätte er die Beiträge ja schon damals zahlen müssen.

Liegt das Verschulden bei der LVA oder hat er die Beiträge mit Absicht unterschlagen?

Viele Grüße
Flo

Warum kommt den die LVA erst jetzt darauf, Beiträge zu
fordern. Normalerweise hätte er die Beiträge ja schon damals
zahlen müssen.

hi,

die „rentenkasse“ hat sich erstmals an ihn gewandt. im anschreiben steht „Laut Handwerksrolleneintragung sind Sie unter Nr. … seit dem … als … eingetragen“, dann der psalm mit den 18 jahren und die aufforderung nachweise seit dem jahr der eintragung in die rolle einzureichen.

der meister wusste nichts von der RV-Pflicht, die handwerksrolle hat sich dazu vor nunmehr über 10 jahren auch nicht geäussert. die rentenkasse wendet sich nun erstmals an ihn (ich denke die kassen haben wegen geldmangels eine abstimmung mit der handwerksrolle vorgenommen).

ergo: wenn ich die mir bekannten steuerrechtlichen kenntnisse anwende, hat er nix vorsätzlich „hinterzogen“. allerhöchstens fahrlässig gehandelt, da er sich nicht über seine meister-pflichten umfassend informiert hat. insoweit müsste doch verjährung zumindest teilweise eingreifen.

also, was sagst du?

achso: genau genommen enden die 18 jahre versicherungspflicht am 30.06.2001, beginn der handwerksmeisterzeit: mai 1993. m.E. müssten 1993-1998 min. verjährt sein, ggf. auch bis mai 1999, da sich die LVA erstmalig im mai 2003 an den meister wendet. kann man hier monatsbetrachtung durchführen?

freue mich auf deine antwort!

mfg vom

showbee

hi,

die „rentenkasse“ hat sich erstmals an ihn gewandt. im
anschreiben steht „Laut Handwerksrolleneintragung sind Sie
unter Nr. … seit dem … als … eingetragen“, dann der
psalm mit den 18 jahren und die aufforderung nachweise seit
dem jahr der eintragung in die rolle einzureichen.

der meister wusste nichts von der RV-Pflicht, die
handwerksrolle hat sich dazu vor nunmehr über 10 jahren auch
nicht geäussert. die rentenkasse wendet sich nun erstmals an
ihn (ich denke die kassen haben wegen geldmangels eine
abstimmung mit der handwerksrolle vorgenommen).

ergo: wenn ich die mir bekannten steuerrechtlichen kenntnisse
anwende, hat er nix vorsätzlich „hinterzogen“. allerhöchstens
fahrlässig gehandelt, da er sich nicht über seine
meister-pflichten umfassend informiert hat. insoweit müsste
doch verjährung zumindest teilweise eingreifen.

also, was sagst du?

achso: genau genommen enden die 18 jahre versicherungspflicht
am 30.06.2001, beginn der handwerksmeisterzeit: mai 1993. m.E.
müssten 1993-1998 min. verjährt sein, ggf. auch bis mai 1999,
da sich die LVA erstmalig im mai 2003 an den meister wendet.
kann man hier monatsbetrachtung durchführen?

freue mich auf deine antwort!

mfg vom

showbee

Aha! Dann liegt also die Schuld nicht bei deinem Bekannten. Es ist nun so: Die Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit werden grundsätzlich zum 15. des Folgemonats fällig, in dem das Arbeitseinkommen erzielt wurde.

Also zum Beispiel Einkommen im Mai 1993 erzielt --> Beiträge am 15.06.93 fällig.

Ich bin mir sicher, dass in diesem Fall die Verjährung zu tragen kommt. Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Wir haben nun das Jahr 2003. 4 Jahre zurück macht dann 31.12.1998. Somit sind alle Beiträge, die bis zu diesem Tag fällig gewesen wären verjährt. Für den Monat Dezember 1998 wird er aber noch Beiträge zahlen müssen, da diese ja erst am 15.01.1999 fällig gewesen sind und somit noch nicht verjährt sind.

Die von dir genannte Monatsbetrachtung kannst du nicht anwenden. Es heißt ja „in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres“. Ein Kalenderjahr läuft nun mal immer am 31.12. ab und die 4 Jahre beginnen dann immer am 01.01.

Übrigens, hast du darauf geachtet, dass du dann bei den 18 Jahren Pflichtbeiträge die bereits verjährten Monate nicht mitrechnen darfst? Die Befreiung erfolgt übrigens nur auf Antrag. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrages an.

So, ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich! Falls noch Fragen hast, einfach melden.

Viele Grüße
Flo

Rechtsgrundlagen: § 23 SGB IV, § 25 SGB IV, § 6 SGB VI

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hi FloM,

danke für deine antwort, aber noch eine frage:

Übrigens, hast du darauf geachtet, dass du dann bei den 18
Jahren Pflichtbeiträge die bereits verjährten Monate nicht
mitrechnen darfst?

das mit der befreiung und der verjährung habe ich nun verstanden. zu obigen satz noch eine frage:

wenn nun verjährung für die beiträge zwischen 07/93 - 12/98 eingetreten ist (also 5,5 jahre), muss er also für 07-2001 bis 2006 zahlen? (im hinterkopf, das die eigentlichen 18 jahren am 30.06.01 ablaufen)…

geht es um gezahlte 18 jahres-beiträge? tsssssss… dann wird es ja nicht unbedingt besser, nur vorhersehbarer…

danke für eine kurze bestätigung, dann kann ich dem armen (bald ärmsten) mitteilen woran er ist und ihm für den fall, das es probleme mit der verjährung gibt, nur noch an einen rechtsanwalt verweisen.

danke vielmals (der stern ist natuerlich von mir!)

gruss vom

showbee

das mit der befreiung und der verjährung habe ich nun
verstanden. zu obigen satz noch eine frage:

wenn nun verjährung für die beiträge zwischen 07/93 - 12/98
eingetreten ist (also 5,5 jahre), muss er also für 07-2001 bis
2006 zahlen? (im hinterkopf, das die eigentlichen 18 jahren am
30.06.01 ablaufen)…

geht es um gezahlte 18 jahres-beiträge? tsssssss… dann wird
es ja nicht unbedingt besser, nur vorhersehbarer…

Hallo nochmal und sorry für die Verspätung! Ja, es geht um die tatsächliche Zahlung von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen. Die verjährten Beiträge fallen dann da raus, weil sie ja nicht gezahlt sind! Er muss also bis 2006 zahlen.

Viele Grüße
Flo