Hallo Kenner des Sozialrechts,
vorweg: ich habe einen „Link“ hierher auch im Brett Versicherungen gesetzt, ich hoffe es nimmt mir keiner übel.
Folgendes Problem: nachdem die rentenkassen nun richtig alle sind, unternimmt die LVA/BfA alle klimmzuege um noch ein paar EUR zu erquetschen.
nun gibt es die regel, das ein selbständiger handwerksmeister 18 jahre pflichtbeiträge zahlen muss (§ 2 Nr. 8 SGB VI i.v.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4), bevor er sich befreien lassen kann.
nunmehr liegt mir ein existenzbedrohender fall vor, ein unternehmer ist seit 1993 handwerker, die 18 jahre-grenze geht bis zum 30.06.2001. die rentenkasse wendet sich nun an ihn und möchte auskunft über seine einkünfte haben.
frage: können jetzt (erstmalige anfrage der LVA im Mai 2003) noch beiträge für 1993ff. erhoben werden? gibt es im SGB nicht auch sowas wie eine „festsetzungsverjährung“?
der handwerker hatte in den jahren 1993 - 2000 jedes jahr gute gewinne, seit 2001 macht er nur verlust und steht kurz vor der InsO. wenn er nun auf die gewinne im nachhinen noch RV abdrücken soll, käme das dem todesstoss für ihn gleich.
wer kennt sich mit verjährung im SGB aus? was passiert, wenn er der LVA/BfA (weiss gerade nicht welche) die einkünfte mitteilt. gilt hier nicht auch eine verjährungsfrist von 4 jahren? wenn er für 1999-2001 zahlen muss, ist das schon ne menge heu…
wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte.
danke & gruss vom
showbee