Verführung Minderjähriger

Hi,
ein guter Freund von mir (23) hat bereits seit einigen Monaten eine viel jüngere Freundin (15). Die beiden waren auch intim miteinander. Leider! Wir haben ihm alle ins Gewissen geredet, dass das gefährlich ist und auch strafbar und irgendwie konnten wir es auch gar nicht verstehen. Mir zumindest war es schleierhaft warum er sich mit so einem jungen Mädel einlässt. Die letzte Freundin war auch nicht viel älter. Also irgendwas stimmt da nicht so ganz.

Er war zwar nicht der erste Freund dieses Mädchens aber das spielt ja im Prinzip auch keine Rolle.

Das grosse Problem kommt jetzt: Angeblich ist sie schwanger und zwar schon in der 12. oder 13. Woche. Abtreiben wollte sie sowieso nicht.

Mein guter Freund ist gerade mitten im Studium, das Mädchen hat noch nichtmal einen Schulabschluss.

Was kann ihm jetzt drohen?

Nebenbei bemerkt bin ich auch etwas sauer auf ihn, da er in seinem Alter wissen müsste, dass Koitus Interruptus absolut unsicher ist und unverantwortlich bei so einem jungen Mädchen.

vg jima

Hallo Jima,

du sprichst drei Fragenkreise an: Recht, Persönliches, Finanzen.

Zum Recht:

StGB § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (Auszug)

" Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

… wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

… kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. "

Es wird also von dem Mädchen, mehr wohl noch von den Eltern abhängen, ob ein Strafverfahren eröffnet wird.

Er war zwar nicht der erste Freund dieses Mädchens aber das spielt ja im Prinzip auch keine Rolle.

Die Frage sollte nicht im Mittelpunkt stehen, ist aber wohl nicht ganz unwichtig. Sollte es doch zu einem Verfahren kommen, hängt die Antowrt auf die Frage, ob „das Unrecht der Tat gering ist“, sicher mit davon ab, ob er sie verführt hat oder sie - als Extremfall - jemand ist, die von Glück sagen kann, dass sie nicht schon längt von irgend jemand anderem schwanger ist.

Zum Persönlichen:

Zum Glück leben wir nicht mehr in Zeiten, wie noch vor wenigen Jahrzehnten, wo das Mädchen von der Schule geflogen wäre und die beiden hätten heiraten „müssen“. Trotzdem liegt die Hauptlast natürlich auf ihr. Sie hat nicht nur die körperlichen Folgen zu tragen, sie wird die Schule zumindest unterbrechen müssen; und danach weiter zu machen, kostet viel Kraft. Da dein Freund durch sein Studium ausgelastet ist, wird es viel von den Eltern (beider Seiten) abhängen, ob sie dem Mädchen das Problem erleichtern wollen und können.

Zu der Frage der Beziehung der beiden zueinander, ob und wie sie es weiter versuchen sollten, auch dazu, wie er sich zu dem Kind stellt, sage ich nichts. Ich denke, dass kann man nicht, ohne die Betroffenen näher zu kennen.

Zum Finanziellen:

Dass dein Freund zahlen muss, weißt du sicher selbst. Da er aber noch keine eigenen oder wesentlichen Einkünfte hat, belastet ihn das vorläufig nicht. Das wäre auch ein Grund für die Eltern des Mädchen, von Strafverfolgung abzusehen: Zwar ist sein Verhalten abzulehnen, aber mit einer Bestrafung würden sie seine beruflichen Aussichten schmälern und damit seine Zahlungsfähigkeit zu eigenem Schaden verschlechtern.

Liebe Grüße
Peggy

Das ist nicht die strafrechtliche Kernfrage

Zum Recht:

StGB § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (Auszug)

Es wird also von dem Mädchen, mehr wohl noch von den Eltern
abhängen, ob ein Strafverfahren eröffnet wird.

Das stimmt.

Er war zwar nicht der erste Freund dieses Mädchens aber das spielt ja im Prinzip auch keine Rolle.

Die Frage sollte nicht im Mittelpunkt stehen, ist aber wohl
nicht ganz unwichtig. Sollte es doch zu einem Verfahren
kommen, hängt die Antowrt auf die Frage, ob „das Unrecht der
Tat gering ist“, sicher mit davon ab, ob er sie verführt hat
oder sie - als Extremfall - jemand ist, die von Glück sagen
kann, dass sie nicht schon längt von irgend jemand anderem
schwanger ist.

Das ist nicht die Kernfrage. Fraglich ist zunächst, ob überhaupt der objektive Tatbestand erfüllt ist, bevor das unrecht der Tat geprüft wird.

Hierzu müßte er das Mädchen zunächst mißbraucht haben.
Mißbraucht wird ein Jugendlicher nicht, wenn eine echte
Liebesbeziehung besteht, oder die Initiative von dem Jugendlichen ausgeht.

…, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt,…

Wenn das Mädchen nachweislich schon mit anderen Sex hatte, wäre das durchaus ein Beweis neben anderen, für eine vorhandene Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

So wie sich der Fall hier darstellt, ist der Objektive Tatbestand nicht erfüllt, da 1. eine Liebesbeziehung bestand, 2. das Mädchen eine vorhandene Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung hat.

Damit entfällt die Strafbarkeit.

Soweit zur Theorie. In der Praxis kann natürlich eine Strafanzeige erfolgen, wobei die Eltern, oder die Jugendliche selbst die Liebesbeziehung und die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in Abrede stellen.
Im Ermittlungsverfahren -spätestens vor Gericht- ließe sich dann aber durch Zeugenaussagen, z.B. über die länge der Beziehung und über den Umgang der beiden miteinander das Gegenteil beweisen.

Die Frage des Unrechts der Tat würde wohl gar nicht erst geprüft werden müssen.

Soviel zum Strafrechtlichen.

Ich kann völlig verstehen, dass er auf ein 7 Jahre jüngeres Mädchen steht :wink:, aber dabei nicht anständig zu verhüten ist natürlich absolut dämlich und wird hier nüchtern betrachtet wohl recht teuer werden.

M.

Hallo, Jima,

ich erlaube mir auch, einen Blick auf die junge Mutter zu werfen, die sich sicherlich in einer Achterbahn der Gefühle befindet. Sie (noch besser: Dein Freund und sie) sollen zu einer Schwangeshaftskonfliktberatung gehen und sich beraten lassen (auch bzw. gerade wenn) sie nicht abtreiben will, denn dort werden sie über sämtliche staatl. bzw. konfessionellen oder andere Stützsysteme informiert. Nur dort hat man den Gesamtüberblick, was alles möglich ist. Die können z.B. auch raten, sich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.
Ingeborg

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Das ist nicht die strafrechtliche Kernfrage

Fraglich ist zunächst, ob überhaupt der objektive Tatbestand
erfüllt ist, bevor das unrecht der Tat geprüft wird.

Hierzu müßte er das Mädchen zunächst mißbraucht haben. Mißbraucht
wird ein Jugendlicher nicht, wenn eine echte Liebesbeziehung
besteht, oder die Initiative von dem Jugendlichen ausgeht.

Bist du sicher, dass Gerichte das so sehen? Nach meinem Kenntnisstand geht man bei den im Gesetz genannten Altersgrenzen grundsätzlich von Missbrauch aus. Den Absatz bzgl. „Tätern“ zwichen 18 und 21 habe ich weggelassen, er ist weniger scharf formuliert.

„Echte“ Liebesbeziehung? Wie lässt sich das festellen? Die meisten „Missbräuche“ geschehen wohl weniger in Form einer Vergewaltigung, sondern durch vorgespielte Liebe.

Acht Jahre Altersunterschied sind in fortgeschrittenerem Alter sicher nicht dramatisch. Aber ein Erwachser und eine 15-Jährige: kann das wirklich mehr sein als der Gebrauch eines süßen Körperchens?

Initiative vom Jugendlichen aus? Ich denke, das ist gerade der Hintergrund des Paragraphen, dass man davon ausgeht, dass ein Erwachsener sich mehr unter Kontrolle halten kann und muss.

Wenn das Mädchen nachweislich schon mit anderen Sex hatte,
wäre das durchaus ein Beweis neben anderen, für eine
vorhandene Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

Könnte genau umgekehrt sein: Weil sie sich sexuell nicht selbst bestimmen kann, lässt sie sich von jedem nehmen. Es gibt ja Mädchen (auch Frauen), die aus solchem Grund regelrecht herumgereicht werden.

Aber unabhängig davon, ist mit einer Strafanzeige niemandem gedient, das sagte ich schon. Auch die Eltern, vor allem des Mädchens, sollten die von Ingeborg empfohlene Schwangerenberatung aufsuchen.

M.

P.

Hallo Peggy,

Bist du sicher, dass Gerichte das so sehen? Nach meinem
Kenntnisstand geht man bei den im Gesetz genannten
Altersgrenzen grundsätzlich von Missbrauch aus. Den Absatz
bzgl. „Tätern“ zwichen 18 und 21 habe ich weggelassen, er ist
weniger scharf formuliert.

ich wage das zu bezweifeln. Schließlich beginnt die sexuelle Selbstbestimmung gesetzlich mit 14 Jahren.
Ich glaube nicht dass ein Tatbestand nach §182 gegeben ist.

„Echte“ Liebesbeziehung? Wie lässt sich das festellen? Die
meisten „Missbräuche“ geschehen wohl weniger in Form einer
Vergewaltigung, sondern durch vorgespielte Liebe.

Acht Jahre Altersunterschied sind in fortgeschrittenerem Alter
sicher nicht dramatisch. Aber ein Erwachser und eine
15-Jährige: kann das wirklich mehr sein als der Gebrauch eines
süßen Körperchens?

Initiative vom Jugendlichen aus? Ich denke, das ist gerade der
Hintergrund des Paragraphen, dass man davon ausgeht, dass ein
Erwachsener sich mehr unter Kontrolle halten kann und muss.

Ich denke dass du eine moralische Wertung mal aussen vorlassen solltest, denn die ist nicht strafrechtlich relevant.

Könnte genau umgekehrt sein: Weil sie sich sexuell nicht
selbst bestimmen kann, lässt sie sich von jedem nehmen. Es
gibt ja Mädchen (auch Frauen), die aus solchem Grund
regelrecht herumgereicht werden.

Auch hier gilt: Moralisch vielleicht, strafrechtlich eher nicht.

Aber unabhängig davon, ist mit einer Strafanzeige niemandem
gedient, das sagte ich schon. Auch die Eltern, vor allem des
Mädchens, sollten die von Ingeborg empfohlene
Schwangerenberatung aufsuchen.

Dem stimme ich zu.

Gruß Ivo

Das ist nicht die strafrechtliche Kernfrage
Hallo Ivo,

ich wage das zu bezweifeln. Schließlich beginnt die sexuelle
Selbstbestimmung gesetzlich mit 14 Jahren.

Das hatte auch ich so im Kopf. Aber im Gesetz ist ausschließlich von „Personen unter 16 Jahren“ die Rede.

Ich glaube nicht dass ein Tatbestand nach §182 gegeben ist.

Das „glaube“ ich auch nicht.

Unten stehend ging es aber darum, dass, falls es doch zu einem Verfahren kommt, der Richter prüfen muss, ob „die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung aus(ge)nutzt“ worden ist. Mike meinte, bei einem „echten Liebesverhältnis“ oder sexuellen Vorerfahrungen sei das nicht gegeben. Das sehe ich nicht unbedingt so, moralische Wertungen sind meine Argumente hierzu nicht.

Liebe Grüße
Peggy

„Echte“ Liebesbeziehung? Wie lässt sich das festellen? Die
meisten „Missbräuche“ geschehen wohl weniger in Form einer
Vergewaltigung, sondern durch vorgespielte Liebe.

Acht Jahre Altersunterschied sind in fortgeschrittenerem Alter
sicher nicht dramatisch. Aber ein Erwachser und eine
15-Jährige: kann das wirklich mehr sein als der Gebrauch eines
süßen Körperchens?

Initiative vom Jugendlichen aus? Ich denke, das ist gerade der
Hintergrund des Paragraphen, dass man davon ausgeht, dass ein
Erwachsener sich mehr unter Kontrolle halten kann und muss.

Ich denke dass du eine moralische Wertung mal aussen vorlassen
solltest, denn die ist nicht strafrechtlich relevant.

Könnte genau umgekehrt sein: Weil sie sich sexuell nicht
selbst bestimmen kann, lässt sie sich von jedem nehmen. Es
gibt ja Mädchen (auch Frauen), die aus solchem Grund
regelrecht herumgereicht werden.

Auch hier gilt: Moralisch vielleicht, strafrechtlich eher
nicht.

Aber unabhängig davon, ist mit einer Strafanzeige niemandem
gedient, das sagte ich schon. Auch die Eltern, vor allem des
Mädchens, sollten die von Ingeborg empfohlene
Schwangerenberatung aufsuchen.

Dem stimme ich zu.

Gruß Ivo

Fraglich ist zunächst, ob überhaupt der objektive Tatbestand
erfüllt ist, bevor das unrecht der Tat geprüft wird.

Hierzu müßte er das Mädchen zunächst mißbraucht haben. Mißbraucht
wird ein Jugendlicher nicht, wenn eine echte Liebesbeziehung
besteht, oder die Initiative von dem Jugendlichen ausgeht.

Bist du sicher, dass Gerichte das so sehen?

Das ist die wissenschaftliche Methode bei der Prüfung eines Tatbestandes.
Zuerst den objektiven Tatbestand. Ist dieser nicht erfüllt, braucht man sich über alles andere keine Gedanken mehr zu machen.

Nach meinem
Kenntnisstand geht man bei den im Gesetz genannten
Altersgrenzen grundsätzlich von Missbrauch aus.

Man geht bei Kindern IMMER von Mißbrauch aus. Kind ist jeder unter 14.
Man muss in JEDEM FALL erstmal den Buchstaben des Gesetzes folgen.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter
sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

  1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr
    vornehmen läßt oder

    und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
    Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
    oder mit Geldstrafe bestraft.

Und diese sagen ausdrücklich, dass der Täter 1. MIßBRAUCHEN muss und 2. die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen
Selbstbestimmung ausnutzen muss.
Tut er dies nicht, macht er sich genauso wenig strafbar, als wenn er keine sexuelle Handlung vornimmt.
Man nennt dies Tatbestandsmerkmale.

Fast alle Tatbestandsmerkmale sind interpretierbar. Fast alle sind bereits gerichtlich oder in der Lehre interpretiert worden. Diese Interpretationen, oder auch Kommentierungen findet man in den Kommentaren zu den Gesetzen.

Den Absatz

bzgl. „Tätern“ zwichen 18 und 21 habe ich weggelassen, er ist
weniger scharf formuliert.

Er ist für uns einfach uninteressant, da er nicht zutrifft.

„Echte“ Liebesbeziehung? Wie lässt sich das festellen? Die
meisten „Missbräuche“ geschehen wohl weniger in Form einer
Vergewaltigung, sondern durch vorgespielte Liebe.

Die „echte Liebesbeziehung“, die ich einem solchen Kommentar entnommen habe, läßt sich - wie ich schon schrieb - womöglich über Zeugenaussagen belegen. Natürlich können diese nicht das Innerste des „Täters“ beweisen, aber das Gericht zu der einen oder anderen Ansicht führen.

Acht Jahre Altersunterschied sind in fortgeschrittenerem Alter
sicher nicht dramatisch. Aber ein Erwachser und eine
15-Jährige: kann das wirklich mehr sein als der Gebrauch eines
süßen Körperchens?

Eine moralische Wertung hat der Gesetzgeber insoweit getroffen, dass er unter den im Gesetz genannten Umständen den „Täter“ bestraft. Alles andere ist Deine oder meine privatansicht und ohne rechtlichen Belang.

Initiative vom Jugendlichen aus? Ich denke, das ist gerade der
Hintergrund des Paragraphen, dass man davon ausgeht, dass ein
Erwachsener sich mehr unter Kontrolle halten kann und muss.

Der Hintergrund dieses §§ dürfte wohl im Wertewandel unserer Gesellschaft liegen und in der Frühreife der heutigen Jugendlichen.
Meine persönliche Erfahrung als damals 27Jähriger mit einer 17 Jährigen war, dass ich ihr in dieser Hinsicht nicht viel neues beibringen konnte.
Vor 15 jahren war die „verführung Minderjähriger“ noch generell strafbar.

Könnte genau umgekehrt sein: Weil sie sich sexuell nicht
selbst bestimmen kann, lässt sie sich von jedem nehmen. Es
gibt ja Mädchen (auch Frauen), die aus solchem Grund
regelrecht herumgereicht werden.

Sie bestimmen doch ihre Sexualität selbst und werden nicht dazu gezwungen. Und vor allem: Sie wissen was sie da tun.

Aber unabhängig davon, ist mit einer Strafanzeige niemandem
gedient, das sagte ich schon. Auch die Eltern, vor allem des
Mädchens, sollten die von Ingeborg empfohlene
Schwangerenberatung aufsuchen.

Und er sollte einen Vaterschaftstest machen lassen.

M.

Das ist nicht die strafrechtliche Kernfrage

Das ist die wissenschaftliche Methode bei der Prüfung eines Tatbestandes.
Zuerst den objektiven Tatbestand. Ist dieser nicht erfüllt,
braucht man sich über alles andere keine Gedanken mehr zu machen.

Das ist Theorie. Der Gerichtsalltag ist nicht wissenschaftlich und nicht immer objektiv. Das bestätigst du selbst hier:

Fast alle Tatbestandsmerkmale sind interpretierbar.

Eine moralische Wertung hat der Gesetzgeber insoweit getroffen, dass
er unter den im Gesetz genannten Umständen den „Täter“ bestraft. Alles
andere ist Deine oder meine privatansicht und ohne rechtlichen Belang.

Wenn es im Gesetz heißt „… kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.“ hat der Richter erheblichen Ermessensspielraum. Er ist dann ein Mensch wie du und ich. Du hast sexuelle Vorerfahrungen als Zeichen von Selbstbestimmung interpretiert, ich, besonders für den Fall, dass sie exzessiv sein sollten, als Gegenteil gesehen. Du hast eine „echte“ Liebesbeziehung als unrechtsmildernd betrachtet, ich habe angezweifelt, dass die Echtheit feststellbar ist und für wahrscheinlicher gehalten, dass ein 23-Jähriger bei einer 15-Jährigen nur Körperlichkeit sucht, weil geistiger Horizont und Erfahrungsebene zu weit auseinander liegen.

Meine persönliche Erfahrung als damals 27Jähriger mit einer 17 Jährigen
war, dass ich ihr in dieser Hinsicht nicht viel neues beibringen konnte.

Aha! :smile:) Das siehst du also offenbar auch rein körperlich. Ich halte es nicht für ein „Moralurteil“, wenn körperliche Kompetenz für mich kein Anzeichen sozialer Reife und sexueller Selbstbestimmtheit ist.

Sie bestimmen doch ihre Sexualität selbst und werden nicht
dazu gezwungen. Und vor allem: Sie wissen was sie da tun.

Sie werden körperlich nicht gezwungen, also nicht in dem Sinne, wie es eine Vergewaltigung oder eine Erpressung wäre. Wenn aber eine 15-Jährige sich einem 23-Jährigen hingibt, weil sie merkt, er will das, und sich nicht traut, nein zu sagen, aus Angst, diesen großen, tollen klugen, erfahrenen Mann zu verlieren: Das hältst du für selbstbestimmt? Dann glaubst du, sie weiß, was sie tut?

Aber all das wird der Richter herausfinden müssen, objektiv, und wissenschaftlich, wie du das nennst.

Und er sollte einen Vaterschaftstest machen lassen.

Ok, kommen wir auf die nachprüfbaren Fakten zurück. :smile:

Zuerst einen Mutterschaftstest, und den Termin der Schwangerschaft prüfen. (Was natürlich gegen den Willen der Betroffenen schwierig ist.) Wenn sie die Schwangerschaft nur behauptet haben sollte, oder die Kenntnis davon bewusst über den zulässigen Abtreibungstermin hinaus für sich behalten haben sollte, spricht das auch nicht gerade für ihre Reife. Wobei wir wieder bei den Interpretationsmöglichkeiten wären …

M.

P.

PS Lässt sich dein Name auch ausschreiben? Ich mache das sonst immer. :smile:

Hallo Peggy,

ich wage das zu bezweifeln. Schließlich beginnt die sexuelle
Selbstbestimmung gesetzlich mit 14 Jahren.

Das hatte auch ich so im Kopf. Aber im Gesetz ist
ausschließlich von „Personen unter 16 Jahren“ die Rede.

nicht ausschließlich.
Es steht da, dass es unter 14 Jahren auf alle Fälle ein Delikt ist und zwischen 14-16 Jahren die fehlende sexuelle Selbstbestimmung festgestellt werden muss.
Missbrauch ist ja immer strafbar, liegt aber wohl kaum vor.

Mike meinte, bei einem „echten
Liebesverhältnis“ oder sexuellen Vorerfahrungen sei das nicht
gegeben. Das sehe ich nicht unbedingt so, moralische Wertungen
sind meine Argumente hierzu nicht.

Das siehst du m.E. falsch! Aber wir sind ja kein Gericht.

Die Beweggrüde mit jemandem zu schlafen wie du Sie zitierst gibt es überigens durchaus auch bei älteren Mädels.

Gruß Ivo

Hall Ivo,

Das hatte auch ich so im Kopf. Aber im Gesetz ist
ausschließlich von „Personen unter 16 Jahren“ die Rede.

nicht ausschließlich.
Es steht da, dass es unter 14 Jahren auf alle Fälle ein Delikt
ist und zwischen 14-16 Jahren die fehlende sexuelle
Selbstbestimmung festgestellt werden muss.

Habe ich inzwischen gefunden, das steht im § 177. Der Paragraph, auf den ich mich bisher bezogen habe, ist § 182.

Das siehst du m.E. falsch! Aber wir sind ja kein Gericht.

Du vielleicht nicht, ich schon. :smile: Als ehrenamtliche Laienrichterin (Schöffin) am Landgericht hatte ich solch einen Fall aber noch nicht.

Aber keine Sorge: ich habe ja schon gesagt, dass ich der Ansicht bin, mit einer Bestrafung ist niemandem gedient. Es sei denn, es lägen ganz besondere Umstände vor, die ich aber eher für unwahrscheinlich halte.

Liebe Grüße
Peggy

Das ist Theorie. Der Gerichtsalltag ist nicht wissenschaftlich
und nicht immer objektiv. Das bestätigst du selbst hier:

Da Du ja anscheinend vom Gerichtsalltag mehr Ahnung hast als ich, brauchen wir ja dann nicht weiter drüber zu diskutieren…

Fast alle Tatbestandsmerkmale sind interpretierbar.

Eine moralische Wertung hat der Gesetzgeber insoweit getroffen, dass
er unter den im Gesetz genannten Umständen den „Täter“ bestraft. Alles
andere ist Deine oder meine privatansicht und ohne rechtlichen Belang.

Wenn es im Gesetz heißt „… kann das Gericht von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des
Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das
Unrecht der Tat gering ist.“ hat der Richter erheblichen
Ermessensspielraum. Er ist dann ein Mensch wie du und ich. Du
hast sexuelle Vorerfahrungen als Zeichen von Selbstbestimmung
interpretiert, ich, besonders für den Fall, dass sie exzessiv
sein sollten, als Gegenteil gesehen.

Natürlich hat er einen Ermessensspielraum, aber soweit kommts gar nicht, wenn die Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen.

Du hast eine „echte“
Liebesbeziehung als unrechtsmildernd betrachtet,

Sie ist nicht unrechtsmildernd, sondern nach dem mir vorliegenden Kommentar ist der Tatbestand des Missbrauchs schlicht nicht erfüllt.Damit entfällt die strafbarkeit.

Was sagen denn Deine Kommentare dazu?

ich habe

angezweifelt, dass die Echtheit feststellbar ist und für
wahrscheinlicher gehalten, dass ein 23-Jähriger bei einer
15-Jährigen nur Körperlichkeit sucht, weil geistiger Horizont
und Erfahrungsebene zu weit auseinander liegen.

Da ist möglich aber das können wir aus der ferne ohnehin nicht beurteilen.

Meine persönliche Erfahrung als damals 27Jähriger mit einer 17 Jährigen
war, dass ich ihr in dieser Hinsicht nicht viel neues beibringen konnte.

Wenn aber eine 15-Jährige sich einem 23-Jährigen hingibt, weil
sie merkt, er will das, und sich nicht traut, nein zu sagen,
aus Angst, diesen großen, tollen klugen, erfahrenen Mann zu
verlieren: Das hältst du für selbstbestimmt? Dann glaubst du,
sie weiß, was sie tut?

Das ist mir eigentlich egal, es geht ja hier um die rechtlichen belange. Zur Prüfung bleiben nur Aussagen der beiden und die von Zeugen.

Aber all das wird der Richter herausfinden müssen, objektiv,
und wissenschaftlich, wie du das nennst.

Darauf kommts letztendlich an, wenn denn die Staatsanwaltschaft anklage erheben würde. Das tut sie aber nur wenn sie mit einer Verurteilung rechnet. Wenn die Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen klagt sie nicht an. Dann entscheidet kein Richter.

M.