Hallo,
wegen meiner Scheidung hab ich heut einen Brief der Landesjustizkasse bekommen, dass ich die Hälfte der Verfahrensgebür/Urteilsgebühr bezahlen soll, die meinen Exmann betreffen.
Als Grund wurde angegeben:
"Da die Kostenschuld von dem Entscheidungsschuldner nicht eingezogen werden konnte, werden Sie als Antragssteller des Verfahrens als Zweitschuldner in Anspruch genommen (§§ 49, 58 GKG).
Traurig aber wahr - dies ist möglich wobei dann imho die Ansprüche auf dich übergehen. Ich musste dies sogar machen als ich den Bruder meienr EX-Freundin juristisch untersagen musste mich Nachts aufzusuchen!
hier gilt die Devise: Wer die Musik bestellt muss sie auch bezahlen. Bei Klagen zahlt der Kläger, auch im Falle des Prozessgewinns, wenn der Beklagte über keine Mittel verfügt.
Gruß
Rolf
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Hallo,
danke für eure Antworten.
Ich hab ein bisschen im Gerichtskostengesetz gestöbert und da heißt es im § 58 Abs. 2:
Soweit einem Kostenschuldner (Exmann) Prozesskostenhilfe gewährt wurde,soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden.
Hat jemand ein bisschen Ahnung wie ich für diese Sache einen Einspruch bzw. Erinnerung bei Gericht richtig formuliere.