Hallo Forum,
wir haben neue Fenster bestellt. Nach einem Angebot haben wir den Auftrag erteilt, dann wurde noch mal genau vermessen und gestern war nun eine „Auftragsbestätigung“ im Briefkasten. Dazu drei Fragen:
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Für Ausbau / Entsorgung der alten Fenster sowie den Einbau der Neuen sind keine Einzelpreise angegeben, aber jedes Fenster ist mit Einzelpreis aufgeführt. Die erwähnten Arbeiten sind in der Auftragsbestätigung als eigene Position genannt, wären aber in den Einzelpositionen (einzelne Fenster) enthalten (Preis dieser Position 0,00 €). Sehe ich es also richtig, daß der Handwerker hier von seinem Angebot nicht abweichen darf, also nicht mehr berechnen darf weil z.B. unerwartet Schwierigkeiten auftreten?
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Eine weitere Position der Auftragsbestätigung ist 3,5 Arbeitsstunden um die alten Rolläden wieder vor den neuen Fenstern anzubringen. Diese Arbeitszeit ist ausdrücklich geschätzt (ca. 3,5 Stunden). Daß der Handwerker hier also einen gewissen Spielraum hat ist mir klar. Nur, wie weit geht das? Wenn er 3,5 Stunden schätzt, wieviel darf es dann hiterher maximal werden (bzw. was dürfte er max. abrechnen)?
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Über dem Schreiben steht „Auftragsbestätigung“. Auf der letzten Seite ist dann ein Gesamtpreis genannt. Dieser kann ja nicht der Endpreis sein (siehe Frage 2). Unter dem Preis steht aber der Satz „zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug oder innerhalb von ? Tagen mit ?% Skonto“ (? bedeutet, ich habe die korrekte Zahl jetzt nicht parat). Wann fangen die 10 Tage an zu laufen? Muß ich, um Skonto abziehen zu dürfen jetzt gleich überweisen, nach Erhalt einer Rechnung oder wann sonst?
Gruß Stefan
Hallo Forum,
wir haben neue Fenster bestellt. Nach einem Angebot haben wir
den Auftrag erteilt, dann wurde noch mal genau vermessen und
gestern war nun eine „Auftragsbestätigung“ im Briefkasten.
Dazu drei Fragen:
- Für Ausbau / Entsorgung der alten Fenster sowie den Einbau
der Neuen sind keine Einzelpreise angegeben, aber jedes
Fenster ist mit Einzelpreis aufgeführt. Die erwähnten Arbeiten
sind in der Auftragsbestätigung als eigene Position genannt,
wären aber in den Einzelpositionen (einzelne Fenster)
enthalten (Preis dieser Position 0,00 €). Sehe ich es
also richtig, daß der Handwerker hier von seinem Angebot nicht
abweichen darf, also nicht mehr berechnen darf weil z.B.
unerwartet Schwierigkeiten auftreten?
Ich meine: Der Auftragnehmer muss, bevor er abweichende oder zusätzliche Leistungen erbringt, den Auftraggeber verständigen, damit der Auftraggeber seine Entscheidung treffen kann. Wenn der Auftragnehmer dies unterlässt, wird er beweisen müssen, dass er sicher davon ausgehen konnte, auch ohne Rückfrage im Sinne des Auftraggebers zu handeln (das könnte ggfs schwierig für ihn werden). Andererseits wird sich der Auftraggeber gegen ein unvollständiges oder fehlerhaftes Angebot wehren, wenn er beweisen kann, dass der Auftragnehmer die Umstände kannte oder fahrlässig nicht Erfahrung gebracht hat, die zu den Mehrleistungen geführt haben.
- Eine weitere Position der Auftragsbestätigung ist 3,5
Arbeitsstunden um die alten Rolläden wieder vor den neuen
Fenstern anzubringen. Diese Arbeitszeit ist ausdrücklich
geschätzt (ca. 3,5 Stunden). Daß der Handwerker hier also
einen gewissen Spielraum hat ist mir klar. Nur, wie weit geht
das? Wenn er 3,5 Stunden schätzt, wieviel darf es dann
hiterher maximal werden (bzw. was dürfte er max. abrechnen)?
Hier wird man keine feste Zahl angeben können. Nicht hinnehmbar wäre es zum Beispiel, wenn der Aufwand für die alten Rolläden es wirtschaftlich erscheinen lässt, neue Rolläden einzubauen. Das sollte man dem Auftraggeber vorher klar aufgeben.
- Über dem Schreiben steht „Auftragsbestätigung“. Auf der
letzten Seite ist dann ein Gesamtpreis genannt. Dieser kann ja
nicht der Endpreis sein (siehe Frage 2). Unter dem Preis steht
aber der Satz „zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug oder
innerhalb von ? Tagen mit ?% Skonto“ (? bedeutet, ich habe die
korrekte Zahl jetzt nicht parat). Wann fangen die 10 Tage an
zu laufen? Muß ich, um Skonto abziehen zu dürfen jetzt gleich
überweisen, nach Erhalt einer Rechnung oder wann sonst?
Diese Angaben sind Vertragsbedingungen, die erst nach dem Eingang der fälligen Rechnung wirksam werden. Also: nicht vor dem Erbringen der Leistung, vor der Abnahme oder vor der Mängelbeseitigung zahlen! Wenn (als Beispiel) innerhalb von 5 Werktagen gezahlt wird, kann man vom Bruttobetrag (wieder Beispiel) 3 Prozent Skonto abziehen. Wenn man nach den 5 Tagen, aber innerhalb von 10 Tagen zahlt, ist der volle Rechnungsbetrag zu entrichten. Nach Ablauf von 10 Tagen befindet man sich im Zahlungsverzug, das heißt, der Auftragnehmer wird eine Mahnung mit Mahngebühr schicken.
Grüße
Kira
Danke (vor allem für Antwort 3 - owt)
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