Guten Tag,
ich möchte mich mit einer Bitte um Auskunft an Sie wenden:
kürzlich (im Herbst 2003) erhielten wir nun von einer Bayerischen Mediengesellschaft eine Rechnung über Teilnehmerengelt von 1999 bis heute. Außerdem sollen wir einen Vertrag (ebenfalls rückwirkend ab 1999 !) über die Meldung und Einziehung dieser Gebühren unterschreiben.
Lt. Art. 33 BayMG wären wir als Besitzer einer Kabelanlage zur Zahlung dieses Teilnehmerentgeltes verpflichtet.
Wir haben uns im Bekanntenkreis schon umgehört, keinem ist diese Bayr.Mediengesellschaft bekannt, keiner zahlt so ein Teilnehmerentgelt, obwohl alle Besitzer von Kabelanschlüssen sind.
Nun haben wir bedenken, dass es sich um eine „Schwindelfirma“ handelt.
Wir wären Ihnen sehr dankbar wenn Sie kurz Auskunft geben könnten:
Stimmt es das Besitzer von Kabelanlagen eine solche Vereinbarung unterschreiben und Teilnehmerentgelte an diese Bayerischen Mediengesellschaft zahlen müssen ?
Kann die Bayr. Mediengesellschaft fordern, dass sowohl die Gebühren rückwirkend ab 1999 bezahlt, als auch diese Vereinbarung rückwirkend ab 1999 ! unterschrieben wird. Normalerweise gibt es doch Verjährungsfristen ?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
