Hallo,
Nach sechs Monaten kann man erstmals in Urlaub gehen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist dann 24 Tage für das laufende Kalenderjahr. Dieser Anspruch ist rechtlich für jeden Arbeitgeber bindend. Eine Überstundenregelung für den gesetzlich zustehenden Urlaub ist rechtlich nicht zulässig, da der Arbeitnehmer den Anspruch hat.Diesen Anspruch kann man nur entgeltlich entwerten. Bei einer vorzeitigen Entlassung hat der Arbeitgeber das Recht, den dann zuviel in Anspruch genommen Urlaub rückwirkend vom Lohn abziehen, da der Lohn ja im Urlaub weiterbezahlt wurde.
Gruß
Rolf
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Kobe,
was Rolf geschrieben hat, ist nicht ganz korrekt. Schnapp’ dir mal
das Bundesurlaubsgesetz.
Danach stehen dir 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage) Urlaub zu. Ein
Tarifvertrag (ab 01.01.04 auch in Zeitarbeitsfirmen) kann etwas
anderes regeln.
Wenn die Wartezeit erfüllt ist, hast du Anspruch auf den
Jahresurlaub. Es kann also nicht sein, dass die ZA dir lediglich für
4 Monate Urlaub gewähren will. Du hast auch schon im Februar oder
März oder April 04 (wenn nicht dringende betriebliche Belange dagegen
stehen) Anspruch auf z.B. 2 oder 3 Wochen Urlaub. Solltest du vor
Ablauf der Jahres ausscheiden, kann der AG dir den genehmigten Urlaub
auch nicht vom Gehalt wieder abziehen! Dafür gibt es die
Bescheinigungen, in dem der Urlaub ausgewiesen wird und die du dem
neuen AG vorlegen musst (zur Vermeidung doppelter Ansprüche). Der
gesetzliche Urlaub ist nicht arbeitgeberbezogen! Und Urlaub mit
Überstunden zu verrechnen, geht schon dreimal nicht *grummel*
Gruß,
Beatrice
PS: Hau’ deiner ZA doch mal das Bundesurlaubsgesetz um die Ohren!
Hallo
Der Vertrag läuft jedoch schon über die Probezeit hinaus und
ist unbefristet… Das ist doch so nicht in Ordnung, oder?
Soweit die Wartezeit, also die ersten sechs Monate der Beschäftigung, erfüllt ist, ist das nicht in Ordnung, denn es besteht der Anspruch auf die komplette Urlaubsnahme.
Urlaubtage über die 8 hinaus sollen durch Überstunden
ausgegelichen werden…
Argument: wenn der Arbeitnehmer aus der Fa. ausscheide bleibe
man (Zeitarbeitsfa.) ja auf dem Urlaub „sitzen“…
Das stimmt zwar (soweit tarifvertraglich nichts anderes gilt), aber da kannst Du ja nichts für… Die Frage ist aber, was willst Du machen? Entsprechend betrieblich begründet kann der AG natürlich Deinem Urlaubsverlangen nicht entsprechen. Die Begründung, die er jetzt vorgibt, wird gerichtlich ganz sicher nicht Bestand haben.
Aber, was könnte Dein AG jetzt machen?
– Er könnte einfach Deinen Urlaubsantrag so lange in die Ecke legen und ihm nicht zustimmen, bis Du keinen Bock mehr auf diese Ungewißheit hast und auf seinen Vorschlag eingehst.
Und was kannst Du machen?
– Du kannst, wenn der AG Dich zu lange zappeln läßt oder aber den Urlaubsantrag ablehnt, eine Klage auf Urlaubsgewährung beim Arbeitsgericht einreichen. Auf jedenfall kannst Du nicht den Urlaub planen, bevor entweder der AG oder das Gericht Dir grünes Licht gegeben haben.
Alternativ kannst Du natürlich auch die 8 Tage Erholungsurlaub annehmen und den Rest der Tage Überstunden abfeiern, um des lieben Friedens Willen. Deine Entscheidung.
Gruß,
LeoLo
Hallo
Danach stehen dir 24 Werktage (oder 20 Arbeitstage) Urlaub zu.
„Oder 20 Arbeitstage“ steht da aber nicht. Zumindest nicht in meiner Version. Das wäre nur bei einer 5-Tagewoche zutreffend.
Ein Tarifvertrag (ab 01.01.04 auch in Zeitarbeitsfirmen) kann
etwas anderes regeln.
Aber nicht Schlechteres. Ansonsten kann auch ein AV und ggf eine BetrV etwas anderes regeln (aber auch nichts Schlechteres).
Solltest du vor
Ablauf der Jahres ausscheiden, kann der AG dir den genehmigten
Urlaub auch nicht vom Gehalt wieder abziehen!
Das ist so pauschal völlig falsch. Deine Aussage ist nur in den Fällen des BUrlG §5 (3) zutreffend und auch nur dann, wenn tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist. In allen anderen Fällen kann eine anderslautende Vereinbarung sowohl tarif- als auch einzelvertraglich durchaus wirksam abgeschlossen werden.
Und Urlaub
mit Überstunden zu verrechnen, geht schon dreimal nicht *grummel*
Das hat doch auch niemand behauptet. Es soll kein „Urlaub mit Überstunden verrechnet“ werden, sondern es sollen schlicht und einfach Überstunden abgefeiert werden, damit die AN frei hat, ohne Urlaub nehmen zu müssen.
PS: Hau’ deiner ZA doch mal das Bundesurlaubsgesetz um die
Ohren!
*räusper*
Gruß,
LeoLo
Hallo
Bei einer vorzeitigen Entlassung hat
der Arbeitgeber das Recht, den dann zuviel in Anspruch
genommen Urlaub rückwirkend vom Lohn abziehen, da der Lohn ja
im Urlaub weiterbezahlt wurde.
Und die gesetzliche Grundlage für diese kühne Behauptung finden wir wo?
Gruß,
gespannt wie ein Flitzebogen,
LeoLo
Hallo LeoLO,
dieses steht im Betriebsverfassungsgesetz und im BGB, ansonsten regelt dies der Arbeitsvertrag. Bei Arbeitern die einen Stundenlohn bekommen, werden die Fehlstunden in unbezahlten Urlaub umgewandelt, bei Gehaltsempfängern wird dies anteilig auf den Monatslohn verrechnet.
Gruß
Rolf (=Arbeitgeber)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Rolf
Tut mir ja echt leid, aber Du bist der wandelnde Beweis dafür, daß AG oft genug keinen Schimmer von Arbeitsrecht haben und wilde Spekulationen raushauen, wenn Sie sich einen Vorteil verschaffen können. Aber Du kannst ja eine Lanze für Dich brechen, indem Du mir die Paragraphen nennst, die das BGB und das BetrVG (!!! *lächel* Wahnsinn, wer hat Dir denn den Floh ins Ohr gesetzt?). Du wirst dort übrigens ebenso viele Paragraphen finden, die Deine Aussage unterstützen, wie zum Beispiel im Arbeitsplatzschutzgesetz, nämlich genau Null.
Vielleicht schaust Du einmal ins BUrlG? Wo ich es Dir indirekt schon so leicht gemacht habe und bei der Antwort auf Beatrices Posting die entscheidenden Details genannt habe.
Ich glaub, Ihr braucht dringend einen BR. Spitz Deine AN doch mal an, Sie sollen einen wählen. :o)
Gruß,
LeoLo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
1 „Gefällt mir“
Und wo genau?
Hi Rolf!
dieses steht im Betriebsverfassungsgesetz und im BGB,
ansonsten regelt dies der Arbeitsvertrag. Bei Arbeitern die
einen Stundenlohn bekommen, werden die Fehlstunden in
unbezahlten Urlaub umgewandelt, bei Gehaltsempfängern wird
dies anteilig auf den Monatslohn verrechnet.
Ist ja schön, dass Du solche pauschalen Behauptungen hier aufstellst, aber ich kann beim besten Willen nichts finden, was Deine These bestätigt! Vielleicht postest Du mal die §§?
Ich hätte da einen - BUrlG § 5, Abs. 3
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Regelungen, die den Urlaub, welcher den gesetzlichen übersteigt betreffen, lasse ich mal außen vor!
Liebe Grüße
Guido (=Personalfuzzi)