Haftung bei geöffneter Garagentür

Hallo!

Angenommen mehrere Mieter in einem Mietshaus teilen sich eine Garage. Die Garage ist nur über ein einziges Garagentor zugänglich. Desweiteren ist dieses Garagentor abschließbar.

Einige Mieter nutzen diese Garage neben dem Abstellen ihres Fahrzeuges auch zur Lagerung von Gegenstände wie Schneeketten, Skiier, Getränkekisten etc.

Eine Mieterpartie- nennen wir sie „Böse“, die auch Mieter der Garage ist, lässt allerdings regelmäßig die Garagentür sperrangelweit offen, so dass von der Straße aus einsehbar ist, dass sich o.g. „Wertgegenstände“ dort befinden. Da die Garage somit für jeden damit zugänglich ist besteht die Gefahr des Diebstahls, der dort gelagerten Sachen.

Mietpartie „Böse“ wurde von den anderen Mietern schon mehrfach auf diese Gefahr aufmerksam gemacht. „Böse“ antwortete darauf sinngemäß: „egal- keine Zeit um die Garagentür auch noch zu schließen“.

Angenommen es würde was gestohlen. Könnten die anderen Mieterpartien von der unachtsamen Mieterpartie „Böse“, die die Garage immer offen lässt, Ansprüche geltend machen?

Spielt diese Problematik in den Bereich der Verkehrssicherungspflicht?

Oder ist es so, weil die „guten“ Mieter wissen, dass Mieter „Böse“ die Garagentür offen lässt selbst fahrlässig handeln, wenn sie dort Wertgegenstände lagern?

Freue mich auf eure Meinungen,
Knut

Hallo Knut,

mich würde es mal interessieren in wie fern die „guten“ Mieter dort überhaupt Sachen lagern dürfen.

Mir wäre da die Hausverwaltung aus brandschutz-/versicherungstechnischen Gründen längst aufs Dach gestiegen.

Gruß Ivo