Wir haben gestern eine Wohnung verkauft.
Leider war der Notar mit der Gegenseite bekannt, und so gab es einige Überraschungen.
Die wichtigste:
Wir haben zur Wohnung eine Einbauküche dazugegeben.
Diese ist 6 Jahre alt aber Top o.k. Auch die GEräte.
Jetzt kommt der Passus des Notars:
Auf alle beweglichen Teile muss laut EU-Recht ein Jahr Garantie vom Verkäufer gegeben werden.
Es kann doch keiner von uns erwarten, dass wir die 6 Jahre alten Elektrogeräte reparieren lassen, wenn sie im laufenden Jahr kaputtgehen.
Das gilt doch wohl eher für das Mobiliar, oder?
Außerdem : ist eine Einbauküche ein bewegliches Mobiliar?
Wäre schön , wenn mir jemand darauf Auskunft geben könnte.
Vielen Dank Uschi
So sinds die Deppen von der EU ;o)) Dieses Recht ist aber bei Handel zwischen Privatleuten nicht zwingend sondern kann ausgeschlossen werden - ob ihr das macht oder nicht ist natürlich eure Sache - aber wäre schön blöd das nicht zu tun ;o)
Auf alle beweglichen Teile muss laut EU-Recht ein Jahr
Garantie vom Verkäufer gegeben werden.
Was war das bitte für ein Notar - wie soll man denn so eine Vertragsbestimmung interpretieren, was tatsächlich gemeint war? Juristisch gesehen ist die Formulierung Unsinn hoch drei, denn erstens verpflichtet das EG-Recht niemanden zu einer Garantie. Zweitens besteht die Gewährleistung (Haftung für Sach- und Rechtsmängel) auf Grund des BGB und nicht auf Grund der EG-Richtlinie, da eine solche im zivilrechtlichen Verhältnis niemals direkt anwendbar sein kann und drittens begründet eine solche Formulierung zumindest vom Wortlaut her keine Verpflichtung sondern ist eine (unrichtige) Feststellung.
Ich würde diese Bestimmung (ohne die näheren Umstände zu kennen, welche immer relevant sind!) bedeuten, dass für bewegliche Sachen die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers auf ein Jahr beschränkt ist (man hätte sie auch ausschließen können). Man müsste aber wohl den ganzen Vertrag kennen sowie sämtliche Einzelumstände, um zu wissen, was jetzt tatsächlich vereinbart ist.