Du hast Recht - ich hab’s bewusst nicht dazu geschrieben, weil
ich im WaffG nichts explizites dazu gefunden habe und mir
nicht sicher war.
Eben - und was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Dies könnte jedoch zu unangenehmen Erfahrungen mit der Polizei
führen, die möglicherweise gefahrenabwehrend einschreitet,
wenn Du mit einem Ninjaschwert auf dem Rücken durch die
Innenstadt tobst.
…bedeutet das nicht, daß hier eben das Führen von Schwertern
in der Öffentlichkeit unmöglich gemacht wird, obwohl es kein
Gesetz gibt, welches das ausdrücklich verbietet,
ausgenommen…
Ich schrieb ja bewußt könnte. Es kommt auf die Einzelfallprüfung an näheres unten.
Es in einer geeigneten Tasche zu befördern sollte jedoch unproblematisch sein.
…ich verstecke es?
Nicht direkt, jedoch ist das Transportieren in einer Tasche - ich meinte jetzt nicht das verdeckte tragen - mit Sicherheit beanstandungsfrei/Problemlos.
Versteh mich nicht falsch bitte, ich hab derlei nicht vor,
mein Schwert hab ich ausschliesslich zur Zierde an der Wand
hängen, und da soll es auch bleiben, aber interessieren tut’s
mich doch. Deshalb noch konkreter:
Nein hätte ich auch nicht gedacht.
Welche Gefahr genau wird denn abgewehrt, worauf gründet sich
die Annahme dieser Gefahr und wieso ist diese Gefahr beim
Führen in einer geeigneten Tasche nicht gegeben?
Was bedeutet „gefahrenabwehrend einschreiten“ konkret?
Die Polizei ist prinzipiell auf drei Gebieten Tätig:
- Verfolgung von Straftat
- Verfolgung von Owi
- Gefahrenabwehr
Die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr ergibt sich aus den Polizeigesetzen der Länder, ist daher nicht einheitlich geregelt.
Die Gefahrenabwehr umfaßt die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Alle geschriebenen Rechtsnormen - also z.B. StGB -, die Funktion des Staates und seiner Einrichtungen, sowie für die Individualgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre (also die die eh im z.B. StGB geschützt werden).
In einigen Bundesländern (den meisten) umfaßt die Gefahrenabwehr auch die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung. Diese umfaßt alle nicht normierten aber allgemien anerkannten Regeln des täglichen Zusammenlebens.
Nun gäbe es zwei Möglichkeiten einer Person über das Tragen eines Schwertes in der Öffentlichkeit zu untersagen und es ggf Sicherzustellen:
-
Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Das Verhalten der Person und die Gesamtumstände lassen darauf schließen, das die Person mit dem Schwert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei objektiv zu erwartendem Ablauf des Geschehens zu einem Schaden der führt.
Ergibt sich eine solche Prognose z.B. durch das Verhalten der Person, kann das Tragen untersagt werden - wenn sich eine solche Prognose nicht schon daraus ergibt, dass die Person ein griffbereites Schwert in einer Menschenmenge mitführt. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verringert sich mit den betroffenen Rechtsgütern - hier Leib und Leben. D.h. es braucht keine großen Anforderungen jemandem, der mit einem griffbereiten, scharfen Schwert durch eine Einkaufszone läuft, dieses zu untersagen. Das Schwert kann sichergestellt werden, solange der gefährliche Zustand anhält - d.h. er kann es sich z.B. am nächsten Tag auf der Wache abholen.
-
Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung
Es widerspricht den allgemein üblichen Regeln des Zusammenlebens mit einem Schwert in der Gegend rumzurennen.
Beide Varianten wären natürlich im Verwaltungsgerichtsverfahren nachträglich anfechtbar - allerdings glaube ich nicht, das Richter das tragen von Schwertern begrüßen.
Beim Tragen in einer Tasche wird man kaum ohne weiteres eine Gefahr sehen, sondern davon ausgehen - wenn es überhaupt jemand bemerkt - das es nur transportiert werden soll, eine Befragung nach dem Zweck wäre natürlich bei allen Varianten nötig.
Du schreibst, daß das Führen auf dem Weg zu einer
Veranstaltung nicht erlaubt ist, was ist bspw. mit Leuten, die
ein solches Schwert auf einer solchen Veranstaltung ausstellen
oder im Rahmen einer Vorführung benutzen wollen?
Nein, das schreibe ich nicht - das Führen BEI einer Veranstaltung ist verboten. Das Mitführen einer Waffe (oder eines gefährlichen Gegenstandes) auf dem Weg zu oder bei einer Versammlung/Kundgebung etc. iSd VersG ist verboten.
Fallen diese
dann unter den „Schauspielerpassus“ des WaffG und es ist ihnen
daher erlaubt? Wie kann da der Nachweis konkret und
kurzfristig erfolgen?
Na die Schauspielern logischer Weise ja, bei den Waffenmessen weiß ich ehrlichgesagt auch nicht aus dem Hut wie es rechtlich funktioniert, aber das bringen der Waffe (solange nicht aus anderen Gründen unzulässig - Waffenscheinpflicht (diese entfällt jedoch beim Transport iSd WaffG) z.B. - dorthin ist ohnehin nicht verboten - da ja Veranstaltung (bei Veranstaltungen ist nur das Führen BEI verboten s.o.).
Die Schauspielerwaffen sind auch oft gar keine Waffen iSd WaffG, da abgestumpft und nicht mehr spitz - genau wie die Samureischwerter die sie auf dem Rummel verlosen.
M.
Vielen Dank für evtl. Antworten und Gruß,
Hab mich bemüht 
M.