Wurfsterne und Schwerter

Nach dem neuen Gesetz ist das Mitführen von Wurfsternen, Schwertern und ähnlichen ja verboten und man sollte diese abgeben.

War nicht auch die Rede davon, dass man eine Genehmigung oder Erlaubnis erhalten kann?
Wo bitte kann ich diese Erlaubnis erhalten und welche Einschränkungen existieren?

Danke
Ta van Minh

Hi,

Nach dem neuen Gesetz ist das Mitführen von Wurfsternen,
Schwertern und ähnlichen ja verboten und man sollte diese
abgeben.

Welches Gesetz meinst Du? Link bitte.
Und was genau hat das „Mitführen“ mit dem „Besitz“ zu tun, außer, daß man im Besitz einer Sache sein muß, um sie mitführen zu können?
Sprich, wenn ich etwas nur nicht mitführen darf, warum sollte ich es dann nicht mehr besitzen dürfen?

Gruß,

Malte (Schwertbesitzer, aber nicht -mitführer)

Hallo

Sprich, wenn ich etwas nur nicht mitführen darf, warum sollte
ich es dann nicht mehr besitzen dürfen?

Vielleicht, weils verboten ist??

Gruß
HaweThie

Kausalität
Hi,

Sprich, wenn ich etwas nur nicht mitführen darf, warum sollte
ich es dann nicht mehr besitzen dürfen?

Vielleicht, weils verboten ist??

Hm, lies meinen Beitrag nochmal, bitte.

Die Regel, etwas nicht mitführen zu dürfen, hat imho keinerlei Auswirkung auf die Berechtigung, etwas besitzen zu dürfen. Ich kann eine Sache besitzen, ohne sie jemals mitzuführen, oder?

Gruß,

Malte.

Hallo nochmal.

Nach dem neuen Gesetz ist das Mitführen von Wurfsternen,
Schwertern und ähnlichen ja verboten und man sollte diese
abgeben.

Falsch. Der entsprechende Text:

WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste


Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung
zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu
beschädigen (Wurfsterne); 

Demnach ist sogar der Besitz solcher Waffen (Wurfsterne) verboten, nicht nur das Führen. Wenn Du so etwas also besitzt, machst Du Dich strafbar, die Zeit der Amnestie ist seit Ende August 2003 vorbei (in dieser Zeit konntest Du solche Waffen straffrei aus Deinem Besitz entfernen).

Schwerter fallen nicht unter diese Regelung, allerdings die sogen. Butterfly-Messer.

Schwerter darf besitzen und erwerben, wer mindestens 18 Jahre alt ist.

War nicht auch die Rede davon, dass man eine Genehmigung oder
Erlaubnis erhalten kann?

Klar, es gibt drei, hier aber vermutlich nicht in Frage kommende Möglichkeiten:

WaffG 2002 § 40 Verbotene Waffen

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht
anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines **gerichtlichen oder  
behördlichen Auftrags** tätig wird.

(3) **Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von   
Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen** dürfen abweichend von § 2
Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 
haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

(4) **Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der   
Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen   
zulassen** , wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund 
besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des 
Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die 
in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum 
Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für 
wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer 
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. 

Gruß,

Malte.

Hmm,

Sprich, wenn ich etwas nur nicht mitführen darf, warum sollte ich es dann nicht mehr besitzen dürfen?

diese Aussage ist durch das „nur“ unzweifelhaft wahr *g*.

Gruss
Enno

Zusatz: Führen von Schwertern ist erlaubt

Nach dem neuen Gesetz ist das Mitführen von Wurfsternen,
Schwertern und ähnlichen ja verboten und man sollte diese
abgeben.

Noch zu dem was Malte schrieb - stand da nicht eindeutig, oder ich habs überlesen :

Schwerter dürfen - außer bei öffentlichen Veranstaltungen und bei und auf dem Weg zu Versammlungen/Kundgebungen iSd Versammlungsgesetzes - durch jedermann ab 18 geführt, also in der Öffentlichkeit getragen werden.
Dies könnte jedoch zu unangenehmen Erfahrungen mit der Polizei führen, die möglicherweise gefahrenabwehrend einschreitet, wenn Du mit einem Ninjaschwert auf dem Rücken durch die Innenstadt tobst. Es in einer geeigneten Tasche zu befördern sollte jedoch unproblematisch sein.

M.

Hallo,

Klar, es gibt drei, hier aber vermutlich nicht in Frage
kommende Möglichkeiten:

WaffG 2002 § 40 Verbotene Waffen

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht
anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen
oder
behördlichen Auftrags
tätig wird.

Eine Zwischenfrage: als (ehrenamtlicher) Betreuer vertrete ich das Amtsgericht. Dürfte ich dann mit Waffen eines Betreuten ohne Genehmigung hantieren oder umgehen oder wie immer man das nennen mag ? Und zwar ohne Genehmigung ? Anzeigepflicht ?

Gruss

Andreas

(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige
von
Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen
dürfen abweichend
von § 2
Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.
1.4.2
haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit
benötigen.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten
der
Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall
Ausnahmen
zulassen
, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund
besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung des
Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden,
wenn die
in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition
zum
Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für
wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung
einer
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine
erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Gruß,

Malte.

Nach dem neuen Gesetz ist das Mitführen von Wurfsternen,
Schwertern und ähnlichen ja verboten und man sollte diese
abgeben.

Noch zu dem was Malte schrieb - stand da nicht eindeutig, oder
ich habs überlesen :

Du hast Recht - ich hab’s bewusst nicht dazu geschrieben, weil ich im WaffG nichts explizites dazu gefunden habe und mir nicht sicher war.

Schwerter dürfen - außer bei öffentlichen Veranstaltungen und
bei und auf dem Weg zu Versammlungen/Kundgebungen iSd
Versammlungsgesetzes - durch jedermann ab 18 geführt, also in
der Öffentlichkeit getragen werden.

Danke für diesen Hinweis, nur…

Dies könnte jedoch zu unangenehmen Erfahrungen mit der Polizei
führen, die möglicherweise gefahrenabwehrend einschreitet,
wenn Du mit einem Ninjaschwert auf dem Rücken durch die
Innenstadt tobst.

…bedeutet das nicht, daß hier eben das Führen von Schwertern in der Öffentlichkeit unmöglich gemacht wird, obwohl es kein Gesetz gibt, welches das ausdrücklich verbietet, ausgenommen…

Es in einer geeigneten Tasche zu befördern sollte jedoch unproblematisch sein.

…ich verstecke es?

Versteh mich nicht falsch bitte, ich hab derlei nicht vor, mein Schwert hab ich ausschliesslich zur Zierde an der Wand hängen, und da soll es auch bleiben, aber interessieren tut’s mich doch. Deshalb noch konkreter:

Welche Gefahr genau wird denn abgewehrt, worauf gründet sich die Annahme dieser Gefahr und wieso ist diese Gefahr beim Führen in einer geeigneten Tasche nicht gegeben?

Was bedeutet „gefahrenabwehrend einschreiten“ konkret?

Du schreibst, daß das Führen auf dem Weg zu einer Veranstaltung nicht erlaubt ist, was ist bspw. mit Leuten, die ein solches Schwert auf einer solchen Veranstaltung ausstellen oder im Rahmen einer Vorführung benutzen wollen? Fallen diese dann unter den „Schauspielerpassus“ des WaffG und es ist ihnen daher erlaubt? Wie kann da der Nachweis konkret und kurzfristig erfolgen?

Vielen Dank für evtl. Antworten und Gruß,

Malte.

Hallo,

Klar, es gibt drei, hier aber vermutlich nicht in Frage
kommende Möglichkeiten:

WaffG 2002 § 40 Verbotene Waffen

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht
anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen
oder
behördlichen Auftrags
tätig wird.

Eine Zwischenfrage: als (ehrenamtlicher) Betreuer vertrete ich
das Amtsgericht. Dürfte ich dann mit Waffen eines Betreuten
ohne Genehmigung hantieren oder umgehen oder wie immer man das
nennen mag ? Und zwar ohne Genehmigung ? Anzeigepflicht ?

Ich bin kein Rechtskundiger, aber ich verstehe diese Aussage so, daß Du dann Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition pflegen darfst, wenn Dir eben dieser Umgang explizit aufgetragen wurde. Dein Betreuungsauftrag dürfte diesen Umgang im Normalfall nicht umfassen, es sei denn, dies ist notwendig, um irgendwelchen Pflichten nachzukommen, denen der Betreute aus denselben Gründen, aus denen er von Dir betreut wird, nicht nachkommen kann.

So interpretiere ich das jedenfalls - hoffentlich kommt da noch ne fundiertere Antwort :smile:

Gruß,

Malte.

Du hast Recht - ich hab’s bewusst nicht dazu geschrieben, weil
ich im WaffG nichts explizites dazu gefunden habe und mir
nicht sicher war.

Eben - und was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Dies könnte jedoch zu unangenehmen Erfahrungen mit der Polizei
führen, die möglicherweise gefahrenabwehrend einschreitet,
wenn Du mit einem Ninjaschwert auf dem Rücken durch die
Innenstadt tobst.

…bedeutet das nicht, daß hier eben das Führen von Schwertern
in der Öffentlichkeit unmöglich gemacht wird, obwohl es kein
Gesetz gibt, welches das ausdrücklich verbietet,
ausgenommen…

Ich schrieb ja bewußt könnte. Es kommt auf die Einzelfallprüfung an näheres unten.

Es in einer geeigneten Tasche zu befördern sollte jedoch unproblematisch sein.

…ich verstecke es?

Nicht direkt, jedoch ist das Transportieren in einer Tasche - ich meinte jetzt nicht das verdeckte tragen - mit Sicherheit beanstandungsfrei/Problemlos.

Versteh mich nicht falsch bitte, ich hab derlei nicht vor,
mein Schwert hab ich ausschliesslich zur Zierde an der Wand
hängen, und da soll es auch bleiben, aber interessieren tut’s
mich doch. Deshalb noch konkreter:

Nein hätte ich auch nicht gedacht.

Welche Gefahr genau wird denn abgewehrt, worauf gründet sich
die Annahme dieser Gefahr und wieso ist diese Gefahr beim
Führen in einer geeigneten Tasche nicht gegeben?

Was bedeutet „gefahrenabwehrend einschreiten“ konkret?

Die Polizei ist prinzipiell auf drei Gebieten Tätig:

  1. Verfolgung von Straftat
  2. Verfolgung von Owi
  3. Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr ergibt sich aus den Polizeigesetzen der Länder, ist daher nicht einheitlich geregelt.
Die Gefahrenabwehr umfaßt die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Alle geschriebenen Rechtsnormen - also z.B. StGB -, die Funktion des Staates und seiner Einrichtungen, sowie für die Individualgüter Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Ehre (also die die eh im z.B. StGB geschützt werden).
In einigen Bundesländern (den meisten) umfaßt die Gefahrenabwehr auch die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung. Diese umfaßt alle nicht normierten aber allgemien anerkannten Regeln des täglichen Zusammenlebens.

Nun gäbe es zwei Möglichkeiten einer Person über das Tragen eines Schwertes in der Öffentlichkeit zu untersagen und es ggf Sicherzustellen:

  1. Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
    Das Verhalten der Person und die Gesamtumstände lassen darauf schließen, das die Person mit dem Schwert eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei objektiv zu erwartendem Ablauf des Geschehens zu einem Schaden der führt.
    Ergibt sich eine solche Prognose z.B. durch das Verhalten der Person, kann das Tragen untersagt werden - wenn sich eine solche Prognose nicht schon daraus ergibt, dass die Person ein griffbereites Schwert in einer Menschenmenge mitführt. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verringert sich mit den betroffenen Rechtsgütern - hier Leib und Leben. D.h. es braucht keine großen Anforderungen jemandem, der mit einem griffbereiten, scharfen Schwert durch eine Einkaufszone läuft, dieses zu untersagen. Das Schwert kann sichergestellt werden, solange der gefährliche Zustand anhält - d.h. er kann es sich z.B. am nächsten Tag auf der Wache abholen.

  2. Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung
    Es widerspricht den allgemein üblichen Regeln des Zusammenlebens mit einem Schwert in der Gegend rumzurennen.

Beide Varianten wären natürlich im Verwaltungsgerichtsverfahren nachträglich anfechtbar - allerdings glaube ich nicht, das Richter das tragen von Schwertern begrüßen.

Beim Tragen in einer Tasche wird man kaum ohne weiteres eine Gefahr sehen, sondern davon ausgehen - wenn es überhaupt jemand bemerkt - das es nur transportiert werden soll, eine Befragung nach dem Zweck wäre natürlich bei allen Varianten nötig.

Du schreibst, daß das Führen auf dem Weg zu einer
Veranstaltung nicht erlaubt ist, was ist bspw. mit Leuten, die
ein solches Schwert auf einer solchen Veranstaltung ausstellen
oder im Rahmen einer Vorführung benutzen wollen?

Nein, das schreibe ich nicht - das Führen BEI einer Veranstaltung ist verboten. Das Mitführen einer Waffe (oder eines gefährlichen Gegenstandes) auf dem Weg zu oder bei einer Versammlung/Kundgebung etc. iSd VersG ist verboten.

Fallen diese

dann unter den „Schauspielerpassus“ des WaffG und es ist ihnen
daher erlaubt? Wie kann da der Nachweis konkret und
kurzfristig erfolgen?

Na die Schauspielern logischer Weise ja, bei den Waffenmessen weiß ich ehrlichgesagt auch nicht aus dem Hut wie es rechtlich funktioniert, aber das bringen der Waffe (solange nicht aus anderen Gründen unzulässig - Waffenscheinpflicht (diese entfällt jedoch beim Transport iSd WaffG) z.B. - dorthin ist ohnehin nicht verboten - da ja Veranstaltung (bei Veranstaltungen ist nur das Führen BEI verboten s.o.).
Die Schauspielerwaffen sind auch oft gar keine Waffen iSd WaffG, da abgestumpft und nicht mehr spitz - genau wie die Samureischwerter die sie auf dem Rummel verlosen.

M.

Vielen Dank für evtl. Antworten und Gruß,

Hab mich bemüht :wink:

M.

Hallo,

Klar, es gibt drei, hier aber vermutlich nicht in Frage
kommende Möglichkeiten:

WaffG 2002 § 40 Verbotene Waffen

(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht
anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen
oder
behördlichen Auftrags
tätig wird.

Eine Zwischenfrage: als (ehrenamtlicher) Betreuer vertrete ich
das Amtsgericht. Dürfte ich dann mit Waffen eines Betreuten
ohne Genehmigung hantieren oder umgehen oder wie immer man das
nennen mag ? Und zwar ohne Genehmigung ? Anzeigepflicht ?

Was für Waffen sind es denn? Und was möchtest Du mit ihnen tun?

Hallo,

Ich bin kein Rechtskundiger, aber ich verstehe diese Aussage
so, daß Du dann Umgang mit verbotenen Waffen oder Munition
pflegen darfst, wenn Dir eben dieser Umgang explizit
aufgetragen wurde. Dein Betreuungsauftrag dürfte diesen Umgang
im Normalfall nicht umfassen, es sei denn, dies ist notwendig,
um irgendwelchen Pflichten nachzukommen, denen der Betreute
aus denselben Gründen, aus denen er von Dir betreut wird,
nicht nachkommen kann.

So interpretiere ich das jedenfalls - hoffentlich kommt da
noch ne fundiertere Antwort :smile:

Gruß,

Malte.

Der Fund eines Schwertes in einer Wohnung eines Betreuten, der in ein Pflegeheim gekommen ist, ist ja nicht so weltbewegend. An dem Teil konnte man sich eher eine Blutvergiftung holen als sonst ernsthaft verletzen. -> Schrottplatz.

Beim Fund einer Schusswaffe dürfe die Sache anders aussehen. Hypothetische Frage: dürfte ich so eine Waffe zur Sicherstellung aus der Wohnung verbringen ? Wenn Sie dort verbleibt -immer bedenken, die Wohnung ist nicht mehr bewohnt- und es findet ein Einbruch statt, Pistole ist weg-was dann ?

Aber dies geht zu sehr in den Bereich der Spekulation, obwohl es durchaus denkbar ist.

Gruss

Andreas

Hallo,

danke erstmal und nur noch ein paar Kleinigkeiten:

Eben - und was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Da ich bestenfalls über punktuelles juristisches Wissen verfüge und in diesem Fall sogar lediglich ein Gesetz gelesen habe, mochte ich nicht ausschliessen, daß es da an anderer Stelle nicht noch einen Passus gibt, der sowas einschränkt. Daher meine Zurückhaltung.

Die Schauspielerwaffen sind auch oft gar keine Waffen iSd
WaffG, da abgestumpft und nicht mehr spitz - genau wie die
Samureischwerter die sie auf dem Rummel verlosen.

WaffG 2002 § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(2) Waffen sind
2. tragbare Gegenstände,
 a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
 Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
 insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

Inwiefern schliesst dies Schaukampfschwerter aus und wie sind genau die Kriterien für „abgestumpft“ bzw. „nicht scharf“?

Dann dürfte mein Wissensdurst befriedigt sein, vielen Dank!

Gruß,

Malte.

[ot] *korinthenkack*
Hmm,

Sprich, wenn ich etwas nur nicht mitführen darf, warum sollte ich es
dann nicht mehr besitzen dürfen?

diese Aussage ist durch das „nur“ unzweifelhaft wahr *g*.

Genau genommen, ist das keine Aussage, sondern eine Frage, wenn auch eine möglicherweise rethorische, wodurch sie einer Aussage ja wieder recht nahe käme, dies allerdings nicht formal, sondern erst Du (analoge) Interpretation, womit diese Sache digital nicht zu beschreiben, was mich in ernsthafte Probleme brin*beep**beep**beep**beep**beep**bufferoverflow**segmentationfault*
*kernelpanic**coredumped**noknownprocesswithid1*

disks synchronized, system is rebooting...

Grinsegruß,

Malte.

Hallo,

danke erstmal und nur noch ein paar Kleinigkeiten:

Eben - und was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Da ich bestenfalls über punktuelles juristisches Wissen
verfüge und in diesem Fall sogar lediglich ein Gesetz gelesen
habe, mochte ich nicht ausschliessen, daß es da an anderer
Stelle nicht noch einen Passus gibt, der sowas einschränkt.
Daher meine Zurückhaltung.

Kein Problem, war auch mehr für die Allgemeinheit…:wink:

Die Schauspielerwaffen sind auch oft gar keine Waffen iSd
WaffG, da abgestumpft und nicht mehr spitz - genau wie die
Samureischwerter die sie auf dem Rummel verlosen.

WaffG 2002 § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes,
Begriffsbestimmungen

(2) Waffen sind
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs-
oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
herabzusetzen,
insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

Inwiefern schliesst dies Schaukampfschwerter aus und wie sind
genau die Kriterien für „abgestumpft“ bzw. „nicht scharf“?

Ka - Was sind Schaukampfschwerter? Sind sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffsoder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen?
Oder sind sie evtl. ihrem Wesen nach dazu bestimmt sportliche Übungen im Schwertkampf auszuführen und dabei so konstruiert/hergestellt um VVerletzungen zu vermeiden, weil sie eben stumpf und nicht angespitzt sind?

Ich denke Du verstehst was ich meine?

Dann dürfte mein Wissensdurst befriedigt sein, vielen Dank!

Das hoffe ich…

M.

Beim Fund einer Schusswaffe dürfe die Sache anders aussehen.
Hypothetische Frage: dürfte ich so eine Waffe zur
Sicherstellung aus der Wohnung verbringen ?

Ohne das jetzt Tatbestandsmäßig zu prüfen - es würde Dir mit 99,9%iger Sicherheit keine Strafanzeige einbringen, wenn Du die Waffe unter Sachverhaltsschilderung bei der NÄCHSTEN Polizeiwache abgibst.

M.