Hallo,
kann ein leitender Angestellter sich eigentlich zum Betriebsrat wählen lassen ? Steht das nicht im Widerspruch zum besonderen Treueverhältnis zum Arbeitgeber oder bringe ich da was völlig durcheinander ??
Hallo,
kann ein leitender Angestellter sich eigentlich zum Betriebsrat wählen lassen ? Steht das nicht im Widerspruch zum besonderen Treueverhältnis zum Arbeitgeber oder bringe ich da was völlig durcheinander ??
Hi,
nein, das geht nicht. Leitende Angestellte haben einen Sonderstatus und werden im BetrVG nicht als Arbeitnehmer angesehen.
Gemäss diesen Gesetzes sind bei Betriebsratswahlen aber nur Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt.
Abgesehen davon, wäre es wahrscheinlich unlogisch, einen Vertrauten des Arbeitgebers zum Sachwalter der Arbeitnehmer zu wählen.
Gruss Hans-Jürgen
***
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Hallo.
jepp, H-J. hat völlig Recht! Du weißt was ein ‚Leitender Angestellter‘ ist?
Das ist ein Angestellter, der Leute einstellen und entlassen darf, ohne jemanden fragen zu müssen. Ein Abteilungsleiter, der das nicht darf, ist also kein leitender Angestellter!
cu Rainer
Hallo Rainer
Das ist die kürzeste Zusammenfassung und Interpretation des BetrVG §5, die ich jemals gesehen habe. Leider ist sie daher auch so völliger Quatsch.
Gruß,
LeoLo
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OT Kritik
Das ist die kürzeste Zusammenfassung und Interpretation des
BetrVG §5, die ich jemals gesehen habe. Leider ist sie daher
auch so völliger Quatsch.
Hallo, LeoLo,
Kritik ist nur dann nützlich, wenn sie Mängel im Detail deutlich macht. auschalkritik it keine Kritik sondern ein Urteil.
Kritik wird besonders dann angenommen, wenn sie durch bessere Vorschläge oder durch Richtigstellung ergänzt wird.
Anders als in Deinen sonst von mir geschätzten Beiträgen fehlt mir das hier.
Besten Gruß
Eckard.
Hallo Eckard.
Wenn ich diese Antwort „richtigstellen“ wollte, müßte ich ein halbes Buch schreiben. Aber ich kann gerne, weil scheinbar Bedarf besteht, die Kritik ausführlicher gestalten.
Wenn wir den Satz
„Ein Abteilungsleiter der nicht selbständig Leute einstellen und entlassen darf, ist kein leitender Angestellter.“
vergleichen mit:
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
dürfte uns allen auffallen, daß die Definition im BetrVG etwas ausführlicher und etwas diffizieler ist und die angesprochene Frage, ob der AN Einstellungen und/oder Entlassungen vornehmen darf, nur ein Kriterium ist. Ein leitender Angestellter kann also auch jemand sein, der keine Einstellungen eigenständig vornehmen darf.
Ich hoffe, daß hält der Kritikbestandskontrolle stand? :o)
Gruß,
LeoLo
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Hallo,
jepp, H-J. hat völlig Recht! Du weißt was ein ‚Leitender
Angestellter‘ ist?
Das ist ein Angestellter, der Leute einstellen und entlassen
darf, ohne jemanden fragen zu müssen. Ein Abteilungsleiter,
der das nicht darf, ist also kein leitender Angestellter!
was ein leitender Angestellter ist, bemißt sich m.W. nach internen Kriterien. Bei uns ist z.B. jeder ein leitender (manche sagen: leidender) Angestellter, der den Titel Filialdirektor trägt. Diese haben beileibe nicht zwangsläufig nicht die Befugnis, Personaldinge zu regeln.
Gruß,
Christian
Hallo Christian,
was ein leitender Angestellter ist, bemißt sich m.W. nach
internen Kriterien.
leider wird das in Unternehmen gerne so gesehen. Aber es ist natürlich überhaupt
nicht maßgebend, welche Definitionen sich ein Unternehmen selber strickt.
Maßgebend ist einzig und allein die Definition, die das Betriebsverfassungsgesetz
gibt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Arbeitsgericht.
Es hat schon unzählige Streitigkeiten anlässlich von Betriebsratswahlen gegeben
…
Gruß
Bolo2L
Hallo,
leider wird das in Unternehmen gerne so gesehen. Aber es ist
natürlich überhaupt
nicht maßgebend, welche Definitionen sich ein Unternehmen
selber strickt.
Maßgebend ist einzig und allein die Definition, die das
Betriebsverfassungsgesetz
gibt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das
Arbeitsgericht.
nun, Meinungsverschiedenheiten bestehen bei uns nicht und so albern es klingen mag: Es wäre nach den Definitionen des BetrVG bei uns nicht so einfach zu sagen, wer denn nun leitender Angestellter ist bzw. es sein sollte. Insofern ist es faktisch einfach so, daß bei uns derjenige Leitender Angestellter ist, der den Titel Filialdirektor/Abteilungsdirektor (oder höher) trägt. Das hat mit der Funktion in den meisten Fällen nichts zu tun, sondern ist ein reiner Titel. Was sollten wir auch bei 70 Mitarbeitern mit 6 Filial leitern. Unter Anwendung des BetrVG könnte man ohne Probleme zehn weitere Leitende Angestellte oder drei weniger rechtfertigen.
Gruß,
Christian
Hallo,
leider wird das in Unternehmen gerne so gesehen. Aber es ist
natürlich überhaupt
nicht maßgebend, welche Definitionen sich ein Unternehmen
selber strickt.
Maßgebend ist einzig und allein die Definition, die das
Betriebsverfassungsgesetz
gibt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das
Arbeitsgericht.nun, Meinungsverschiedenheiten bestehen bei uns nicht und so
albern es klingen mag: Es wäre nach den Definitionen des
BetrVG bei uns nicht so einfach zu sagen, wer denn nun
leitender Angestellter ist bzw. es sein sollte. Insofern ist
es faktisch einfach so, daß bei uns derjenige Leitender
Angestellter ist, der den Titel
Filialdirektor/Abteilungsdirektor (oder höher) trägt. Das hat
mit der Funktion in den meisten Fällen nichts zu tun,
sondern ist ein reiner Titel. Was sollten wir auch bei 70
Mitarbeitern mit 6 Filial leitern. Unter Anwendung des
BetrVG könnte man ohne Probleme zehn weitere Leitende
Angestellte oder drei weniger rechtfertigen.Gruß,
Christian
Es ist doch hier wie immer: wo kein Kläger da kein Richter. Trotzdem das so bei euch „einvernehmlich“ gehandhabt wird, heißt das nicht, daß nicht jemand versuchen könnte, die Wahl anzufechten und auch Erfolg dabei haben könnte. Wie vorher gesagt, letztendlich entscheidet es das Arbeitsgericht.
Gruß,
LeoLo