Betriebsrat und leitender Angestellter

Von: , Frage gestellt am Fr, 5. Dez 2003

Hallo,

kann ein leitender Angestellter sich eigentlich zum Betriebsrat wählen lassen ? Steht das nicht im Widerspruch zum besonderen Treueverhältnis zum Arbeitgeber oder bringe ich da was völlig durcheinander ??

9 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Betriebsrat und leitender Angestellter

    Hi,

    nein, das geht nicht. Leitende Angestellte haben einen Sonderstatus und werden im BetrVG nicht als Arbeitnehmer angesehen.
    Gemäss diesen Gesetzes sind bei Betriebsratswahlen aber nur Arbeitnehmer aktiv und passiv wahlberechtigt.

    Abgesehen davon, wäre es wahrscheinlich unlogisch, einen Vertrauten des Arbeitgebers zum Sachwalter der Arbeitnehmer zu wählen.

    Gruss Hans-Jürgen
    *** [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
    Re: Betriebsrat und leitender Angestellter

    Hallo.
    jepp, H-J. hat völlig Recht! Du weißt was ein 'Leitender Angestellter' ist?
    Das ist ein Angestellter, der Leute einstellen und entlassen darf, ohne jemanden fragen zu müssen. Ein Abteilungsleiter, der das nicht darf, ist also kein leitender Angestellter!
    cu Rainer

    • Antwort von nach 11 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: Betriebsrat und leitender Angestellter

      Hallo Rainer

      Das ist die kürzeste Zusammenfassung und Interpretation des BetrVG §5, die ich jemals gesehen habe. Leider ist sie daher auch so völliger Quatsch.

      Gruß,
      LeoLo [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        OT Kritik

        Das ist die kürzeste Zusammenfassung und Interpretation des
        BetrVG §5, die ich jemals gesehen habe. Leider ist sie daher
        auch so völliger Quatsch.
        Hallo, LeoLo,
        Kritik ist nur dann nützlich, wenn sie Mängel im Detail deutlich macht. auschalkritik it keine Kritik sondern ein Urteil.
        Kritik wird besonders dann angenommen, wenn sie durch bessere Vorschläge oder durch Richtigstellung ergänzt wird.
        Anders als in Deinen sonst von mir geschätzten Beiträgen fehlt mir das hier.
        Besten Gruß
        Eckard.

        • Antwort von nach 21 Stunden 2 hilfreich
          Re: OT Kritik

          Hallo Eckard.

          Wenn ich diese Antwort "richtigstellen" wollte, müßte ich ein halbes Buch schreiben. Aber ich kann gerne, weil scheinbar Bedarf besteht, die Kritik ausführlicher gestalten.

          Wenn wir den Satz

          "Ein Abteilungsleiter der nicht selbständig Leute einstellen und entlassen darf, ist kein leitender Angestellter."

          vergleichen mit:

          (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
          1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
          2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
          3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
          4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
          5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
          (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

          1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
          2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

          (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
          1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
          2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
          3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
          4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der
          Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

          dürfte uns allen auffallen, daß die Definition im BetrVG etwas ausführlicher und etwas diffizieler ist und die angesprochene Frage, ob der AN Einstellungen und/oder Entlassungen vornehmen darf, nur ein Kriterium ist. Ein leitender Angestellter kann also auch jemand sein, der keine Einstellungen eigenständig vornehmen darf.

          Ich hoffe, daß hält der Kritikbestandskontrolle stand? :o)

          Gruß,
          LeoLo [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Betriebsrat und leitender Angestellter

      Hallo, jepp, H-J. hat völlig Recht! Du weißt was ein 'Leitender
      Angestellter' ist?
      Das ist ein Angestellter, der Leute einstellen und entlassen
      darf, ohne jemanden fragen zu müssen. Ein Abteilungsleiter,
      der das nicht darf, ist also kein leitender Angestellter!
      was ein leitender Angestellter ist, bemißt sich m.W. nach internen Kriterien. Bei uns ist z.B. jeder ein leitender (manche sagen: leidender) Angestellter, der den Titel Filialdirektor trägt. Diese haben beileibe nicht zwangsläufig nicht die Befugnis, Personaldinge zu regeln.

      Gruß,
      Christian

      • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Betriebsrat und leitender Angestellter

        Hallo Christian, was ein leitender Angestellter ist, bemißt sich m.W. nach
        internen Kriterien.
        leider wird das in Unternehmen gerne so gesehen. Aber es ist natürlich überhaupt
        nicht maßgebend, welche Definitionen sich ein Unternehmen selber strickt.
        Maßgebend ist einzig und allein die Definition, die das Betriebsverfassungsgesetz
        gibt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Arbeitsgericht.
        Es hat schon unzählige Streitigkeiten anlässlich von Betriebsratswahlen gegeben
        ...
        Gruß
        Bolo2L

        • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Betriebsrat und leitender Angestellter

          Hallo, leider wird das in Unternehmen gerne so gesehen. Aber es ist
          natürlich überhaupt
          nicht maßgebend, welche Definitionen sich ein Unternehmen
          selber strickt.
          Maßgebend ist einzig und allein die Definition, die das
          Betriebsverfassungsgesetz
          gibt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das
          Arbeitsgericht.
          nun, Meinungsverschiedenheiten bestehen bei uns nicht und so albern es klingen mag: Es wäre nach den Definitionen des BetrVG bei uns nicht so einfach zu sagen, wer denn nun leitender Angestellter ist bzw. es sein sollte. Insofern ist es faktisch einfach so, daß bei uns derjenige Leitender Angestellter ist, der den Titel Filialdirektor/Abteilungsdirektor (oder höher) trägt. Das hat mit der Funktion in den meisten Fällen nichts zu tun, sondern ist ein reiner Titel. Was sollten wir auch bei 70 Mitarbeitern mit 6 Filialleitern. Unter Anwendung des BetrVG könnte man ohne Probleme zehn weitere Leitende Angestellte oder drei weniger rechtfertigen.

          Gruß,
          Christian

          • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
            Re^5: Betriebsrat und leitender Angestellter

            Hallo, leider wird das in Unternehmen gerne so gesehen. Aber es ist
            natürlich überhaupt
            nicht maßgebend, welche Definitionen sich ein Unternehmen
            selber strickt.
            Maßgebend ist einzig und allein die Definition, die das
            Betriebsverfassungsgesetz
            gibt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das
            Arbeitsgericht.
            nun, Meinungsverschiedenheiten bestehen bei uns nicht und so
            albern es klingen mag: Es wäre nach den Definitionen des
            BetrVG bei uns nicht so einfach zu sagen, wer denn nun
            leitender Angestellter ist bzw. es sein sollte. Insofern ist
            es faktisch einfach so, daß bei uns derjenige Leitender
            Angestellter ist, der den Titel
            Filialdirektor/Abteilungsdirektor (oder höher) trägt. Das hat
            mit der Funktion in den meisten Fällen nichts zu tun,
            sondern ist ein reiner Titel. Was sollten wir auch bei 70
            Mitarbeitern mit 6 Filialleitern. Unter Anwendung des
            BetrVG könnte man ohne Probleme zehn weitere Leitende
            Angestellte oder drei weniger rechtfertigen.

            Gruß,
            Christian

            Es ist doch hier wie immer: wo kein Kläger da kein Richter. Trotzdem das so bei euch "einvernehmlich" gehandhabt wird, heißt das nicht, daß nicht jemand versuchen könnte, die Wahl anzufechten und auch Erfolg dabei haben könnte. Wie vorher gesagt, letztendlich entscheidet es das Arbeitsgericht.

            Gruß,
            LeoLo

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!