Salvatorische Klausel in AGB überflüssig?

Hallo,

verstehe ich den folgenden Abschnitt richtig, daß er genau das umfasst, was gemeinhin als „Salvatorische Klausel“ zu finden ist und diese dadurch überflüssig ist?

BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im 
Übrigen wirksam.

Dank & Gruß,

Malte.

Hallo Malte,

also ich würde das jedenfalls bei Verträgen, denen AGBs zugrundeliegen so sehen
wollen. Etwas anderes ist das natürlich bei Verträgen, wo keine AGBs verwendet
wurden oder eben nicht klar ist, ob das jetzt AGBs sind oder nicht. Schätze da
macht die Salvatorische Klausel durchaus noch Sinn.

Gruß - Jaschiii

Vorsicht
Hallo Malte,

verstehe ich den folgenden Abschnitt richtig, daß er genau das
umfasst, was gemeinhin als „Salvatorische Klausel“ zu finden
ist und diese dadurch überflüssig ist?

BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der
Vertrag im
Übrigen wirksam.

Dies bedeutet IMHO nur, dass Du den Vertrag insgesamt nicht aufgrund von unwirksamen AGBs anfechten kannst. Sind die AGBs aber unwirksam, dann gelten neben den einzelvertraglichen Festlegungen nur noch die BGB-gesetzlichen Mindeststandards.

Da Du aber normalerweise AGBs hast, um über das BGB hinausgehende bzw. das BGB einschränkende Festlegungen zu treffen, solltest Du aufpassen, dass nicht die AGBs insgesamt unwirksam werden, wenn ein Paragraph Deiner AGBs unwirksam ist.

Grüße
Jürgen, kein Jurist

Hallo Malte,

verstehe ich den folgenden Abschnitt richtig, daß er genau das
umfasst, was gemeinhin als „Salvatorische Klausel“ zu finden
ist und diese dadurch überflüssig ist?

die salvatorische Klausel beschreibt die Bedingungen „als ob“. Rechtlich unwirksame Vertragsbedingungen sind so durch wirksame Bedingungen zu ersetzen, „als ob“ ihr dies so vereinbart hättet.

Die salvatorische Klausel macht den Vertrag selbst dann wirksam, wenn gemeinsam vereinbarte Nebenbedingungen rechtswidrig sind. Dann ist das bei Vertragsabschluss vermeintliche Interesse beider Vertragsparteien gültig.

§ 306 BGB regelt einen möglichen Verstoß einer Partei gegen bestehende Gesetze, die salvatorische Klausel regelt die gemeinsam vereinbarte Unbilligkeit beider Parteien gegen bestehende Gesetze.

Gruss,
Schorsch