-Schulrecht-Widerspruch gegen Ordungsmaßnahme

Hallo,
bevor sich ein Widerspruch lohnt, sollte man vielleicht mit dem Klassenlehrer darüber reden. So brav wie unsere Kinder ihr Verhalten in der Schule darstellen, sieht aus der Lehrersicht ganz anders aus. Unser jüngster, immer „lieb und brav“ hat seine Lehrerin in der Grundschule regelmâssig so genervt, dass sie ihm alle nur möglichen Krachmachutensilien konfisziert hat. Nach einem Jahr waren zwei Kartons voll.
Eltern sehen ihre Kinder immer als die Unschuldsengel, die lehrer dagegen sind die, die dem armen kleinen einfach so mal eine disziplinare Strafe anhângen wollen.
Wenn es so eine „Strafe“ von der Klassenkonferenz gibt, dann ist die im allgemeinen gerechtfertigt. Frag den Klassenlehrer, was Filius verbrochen hat, und betrachte das einmal aus der Warte des Lehrers, der nicht nur für deinen Sohn da ist, sondern wohl für weit über 20 oder 30 andere Schüler. Dann siehst Du das ganz anders.
Gruss
Rainer

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mein Sohn (Gymnasiast in Berlin) hat, (wie ich finde, zu
Unrecht) eine Ordnungsmaßnahme in Form eines schriftlichen
Verweises erhalten. Ich möchte nun Widerspruch einlegen, bin
mir aber nicht sicher, auf welcher Rechtsgrundlage. Ist die
durch die einberufene Klassenkonferenz verhängte Strafe ein
Verwaltungsakt, oder nicht. Wenn ja, wäre die Tatsache, dass
auf dem schriftlichen Verweis eine Rechtsmittelbelehrung
fehlt, schon relevant?

Hallo,

vielleicht sind folgende Auszüge aus dem Berliner Schulgesetz von Nutzen:

_§ 55
[Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern]

(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Sofern Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie

  1. gegen ihre Pflichten nach § 28 des Schulverfassungsgesetzes oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen oder

  2. Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe erlassen,
    können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind

  1. der schriftliche Verweis,

  2. der Ausschluß von einzelnen freiwilligen Schulveranstaltungen,

[…]

(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten des Schülers ein. […]

(4) Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 ist der Schüler […] zu hören. […] Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 werden von dem für die Unterrichtsgruppe zuständigen Gremium (Klassenkonferenz, Jahrgangsausschuß, Oberstufenausschuß) ausgesprochen. Sofern sich der Ausschluß von einer freiwilligen Schulveranstaltung (Absatz 2 Satz 1 Nr.2) nur auf eine nicht länger als einen Tag dauernde Veranstaltung erstreckt, kann die Entscheidung auch vom zuständigen Lehrer (Klassenlehrer, Kerngruppenleiter, Oberstufentutor) getroffen werden. […] Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. […]_

(Der Link zum gesamten Text:
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/bln/rv/bildun… )

Eine Rechtsmittelbelehrung ist also offenbar nicht vorgesehen (ob das nun eine Gesetzeslücke ist, müsste ein Jurist beantworten). - Man kann aber natürlich Widerspruch einlegen, wenn formale Fehler vorliegen, z.B. die Begründung fehlt oder der Schüler nicht vorher gehört wurde.

Ansonsten schließe ich mich Rainers Vorschlag an, auf jeden Fall zuerst den Lehrer zu hören.

Gruß
Kreszenz

Hallo Rainer,
vielen Dank erstmal für Deine Meinung.
Natürlich hab’ ich mit dem Klassenleiter gesprochen. Und auch mit den Fachlehrern und mit dem Direktor. Übrigens wurde die Entscheidung, einen Verweis zu erteilen, auch nicht einstimmig beschlossen.
Mein Problem ist je eben, dass ich die Sache dann eben nicht ganz anders sehe.
Bei solchen Konflikten stehen eben die Schüler auf der einen Seite, die andere Partei sind die Lehrer. Entschieden wird dann aber von den Lehrern und nicht von einem unabhängigem Gremium. Deshalb der Widerspruch.

Danke und Gruß

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Eine Rechtsmittelbelehrung ist also offenbar nicht vorgesehen
(ob das nun eine Gesetzeslücke ist, müsste ein Jurist
beantworten). - Man kann aber natürlich Widerspruch einlegen,
wenn formale Fehler vorliegen, z.B. die Begründung fehlt oder
der Schüler nicht vorher gehört wurde.

Hallo,
über die Rechtsbehelfsbelehrung braucht auch nichts in jedem Gesetz zu stehen, da sie bereits in der Verwaltungsgerichtsordnung (ja, wirklich dort - und das ist ein Bundesgesetz, was für alle Verwaltungsstreitigkeiten gilt) geregelt ist.
hier ist lediglich zu prüfen, ob es sich bei dem Verweis um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt handelt, was aber, wenn ich es recht in Erinnerung habe, mittlerweile gerichtlich festgestellt wurde.
Wenn keine Rechtsmittelbelehrung vorhanden, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
Abgesehen davon:
Eine Begründung kann ebenso wie die Anhörung nachgeholt werden, der formelle Fehler wird damit geheilt.

Gruß
HaWeThie

(achtung Pfennigfuchserei: Widerspruch wird erhoben, nicht eingelegt *scnr)

Sorry,
ich bin Elternvertreter in SH (also evtl. anderes Schulgesetz), im Zweifel also auf deiner Seite. Trotzdem:

Zumindest in SH „entscheidet“ nicht der „Leherer“ alleine, sondern
wie du glaube ich auch ausgefühtrt hast: die Klassenkonferenz und da sitzt bei uns z.B. der Klassenelternbeirat mit drinnen, bei euch nicht? Wenn ja, müsst ihr dringend ändern!

  1. Es ist ein ungesunder Trugschluß nur ein Gegenüber zu sehen; das führt m.E. zu Feindbildern und Frontbildung und ist daher kontraproduktiv. In diesem Spiel spielen noch mehr Akteure mit und sind ggf. Betroffen; z.B. die Klassemgemeinschaft oder die Schulltg…

In diesem Sinne
mfG

StefanR

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Hallo zusammen! Auch bei uns in NRW sitzen Elternvertreter mit in einer Klassenkonferenz, wenn der Schüler bzw. seine Eltern das nicht vorher ablehnen. Als Elternvertreter hat man aber KEINE Abstimmungsrechte, sondern kann allenfalls beratend wirken. Sämtliche Fachlehrer dieses Schülers hingegen haben Stimmrecht, und es wird letzlich mehrheitlich abgestimmt. Angelika

Hallo,

bei der Maßnahme handelt es sich unzweifelhaft um einen Verwaltungsakt (VA), der durch einen Rechtsbehelf, also Widerspruch angefochten werden kann.
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat auf die Wirksamkeit des VA keinen Einfluss. Es bringt allerdings den Vorteil, dass Du anstatt einen Monat ein ganzes Jahr Zeit hast, den Widerspruch einzulegen.
Nach Einlegen des Widerspruchs hast Du Anspruch auf einen Widerspruchsbescheid. Mit dem kannst Du Dich dann auch sogar an das Verwaltungsgericht wenden.

Viel Erfolg.

Gruß
Mitsch