mein Sohn (Gymnasiast in Berlin) hat, (wie ich finde, zu
Unrecht) eine Ordnungsmaßnahme in Form eines schriftlichen
Verweises erhalten. Ich möchte nun Widerspruch einlegen, bin
mir aber nicht sicher, auf welcher Rechtsgrundlage. Ist die
durch die einberufene Klassenkonferenz verhängte Strafe ein
Verwaltungsakt, oder nicht. Wenn ja, wäre die Tatsache, dass
auf dem schriftlichen Verweis eine Rechtsmittelbelehrung
fehlt, schon relevant?
Hallo,
vielleicht sind folgende Auszüge aus dem Berliner Schulgesetz von Nutzen:
_§ 55
[Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern]
(1) Die Schule soll bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. Sofern Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb nachhaltig beeinträchtigen oder die am Schulleben Beteiligten gefährden, indem sie
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gegen ihre Pflichten nach § 28 des Schulverfassungsgesetzes oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen oder
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Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter oder Beschlüsse schulischer Gremien nicht befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe erlassen,
können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. Als nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit ist auch ein mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht anzusehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind
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der schriftliche Verweis,
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der Ausschluß von einzelnen freiwilligen Schulveranstaltungen,
[…]
(3) Die vorgesehene Ordnungsmaßnahme muß zu Art, Schwere und Folgen des Ordnungsverstoßes in einem angemessenen Verhältnis stehen; dies schließt auch die Würdigung der Motive für das Fehlverhalten des Schülers ein. […]
(4) Vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2 ist der Schüler […] zu hören. […] Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 werden von dem für die Unterrichtsgruppe zuständigen Gremium (Klassenkonferenz, Jahrgangsausschuß, Oberstufenausschuß) ausgesprochen. Sofern sich der Ausschluß von einer freiwilligen Schulveranstaltung (Absatz 2 Satz 1 Nr.2) nur auf eine nicht länger als einen Tag dauernde Veranstaltung erstreckt, kann die Entscheidung auch vom zuständigen Lehrer (Klassenlehrer, Kerngruppenleiter, Oberstufentutor) getroffen werden. […] Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. […]_
(Der Link zum gesamten Text:
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/bln/rv/bildun… )
Eine Rechtsmittelbelehrung ist also offenbar nicht vorgesehen (ob das nun eine Gesetzeslücke ist, müsste ein Jurist beantworten). - Man kann aber natürlich Widerspruch einlegen, wenn formale Fehler vorliegen, z.B. die Begründung fehlt oder der Schüler nicht vorher gehört wurde.
Ansonsten schließe ich mich Rainers Vorschlag an, auf jeden Fall zuerst den Lehrer zu hören.
Gruß
Kreszenz