Guten Abend,
ich weiss nicht genau, ob ich in dieser Rubrik richtig mit
meiner Frage bin, versuche es aber mal:
Heute Nachmittag hatte ich Besuch von zwei uniformierten
Beamten, die meinen 8-jährigen Sohn nach Hause „verfolgt“
hatten. Wie sie mich informierten hat er offenbar gemeinsam
mit einer Freundin seit bereits einigen Wochen von einer
Telefonzelle aus Notrufe abgesetzt, infolge derer
Polizeieinsatzwagen und Feuerwehr mehrmals umsonst ausgerückt
sind.
Abgesehen davon, dass ich ziemlich schockiert von diesem
überraschenden „Besuch“ und dem, was mein Sohnemann da
angestellt hat, war, mache ich mir nun auch Sorgen, inwieweit
die durch diesen Notrufmissbrauch entstandenen Einsatzkosten
von Polizei und Feuerwehr nun an mich herangetragen werden
könnten…
Wenn mir jemand dazu eine Auskunft geben könnte, wäre ich sehr
dankbar…
Hallo Sandra,
ich kann leider auch nichts konkretes sagen, ich denke aber die Sache könnte noch glimpflich ausgehen.
Folgendes hab ich dazu gefunden:
Notrufmissbrauch
Die missbräuchliche Benutzung der Notrufnummern scheint für Kinder ganz besonders reizvoll zu sein.
Doch Notrufmissbrauch ist strafbar.
Im Strafgesetzbuch steht hierzu:
„Wer absichtlich oder wissentlich Notruf oder Notzeichen missbraucht oder wer vortäuscht, dass wegen eines Brandes oder Unglücksfalles Hilfe von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei erforderlich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft“.
Standortkennung, Tonbandaufzeichnungen, Fangschaltungen und die moderne ISDN-Technologie entlarven sehr oft den oder die Täter, die dann außer der Strafe auch noch die Kosten des vergeblichen Einsatzes begleichen müssen.
Eltern müssen für ihre Kinder haften und da kommen schnell einige hundert Euro zusammen.
Das gilt jedoch nur für böswillige Alarmierungen.
Im BGB (§828) steht noch folgendes:
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Könnte für einen achtjährigen evtl. noch zutreffen. Von einer Verletzung Deiner Aufsichtspflicht kann man wohl auch nicht ausgehen. Du solltest aber Deinen Sohn darüber aufklären, so dass er in Zukunft die erforderliche Einsicht hat 
Gruß, Micha