Gemeinnütziger eingetragener Verein und Handelsges

Von: , Frage gestellt am Di, 4. Apr 2000

Frage:

Ist das HGB, z.B. § 440 (Gerichtstand), bei
einem eingetragenen und gemeinnützigen Verein anzuwenden, wenn dieser Verein für mich als Privatperson eine Leistung, z.B.
Transporthilfe geleistet hat.
Der Verein führt keinen Wirtschaftsbetrieb.
Der Verein stellt eine Kostenaufstellung in Rechnung. Ist nun als Gerichtstand
HGB § 440 in Verbindung mit HGB § 451 anzuwenden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!

1 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Gemeinnütziger eingetragener Verein und Handel

    Frage:

    Ist das HGB, z.B. § 440 (Gerichtstand),
    bei
    einem eingetragenen und gemeinnützigen
    Verein anzuwenden, wenn dieser Verein für
    mich als Privatperson eine Leistung, z.B.
    Transporthilfe geleistet hat.
    Der Verein führt keinen
    Wirtschaftsbetrieb.
    Der Verein stellt eine Kostenaufstellung
    in Rechnung. Ist nun als Gerichtstand
    HGB § 440 in Verbindung mit HGB § 451
    anzuwenden?
    das HGB ist überhaupt nicht bei Vereinen anwendbar! Das Vereinsrecht ist nur im BGB geregelt, soweit die Satzung nicht speziellere Bestimmungen hat.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen!!

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