Hi dooly :o)
Offenbar ne theoretische Frage, hm ?
Firma A meldet 1992 ein Patent an.
Im Jahre 1997 meldet Firma B dasselbe Verfahren mit einer
identischen technischen Umsetzung ebenfalls zum Patent an, allerdings ohne Hinweis auf das vorhandene Patent der
Firma A und in einer anderen Klasse, so daß dieses Patent
ebenfalls erteilt wird.
Ok. Voerst noch ein paar kleine Fragen:
a) Von welchem Land sprechen wir ? Wurde die Patentanmeldung der Firma A vor der Anmeldung der Firma B veröffentlicht ? (Das muss nänmlich nicht in jedem Land 18 Monate nach Priodatum erfolgen, in Deutschland aber schon) Wenn ja, dann ist die Anmeldung A voller Stand der Technik gegen B, wenn nicht veröffentlicht dann ist die Anmeldung der Firma A (nennen wir sie mal A) nur hinsichtlich Neuheit gegen Anmeldung B verwendbar.
b) Du sprichst nur von Anmeldungen von Firmen. Wie schaut´s mit den Erfindern aus, gibt´s da irgendwelche Verbindungen bzw. sind die Erfinder vielleicht gar ident ?
c) „dasselbe Verfahren mit einer identischen technischen Umsetzung“ Meinst du auch was du sagst ? Sind tatsächlich ALLE technischen Merkmale der Patentansprüche des Patents B aus der Beschreibung von A wortwörtlich entnehmbar ?
Im Jahr 2003 erfährt Firma A durch Zufall von diesem
Sachverhalt.
Meine Fragen wären nun:
Wie kann Firma A in einem solchen Fall vorgehen ?
Tja, prinzipiell ist die Nichtigkeitsklage schon mal der richtige Weg. Da es sich ausdrücklich um Verfahren handelt geh ich mal davon aus, dass das Produkt nicht geschützt ist, zumindest nicht direkt. Also sollte A schon was tun …
Wenn nun ein paar Unterschiede zwischen den beiden Patenten bestehen, so kommts drauf an, ob die Anmeldung A zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung B schon veröffentlicht war oder nicht. Weil … wie gesagt, wenn A nicht veröffentlicht war, dann kann sie als älteres Recht nur gegen die Neuheit (d.h. identische Merkmale) von B verwendet werden, gegen Erfindungshöhe jedoch nicht. Wenn´s keine Unterschiede gibt (d.h. die Patente tatsächlich ident sind) und die Anmeldung A vorveröffentlicht war, dann wäre eine Nichtigkeitsklage praktisch schon gewonnen. In der Praxis würde ich mich in dem Fall allerdings an den Patentinhaber B wenden, weil derartig aufgelegte Fälle nur Zeit und Geld kosten. Ein freiwilliger Verzicht von B auf sein Patent wäre da sicher der beste Weg.
Falls Unterschiede bestehen, dann kann ich mit A eh nur die Erfindungshöhe angreifen, weil „neu“ ist B ja. Da müsste dann zu bewerten (bzw. argumentieren) sein, inwieweit ein Fachmann auf diesem Gebiet ausgerüstet mit seinem gesamten Fachwissen (welches sämtliche Publikationen umfasst) zum Prioritätszeitpunkt von B ausgehend von A ohne erfinderischen Schritt zu B kommen würde.
Alles klar ? ;o)
Für Nichtigkeitsklagen gibt´s im Prinzip keine Fristen … bei nachgewiesenem rechtlichen Interesse kann ich auch gegen ein bereits abgelaufenes Patent noch eine Nichtigkeitsklage einreichen.
Zu den anderen Möglichkeiten kommen wir dann wenn du die Fallkonstellation mal ein bisschen näher definierst
°wink°
Tiger