Patentverletzung

Hallo,

folgendes Problem:

Firma A meldet 1992 ein Patent an.
Im Jahre 1997 meldet Firma B dasselbe Verfahren mit einer identischen technischen

Umsetzung ebenfalls zum Patent an, allerdings ohne Hinweis auf das vorhandene Patent der

Firma A und in einer anderen Klasse, so daß dieses Patent ebenfalls erteilt wird.

Im Jahr 2003 erfährt Firma A durch Zufall von diesem Sachverhalt.

Meine Fragen wären nun:

Wie kann Firma A in einem solchen Fall vorgehen ?
Gleich eine Nichtigkeitsklage gegen das der Firma B erteilte Patent einreichen ? Was für andere Möglichkeiten gäbe es; welche Fristen sind zu beachten ?

Ich wäre für jegliche Hilfestellung dankbar.

mfG
dooly

Hallo dooly,

oha, selten hier: Patente.

folgendes Problem:

Firma A meldet 1992 ein Patent an.
Im Jahre 1997 meldet Firma B dasselbe Verfahren mit einer
identischen technischen

Umsetzung ebenfalls zum Patent an, allerdings ohne Hinweis auf
das vorhandene Patent der

Firma A und in einer anderen Klasse, so daß dieses Patent
ebenfalls erteilt wird.

Im Jahr 2003 erfährt Firma A durch Zufall von diesem
Sachverhalt.

Meine Fragen wären nun:

Wie kann Firma A in einem solchen Fall vorgehen ?
Gleich eine Nichtigkeitsklage gegen das der Firma B erteilte
Patent einreichen ? Was für andere Möglichkeiten gäbe es;
welche Fristen sind zu beachten ?

  1. Patentrechtliche Dinge sind vor allem bezüglich der Verfahren, die einzuhalten
    sind, recht komplex. Deshalb: auf jeden Fall zum Patentanwalt!!
    ABER Vorsicht: bitte nicht zu einem Dipl.-Ing. oder Dr.Ing. oder so, denn hier
    geht es um juristische Fragen, die diese Leute oft (jetzt bitte nicht gleich
    erschlagen) nicht so gut beherrschen wie Patentanwälte, die Jura studiert haben.
    Optimal ist natürlich eine Kanzlei die beides bietet.
  2. Ja, Nichtigkeitsklage ist der richtige Weg. Das heisst dann
    Löschungsverfahren. So eine Doppelteintragung ist ein Versehen, denn es gilt der
    Prioritätsgrundsatz (wer zuerst malt…)

Gruß - Jaschiii

Hi Jaschiii

  1. Patentrechtliche Dinge sind vor allem bezüglich der
    Verfahren, die einzuhalten
    sind, recht komplex. Deshalb: auf jeden Fall zum
    Patentanwalt!!
    ABER Vorsicht: bitte nicht zu einem Dipl.-Ing. oder Dr.Ing.
    oder so, denn hier
    geht es um juristische Fragen, die diese Leute oft (jetzt
    bitte nicht gleich
    erschlagen) nicht so gut beherrschen wie Patentanwälte, die
    Jura studiert haben.

DAs ist so ziemlich der größte Quatsch, den ich jemals gehört habe. Die Ausbildung eines Patentanwalts erfolgt nach Abschluss des naturwissenschaftlichen Studiums über einen Zeitraum von 5 Jahren auf dem Gebiet des Patentrechtes und angrenzender Rechtsgebiete „on the job“. Kannst du mir bitte erklären, wieso ein „allgemeines“ Rechtsstudium da von Vorteil ist ?? Ausser dass man dann vielleicht von Kirchenrecht mehr Ahnung hat ?? Oder meinst du die mickrigen paar Stunden Patentrecht während des Jus-Studiums ??

Optimal ist natürlich eine Kanzlei die beides bietet.

Natürlich. Weil dort der Techniker ohne Ahnung von Patentrecht mit dem Juristen ohne Ahnung von Technik zusammenarbeiten …

  1. Ja, Nichtigkeitsklage ist der richtige Weg. Das heisst dann
    Löschungsverfahren. So eine Doppelteintragung ist ein
    Versehen, denn es gilt der
    Prioritätsgrundsatz (wer zuerst malt…)

Ach, ich würde dir raten doch noch mal das Lehrbuch zu befragen. Ein Löschungsverfahren ist ein bissi was anderes. Schlag mal unter Warenzeichen nach … Und was meinst du denn mit Doppelteintragung ??

Nicht böse sein, aber es heißt hier „Wer-weiss-was“ und nicht „Wer-glaubt-schon-mal-was-gehört-zu-haben“

°wink°

Tiger

Hi dooly :o)

Offenbar ne theoretische Frage, hm ?

Firma A meldet 1992 ein Patent an.
Im Jahre 1997 meldet Firma B dasselbe Verfahren mit einer
identischen technischen Umsetzung ebenfalls zum Patent an, allerdings ohne Hinweis auf das vorhandene Patent der
Firma A und in einer anderen Klasse, so daß dieses Patent
ebenfalls erteilt wird.

Ok. Voerst noch ein paar kleine Fragen:
a) Von welchem Land sprechen wir ? Wurde die Patentanmeldung der Firma A vor der Anmeldung der Firma B veröffentlicht ? (Das muss nänmlich nicht in jedem Land 18 Monate nach Priodatum erfolgen, in Deutschland aber schon) Wenn ja, dann ist die Anmeldung A voller Stand der Technik gegen B, wenn nicht veröffentlicht dann ist die Anmeldung der Firma A (nennen wir sie mal A) nur hinsichtlich Neuheit gegen Anmeldung B verwendbar.

b) Du sprichst nur von Anmeldungen von Firmen. Wie schaut´s mit den Erfindern aus, gibt´s da irgendwelche Verbindungen bzw. sind die Erfinder vielleicht gar ident ?

c) „dasselbe Verfahren mit einer identischen technischen Umsetzung“ Meinst du auch was du sagst ? Sind tatsächlich ALLE technischen Merkmale der Patentansprüche des Patents B aus der Beschreibung von A wortwörtlich entnehmbar ?

Im Jahr 2003 erfährt Firma A durch Zufall von diesem
Sachverhalt.

Meine Fragen wären nun:

Wie kann Firma A in einem solchen Fall vorgehen ?

Tja, prinzipiell ist die Nichtigkeitsklage schon mal der richtige Weg. Da es sich ausdrücklich um Verfahren handelt geh ich mal davon aus, dass das Produkt nicht geschützt ist, zumindest nicht direkt. Also sollte A schon was tun …

Wenn nun ein paar Unterschiede zwischen den beiden Patenten bestehen, so kommts drauf an, ob die Anmeldung A zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung B schon veröffentlicht war oder nicht. Weil … wie gesagt, wenn A nicht veröffentlicht war, dann kann sie als älteres Recht nur gegen die Neuheit (d.h. identische Merkmale) von B verwendet werden, gegen Erfindungshöhe jedoch nicht. Wenn´s keine Unterschiede gibt (d.h. die Patente tatsächlich ident sind) und die Anmeldung A vorveröffentlicht war, dann wäre eine Nichtigkeitsklage praktisch schon gewonnen. In der Praxis würde ich mich in dem Fall allerdings an den Patentinhaber B wenden, weil derartig aufgelegte Fälle nur Zeit und Geld kosten. Ein freiwilliger Verzicht von B auf sein Patent wäre da sicher der beste Weg.

Falls Unterschiede bestehen, dann kann ich mit A eh nur die Erfindungshöhe angreifen, weil „neu“ ist B ja. Da müsste dann zu bewerten (bzw. argumentieren) sein, inwieweit ein Fachmann auf diesem Gebiet ausgerüstet mit seinem gesamten Fachwissen (welches sämtliche Publikationen umfasst) zum Prioritätszeitpunkt von B ausgehend von A ohne erfinderischen Schritt zu B kommen würde.

Alles klar ? ;o)

Für Nichtigkeitsklagen gibt´s im Prinzip keine Fristen … bei nachgewiesenem rechtlichen Interesse kann ich auch gegen ein bereits abgelaufenes Patent noch eine Nichtigkeitsklage einreichen.

Zu den anderen Möglichkeiten kommen wir dann wenn du die Fallkonstellation mal ein bisschen näher definierst

°wink°

Tiger

Hallo Tiger,

hier ist Daniel und ich bin Patentanwalt.
Die Idee mit der Nichtigkeitsklage ist Quatsch, denn sie bringt nichts. Die Einreichung der Nichtigkeitsklage führt im günstigsten Fall dazu, dass das Patent der Fa. B vernichtet wird. Kostenrisiko der ersten Instanz: Euro 15- 20 Tsd. Kostenrisiko der zweiten Instanz; Euro 20- 40 Tsd.
Und… was hat A davon, wenn das Patent von B vernichtet wird?? Nur ein vernichtetes Patent von B und (hoffentlich) keine Kosten aus der NI-Klage. Denn wer unterliegt zahlt alles. Und wenn B nur teilweise unterliegt, weil sein Patent einen rechtsbeständigen Kern hat, der sich von dem Patent von A unterscheidet, zahlt auch A einen Anteil des NI-Verfahrens.

Viel besser ist doch die Idee, die Fa. B wegen Patentverletzung des Patentes der Fa. A anzugreifen. Hier reicht ein einfaches Schreiben von A an B, mit dem Hinweis, dass das Patent von A durch B verletzt wird. (Dies gilt nur, wenn B tatsächlich das geschützte Produkt oder Verfahren auch herstellt oder ausübt). Man kann sich dann auf eine Lizenzzahlung einigen und A muß nicht einmal einen teuren Verletzungsprozess durchführen.

Mit geringen Kosten kann ein maximaler Erfolg erzielt werden.

Übrigens… der Rat, zu einem Patentanwalt zu gehen, der Jura studiert hat, ist bescheuert. Alle Patentanwälte müssen eine vollständige technische Ausbildung haben, um die Erfindung überhaupt zu verstehen. Wenn man einen Volljuristen ohne technische Ausbildung nimmt, versteht er die Erfindung nicht und kann nicht die Patente von A und B vergleichen. Das gibt nur Chaos.

Tschüss
Daniel

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Hallo Daniel :o)

hier ist Daniel und ich bin Patentanwalt.

Super. Bin ich nämlich auch °kicher°

Die Idee mit der Nichtigkeitsklage ist Quatsch, denn sie
bringt nichts.

Naja, würd ich nicht global so sagen. Es kommt auf jeden Fall auf den Schutzbereich der beiden Patente an. Möglicherweise kann das Patent B auch die Vermarktung von A stören … und bei einer EV siehst du mit dem Argument der (teilweisen) Nichtigkeit des Klagspatents blöd aus der Wäsche, das nutzt dir - zumindest bei uns - genau nix.

Die Einreichung der Nichtigkeitsklage führt im
günstigsten Fall dazu, dass das Patent der Fa. B vernichtet
wird. Kostenrisiko der ersten Instanz: Euro 15- 20 Tsd.
Kostenrisiko der zweiten Instanz; Euro 20- 40 Tsd.
Und… was hat A davon, wenn das Patent von B vernichtet
wird?? Nur ein vernichtetes Patent von B und (hoffentlich)
keine Kosten aus der NI-Klage. Denn wer unterliegt zahlt
alles. Und wenn B nur teilweise unterliegt, weil sein Patent
einen rechtsbeständigen Kern hat, der sich von dem Patent von
A unterscheidet, zahlt auch A einen Anteil des NI-Verfahrens.

Stimmt. Ich gehe von einem theoretischen Fall aus, nachdem der Fragesteller laut ViKa Student ist. In der Praxis hast du natürlich völlig recht.

Viel besser ist doch die Idee, die Fa. B wegen
Patentverletzung des Patentes der Fa. A anzugreifen.

°Brrrrrrrrrrrrrrrrrrr° Moment … dass B mit einem Produkt auf dem Markt ist steht nirgendwo in der Problemstellung. Sachverhalt ist lediglich ein erteiltes Patent von B. Und unter diesen Voraussetzungen bleibt dir - abgesehen von einem netten Schreiben, dass B gefälligst einen (Teil)verzicht machen soll - keine andere Lösung als eine Nichtigkeitsklage einzureichen.

Hier

reicht ein einfaches Schreiben von A an B, mit dem Hinweis,
dass das Patent von A durch B verletzt wird. (Dies gilt nur,
wenn B tatsächlich das geschützte Produkt oder Verfahren auch
herstellt oder ausübt). Man kann sich dann auf eine
Lizenzzahlung einigen und A muß nicht einmal einen teuren
Verletzungsprozess durchführen.

ok. Aber wenn wir schon im Theoretisieren sind, B und A können genausogut auch Lizenznehmer aus ihren jeweiligen Patenten haben. Was dann ? Mit einem Belassen von B auf dem markt greifst du in diese verträge ein, da plötzlich ein Konkurrent mehr da ist.

Übrigens… der Rat, zu einem Patentanwalt zu gehen, der Jura
studiert hat, ist bescheuert. Alle Patentanwälte müssen eine
vollständige technische Ausbildung haben, um die Erfindung
überhaupt zu verstehen. Wenn man einen Volljuristen ohne
technische Ausbildung nimmt, versteht er die Erfindung nicht
und kann nicht die Patente von A und B vergleichen. Das gibt
nur Chaos.

Na in DEM Punkt sind wir uns zumindest einig :o))

°wink°

Tiger

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Hi Tiger,

erstmal danke für die schnelle Antwort, hatte damit aufgrund der doch eher speziellen Frage gar nicht soo schnell gerechnet.

Offenbar ne theoretische Frage, hm ?

nein, ein praktischer Fall theoretisch formuliert :wink:

Ok. Voerst noch ein paar kleine Fragen:
a) Von welchem Land sprechen wir ?

beides sind deutsche Patente

Wurde die Patentanmeldung
der Firma A vor der Anmeldung der Firma B veröffentlicht ?
(Das muss nänmlich nicht in jedem Land 18 Monate nach
Priodatum erfolgen, in Deutschland aber schon)

ja

Du sprichst nur von Anmeldungen von Firmen. Wie schaut´s
mit den Erfindern aus, gibt´s da irgendwelche Verbindungen
bzw. sind die Erfinder vielleicht gar ident ?

bei A ja, bei B nein

c) „dasselbe Verfahren mit einer identischen technischen
Umsetzung“ Meinst du auch was du sagst ? Sind tatsächlich ALLE
technischen Merkmale der Patentansprüche des Patents B aus der
Beschreibung von A wortwörtlich entnehmbar ?

das beschriebene Verfahren (A) ist 100% gleich, die technische Umsetzung gleicht sich bis auf (unwesentliche) Details ebenfalls; wortwörtliche Übereinstimmung besteht allerdings nicht

Tja, prinzipiell ist die Nichtigkeitsklage schon mal der
richtige Weg. Da es sich ausdrücklich um Verfahren handelt geh
ich mal davon aus, dass das Produkt nicht geschützt ist,
zumindest nicht direkt. Also sollte A schon was tun …

Wenn nun ein paar Unterschiede zwischen den beiden Patenten
bestehen, so kommts drauf an, ob die Anmeldung A zum Zeitpunkt
der Einreichung der Anmeldung B schon veröffentlicht war oder
nicht. Weil … wie gesagt, wenn A nicht veröffentlicht war,
dann kann sie als älteres Recht nur gegen die Neuheit (d.h.
identische Merkmale) von B verwendet werden, gegen
Erfindungshöhe jedoch nicht. Wenn´s keine Unterschiede gibt
(d.h. die Patente tatsächlich ident sind) und die Anmeldung A
vorveröffentlicht war, dann wäre eine Nichtigkeitsklage
praktisch schon gewonnen. In der Praxis würde ich mich in dem
Fall allerdings an den Patentinhaber B wenden, weil derartig
aufgelegte Fälle nur Zeit und Geld kosten. Ein freiwilliger
Verzicht von B auf sein Patent wäre da sicher der beste Weg.

mal angenommen B verzichtet nicht freiwillig auf sein Patent, bleibt dann nur der Weg der Nichtigkeitsklage oder gibt es noch andere, evt. weniger kostenintensive Möglichkeiten (bei A handelt es sich um ein Ing. Büro, bei B um Unternehmen mit ~1000 Beschäftigten und entsprechendem finanziellen Background)?

Nette Grüße
dooly

Viel besser ist doch die Idee, die Fa. B wegen
Patentverletzung des Patentes der Fa. A anzugreifen.

°Brrrrrrrrrrrrrrrrrrr° Moment … dass B mit einem Produkt auf
dem Markt ist steht nirgendwo in der Problemstellung.
Sachverhalt ist lediglich ein erteiltes Patent von B. Und
unter diesen Voraussetzungen bleibt dir - abgesehen von einem
netten Schreiben, dass B gefälligst einen (Teil)verzicht
machen soll - keine andere Lösung als eine Nichtigkeitsklage
einzureichen.

B ist mit dem Verfahren seit 1997 am Markt und weiß seit 2002(wahrscheinlich schon länger), daß das Patent von A existiert (B wollte es damals erwerben (ohne Erwähnung des eigenene „Patentes“, das ganze scheiterte damals am Preis).

mfg
dooly

Hallo Daniel,

auch Dir möchte ich für die Antwort danken.

eine Frage hätte ich allerdings noch:

Viel besser ist doch die Idee, die Fa. B wegen
Patentverletzung des Patentes der Fa. A anzugreifen. Hier
reicht ein einfaches Schreiben von A an B, mit dem Hinweis,
dass das Patent von A durch B verletzt wird. (Dies gilt nur,
wenn B tatsächlich das geschützte Produkt oder Verfahren auch
herstellt oder ausübt). Man kann sich dann auf eine
Lizenzzahlung einigen und A muß nicht einmal einen teuren
Verletzungsprozess durchführen.

Wie ist die weitere Vorgehensweise für den Fall, daß B das Schreiben des A einfach ignoriert ?

Nette Grüße
dooly

Hey :o)

Also, wenn B nicht freiwillig verzichtet seh ich wenig … naja, eigentlich gar keinen anderen Weg. Die gute Nachricht ist, dass Obsiegensprinzip herrscht, mit anderen Worten, wer verliert zahlt die ganze Rechnung.

Das grundlegende Problem bei Verfahrenspatenten ist auch, dass zumeist in Fällen einer Verletzung der Kläger in Beweisnotstand gerät, also eine Patentverletzung nur schwer nachzuweisen ist (primär liegt die Beweispflicht bei Kläger, nur bei Verfahren zur Herstellung eines neuen Produkts gibt´s eine Beweislastumkehr, da muss also der Beklagte beweisen, dass er ein anderes Verfahren verwendet). Wenn dem Produkt also das zur Herstellung verwendete Verfahren nicht einwandfrei anzusehen ist schaut´s mit einer verletzungsklage gegen B traurig aus … und abgesehen davon, billiger als Nichtigkeitsklagen sind Verletzungsklagen auch nicht.

Wir sind aber schon sehr weit im Theoretischen …

Wenn die Veröffentlichung der Anmeldung A aber tatsächlich eine eindeutige neuheitsschädliche Vorwegnahme des Gegenstandes aller Ansprüche von B ist, so kann imho nicht von 10.000 € Kosten die Rede sein. Und abgesehen davon … das Gald kriegste ja wieder zurück.

Mal was anderes … wird das Patent von A denn überhaupt verwertet ? Und warum hat A keinen Produktschutz bekommen ?

°wink°

Tiger