Hallo
der AG kann Gebühren nach seinem Aufwand, der dadurch
hat(Verwaltungsaufwand+Kosten bei Zahlungsabwicklung) in Höhe
bis zu 20.00 Euro Dir gegenüber geltend machen.
Und das steht wo? Ob der AG überhaupt Ersatz für die Kosten der Bearbeitung für die Pfändung der Arbeitsvergütung verlangen kann, ist in der Literatur und der Rechtssprechung umstritten und wird stets vom konkreten Einzelfall abhängig bleiben. (Aber gut, daß Du das jetzt ein für alle mal klärst). Ohne wirksame vertragliche (AV, BV) Vereinbarung geht das schon mal gar nicht!
Der Arbeitsvertrag kann die Klausel enthalten, das man sich in
ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Verhältnis befindet.
Der AV kann auch die Klausel enthalten, daß man CDU wählt und Fix und Foxi liest. Trotzdem wird man den Richter damit nicht zwingend beeindrucken können.
Häufigere Lohnpfändungen können daher zur Kündigung des
AN-Verhältnis führen.
Und das steht wo? (zumindest so pauschal gültig wie Du es suggerierst)
Was dazu im AV steht, ist völlig wurscht. Wenn zahlreiche Lohnpfändungen und Lohnabtretungen einen derartigen Arbeitsaufwand beim Arbeitgeber verursachen, so daß dies - objektiv - zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf in der Lohnbuchhaltung oder in der Rechtsabteilung oder in der betrieblichen Organisatione führt, könnte(!) eine Kü Bestand haben. Der AG ist gesetzlich verpflichtet, Lohnpfändungen zu bearbeiten. In der heutigen Zeit von leistungsfähigen, modernen EDV-Anlagen, dürfte das Argument einer unzumutbaren Belastung zudem immer seltener gerechtfertigt sein. Wie gesagt, bei einem Bankier sieht es anders aus als bei einem Straßenfeger, aber das hat nicht unbedingt mit dem Verwaltungsaufwand zu tun…
Das nur am Rande, ist ein weites Feld. Jaja, ich weiß, Du bist AG… Einserseits glaube ich, daß es bei Euch noch immer keinen BR gibt. Und zum zweiten gehe ich davon aus, daß Du auch dieses mal den Gegenbeweis nicht antreten wirst. Das liegt vermutlich daran, daß Du Dinge behauptest, die Du nicht fundiert beweisen kannst. Aber nur, weil Deine AN es seit Jahren schlucken, wird es genau so wenig richtig, wie Deine Behauptung, daß im BGB und BetrVG steht, daß der AG automatisch Lohn einbehalten kann, falls zuviel Urlaub genommen wurde.
Sei mir nicht böse, aber auch als AG hast Du die Pflicht, die Rechte der AN gut zu kennen. Das geschieht übrigens auch zu Deinem eigenen Schutz. Aber ist ja Dein Ding. Schade, daß ich nicht bei Dir arbeite. Dann hättest Du auch einen BR. :o)
Gruß,
LeoLo