Gewährleistung - Garantie - wie lange?

Hallo,
mein Handy ist nach 15 Monaten nutzung defekt. Nicht runtergefallen oder so, winfach nach dem normalen Abschalten geht nichts mehr! Auch nicht mit eingestecktem Netzteil oder so… (am Akku scheint es nicht zu liegen).
Ich hab mir den Kaufbeleg rausgesucht und dort steht nur „ein Jahr Garantie“.
Ich hatte mal „gehört“, daß seit 1.1.02 grundsätzlich 2 Jahre gelten???
Sollte ich mich besser um ein neues kümmern oder mit dem Hersteller / Händler zu streiten anfangen?

Stehen mir 2 Jahre gesetzlich zu? Wer kann mir weiterhelfen?

Danke + Gruß,

Michael

Stehen mir 2 Jahre gesetzlich zu? Wer kann mir weiterhelfen?

Grundsätzlich schon. D.h. aber für anfängliche Fehler des Produktes.
D.h. du mußt beweisen, dass Dein Handy am Tag des Kaufs einen quasi „versteckten“ Fehler hatte, der erst jetzt zum Ausfall geführt hat.
Z.B. Wackelkontakt oder ähnliches.
Gruß aus Berlin
Lür

Hallo,
danke für deine rasche Antwort. Bleibt mir jedoch der Umstand des Nachweises! Wie soll ein Laie sowas beweisen?
Kann die Tatsache, daß das Gerät nach 1,25 Jahren nicht mehr funktioniert (keine Verschleißteile, kein Bruchschaden) ein Beweis darstellen, daß die Elektronik / Bauteile schon beim Kauf mangelhaft waren?

Ich denke eigentlich nein! - Aber es stellt sich doch dann generell die Frage, wenn el. Geräte innerhalb der Garantiezeit (z.B TV) den Geist aufgeben, beim Kauf haben die funktioiert!
Ich verstand die gesetzesänderung so, daß entsprechend hochwertige Produkte eine gewisse „Lebensdauer“ erreichen müssen, nach dem 1.1.02 also mindestens 2 Jahre!

Gruß,

Michael

Hallo Michael,

also, die Hersteller müssen zwar 2 Jahre haften, aber sie müssen nur 6 Monate nach dem Kaufdatum ohne Beweise Deinerseits Ansprüche gegen sich geltend machen lassen. Das steht im §476 BGB. Beweislastumkehr genannt. D.h. in den ersten 6 Monaten musst Du keine Beweise aufführen, die zeigen, dass das Gerät durch schlechte Qualität, oder sonstiges kaputt gegeangen ist. Tritt in diesen 6 Monaten der Fall ein, dass das Gerät kaputt ist, muss die Sache entweder ausgetauscht, oder wiederhergestellt werden und zwar kostenlos für Dich.

Wenn in der Rechnung steht „ein Jahr Garantie“, dann hat der Hersteller die 6 Monate freiwillig auf ein Jahr verlängert. Ist das Jahr allerdings vorbei, greift die Beweislastumkehr (§476 BGB) nicht mehr und Du musst beweisen, dass der Defekt auf fehlerhate Materialien, oder sonstiges zurückgeht. Wenn Dir das gelingt, muss der Hersteller wieder dafür sorgen, dass das Gerät in Ordnung gebracht wird. Gelingt es Dir nicht, hast Du wohl nicht sehr große Chancen.

Leider kann ich Dir nicht sagen, wie Du das Beweisen kannst. Du könntest höchsten an den Hersteller appelieren kullant zu sein, muss er aber nicht. Einen Sachverständigen einzuschalten ist wohl auch unsinnig, denn der Wert des Handy´s wird ja nicht mehr allzu hoch sein.

WÜnsch Dir trotzdem noch einen schönen Tag.

Grüße

Hi Bernd,

also, die Hersteller müssen zwar 2 Jahre haften, aber sie
müssen nur 6 Monate nach dem Kaufdatum ohne Beweise
Deinerseits Ansprüche gegen sich geltend machen lassen. Das
steht im §476 BGB. Beweislastumkehr genannt. D.h. in den
ersten 6 Monaten musst Du keine Beweise aufführen, die zeigen,
dass das Gerät durch schlechte Qualität, oder sonstiges kaputt
gegeangen ist. Tritt in diesen 6 Monaten der Fall ein, dass
das Gerät kaputt ist, muss die Sache entweder ausgetauscht,
oder wiederhergestellt werden und zwar kostenlos für Dich…

…es sei denn, der Händler kann beweisen, daß das Gerät bei Übergabe sachmängelfrei war (bzw. der Zustand des Verbrauchguts läßt zweifelsfrei auf unsachgemäße Behandlung schließen)!

Wenn in der Rechnung steht „ein Jahr Garantie“, dann hat der
Hersteller die 6 Monate freiwillig auf ein Jahr verlängert.
Ist das Jahr allerdings vorbei, greift die Beweislastumkehr
(§476 BGB) nicht mehr und Du musst beweisen, dass der Defekt
auf fehlerhate Materialien, oder sonstiges zurückgeht. Wenn
Dir das gelingt, muss der Hersteller wieder dafür sorgen, dass
das Gerät in Ordnung gebracht wird. Gelingt es Dir nicht, hast
Du wohl nicht sehr große Chancen.

Sorry, aber Du solltest Dein Studium der Rechtswissenschaften doch noch ein wenig vertiefen und Dir den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie genauer ansehen. Ein guter Anfang dazu wäre die FAQ:1152 , die Christian dankenswerter Weise verfasst hat.
Für alle anderen: Diesen Absatz bitte nicht beachten, er ist falsch.

Gruß Stefan

Hallo Stefan:

…es sei denn, der Händler kann beweisen, daß das Gerät bei
Übergabe sachmängelfrei war (bzw. der Zustand des
Verbrauchguts läßt zweifelsfrei auf unsachgemäße Behandlung
schließen)!

Das steht ja wohl im §476 drin, deshalb wurde er von mir ja dazuzitiert. Darüber hinaus wird es dem Hersteller wohl eher nicht gelingen, dass zu beweisen.

Wenn in der Rechnung steht „ein Jahr Garantie“, dann hat der
Hersteller die 6 Monate freiwillig auf ein Jahr verlängert.
Ist das Jahr allerdings vorbei, greift die Beweislastumkehr
(§476 BGB) nicht mehr und Du musst beweisen, dass der Defekt
auf fehlerhate Materialien, oder sonstiges zurückgeht. Wenn
Dir das gelingt, muss der Hersteller wieder dafür sorgen, dass
das Gerät in Ordnung gebracht wird. Gelingt es Dir nicht, hast
Du wohl nicht sehr große Chancen.

Fakt ist einfach, dass wenn der Hersteller Garantie übernimmt, er dann auch Leisten muss (wenn die Vss. erfüllt sind). Ob das nun über Gewährleistung geht, oder nicht, ist eine Frage der Rechtsfolge und interessiert jemanden, dem die Materie nicht so sehr bekannt ist, wohl eher weniger.

Aber mir tut es trotzdem leid, dass ich womöglich jemanden falsche Infos gegeben hab. Ich versuche das nächste mal nicht aus dem Kopf zu zitieren.

Grüße

Ich verstand die gesetzesänderung so, daß entsprechend
hochwertige Produkte eine gewisse „Lebensdauer“ erreichen
müssen, nach dem 1.1.02 also mindestens 2 Jahre!

Gruß,

Michael

Hallo,

das hast du dann leider falsch verstanden. Du hast jetzt lediglich mehr Zeit einen Mangel, der bei Übergabe vorhanden war, zu rügen.

Gruß

Matthias

Ist das Jahr allerdings vorbei, greift die Beweislastumkehr
(§476 BGB) nicht mehr und Du musst beweisen, dass der Defekt
auf fehlerhate Materialien, oder sonstiges zurückgeht.

Falsch !

Du musst beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Und was bitte soll die Aussage "Du musst beweisen, dass bla bla oder auf sonstiges zurückgeht" bedeuten ?

„Sonstiges“ ist mitnichten ein Grund Gewährleistungsansprüche zu stellen.

Gruß

Matthias

Hi,

Fakt ist einfach, dass wenn der Hersteller Garantie übernimmt,
er dann auch Leisten muss (wenn die Vss. erfüllt sind). Ob das
nun über Gewährleistung geht, oder nicht, ist eine Frage der
Rechtsfolge und interessiert jemanden, dem die Materie nicht
so sehr bekannt ist, wohl eher weniger.

Fakt ist, daß die Sachmangelhaftung eine im BGB verankerte Pflicht des Verkäufers ist, während eine Garantie zusätzlich und freiwillig eingeräumt wird, meist vom Hersteller, und an bestimmte Vorraussetzungen geknüpft ist.

Die Unkenntnis dieser Tatsachen mag für viele „normal“ sein, das macht es aber nicht weniger wichtig. Wer diese Tatsachen nicht kennt, wird vom Händler z.B. im Gewährleistungsfall schnell auf die Herstellergarantie verwiesen, mit so absurden Bedingungen wie Originalverpackung, Kostenpauschalen u.ä.

Wir hatten hier lange Zeit fast täglich Anfragen zu duesem Thema, deren Beantwortung Christian (exc) durch die FAQ:1152 sehr erleichtert hat.
Auch unterstützt durch unbedachte (und ungenaue) Äußerungen zu dem Thema entsteht viel Desinformation, die einerseits zu Blamagen (wenn jemand glaubt mehr Rechte zu haben) und andererseits zu „unterbuttern“ des Verbrauchers führt.

Die Frage, die sich jeder stellen muß ist, verlasse ich mich bei diesem Thema auf die Aussagen der Händler (oder hole ich mir teuren anwaltlichen Rat:wink:) oder befasse ich mich mal selbst mit der Gesetzeslage - ich habe mich für Letzteres entschieden…

Viele Grüße
Stefan