Wer kommt für die Miete bei Todesfall auf ?

Von: , Frage gestellt am Di, 16. Dez 2003

Hallo, es gibt bestimmt eine ganz spezielle Einigung. Nur kenne ich mich nicht aus. Könnte mir jemand bitte helfen ? Frau A. hatte ihre Wohnung in BB gekündigt und ist nach Berlin zu ihrem Sohn gezogen. Die Mietkündigung für die Wohnung in BB läuft bis Ende Oktober 2004. Geht wohl so lange, weil sie ca. 25 Jahre in der Wohnung in BB gewohnt hat. Nun ist aber Frau A. vor kurzem in Berlin gestorben. Der einzige Sohn nimmt das Erbe an. Er zahlt jetzt die Miete für die gemeinsame Wohnung. Aber muss er auch für die Miete aufkommen in der leerstehenden Wohnung in BB ???
Oder erlischt dieser Vertrag mit dem Tode ?
Vielen Dank für eine Antwort.
Gruß Jul H.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Wer kommt für die Miete bei Todesfall auf ?

    Hallo,

    der Erbe kann mit dreimonatiger Frist kündigen und muss so lange für die Miete gerade stehen, da sie Erbverbindlichkeit ist. Allerdings kann er seine Haftung auf die Höhe des Erbes beschränken, d.h. er zahlt dann maximal bis zu dem Punkt, an dem vom Erbe nichts mehr da ist.

    Gruß vom Wiz [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Wer kommt für die Miete bei Todesfall auf ?

      Hallo und vielen Dank,

      heisst das also ... die Wohnung wurde ja sowieso Ende September 2003 gekündigt.
      3 Monate sind also grob gerechnet bis Ende Dezember 2003. Falls kein neuer
      Mieter ab Januar 2004 gefunden wird, muss der "Sohn Erbe" nicht nach Dezember
      2003 für die Miete aufkommen ? Nicht vergessen: Die Kündigung ging wohl 1 Jahr,
      da Frau A. fast ca. 25 Jahre in der Wohnung gewohnt hat.

      Gibt es heute eigentlich noch Kündigungsfristen die 1 Jahr lang gehen ?

      Vielen Dank nochmals und Gruß

      Jul H. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Wer kommt für die Miete bei Todesfall auf ?

        Hallo und vielen Dank,

        heisst das also ... die Wohnung wurde ja sowieso Ende
        September 2003 gekündigt.
        3 Monate sind also grob gerechnet bis Ende Dezember 2003.
        Nein, die drei Monate gelten für den Erben ab Eintritt des Erbfalls als Sonderkündigungsrecht. Die bereits vorher ausgesprochene Kündigung der Erblasserin hat hiermit nichts zu tun und verkürzt damit die Frist für die Sonderkündigung des Erben nicht, verlagert also den Fristbeginn für das Sonderkündigungsrecht nicht vor den Eintritt des Erbfalls. Der Erbe muss also möglichst schnell nach Eintritt des Erbfalls unter Bezugnahme auf seine Erbestellung mit dreimonatiger Frist kündigen und ist dann nach diesen drei Monaten frei (ggf. schon vorher, wenn er seine Haftung begrenzt hat und das Erbe aufgebraucht ist). Gibt es heute eigentlich noch Kündigungsfristen die 1 Jahr
        lang gehen ?
        Ja, der BGH hat entschieden, dass für Altverträge (vor der Mietrechtsnovelle) die längeren Kündigungsfristen des alten Rechts weiterhin gelten, was z.B. fpür mich beinahe übel ausgegangen wäre, da ich im Vertrauen auf die Anwendung der neuen Fristen auch erst knapp vor deren Fristablauf gekündigt hatte, eine Woche später dann der BGH anders entschied und ich damit drei weitere Monate hätte Miete zahlen dürfen, hätte mein Vermieter nicht sofort einen Nachmieter gefunden.

        Gruß vom Wiz

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