Pflicht einen Neubau vermessen zu lassen

Hallo Baurechtler,

wir haben einen Anbau von ca. 25 qm erstellt und vor einigen Tagen ist der Bau endgültig abgenommen worden.

Einige Tage später trudelte ein Schreiben der Kreisbaubehörde ein, in dem wir aufgefordert wurden, einen öffentlich bestellten Vermessungsing. zu beauftragen diesen Neubau vermessen zu lassen, damit das Kataster auf dem neuesten Stand bleibt. Die Kosten in Höhe von ca. 700 - 1000 Euro gingen natürlich zu unseren Lasten. Dafür kriegen wir einen aktualisierten Auszug, immerhin.

Muß ich mir das gefallen lassen? Wenn die den Anbau vermessen wollen, können sie es meinetwegen gerne tun, aber diese Summe bin ich nicht bereit zu zahlen! Gibt es dazu irgendeine rechtliche Grundlage (hier in NW)?
Kann ich gegen solche einen Bescheid Einspruch einlegen, bzw. hat ein solcher Einspruch Aussicht auf Erfolg?

fragt sich

Gandalf

Hi,

wir haben einen Anbau von ca. 25 qm erstellt und vor einigen
Tagen ist der Bau endgültig abgenommen worden.

bleibt. Die Kosten in Höhe von ca. 700 - 1000 Euro gingen

Wow… Gibt es bei euch freie Stellen als ÖBVI???

Kann ich gegen solche einen Bescheid Einspruch einlegen, bzw.
hat ein solcher Einspruch Aussicht auf Erfolg?

Ich kann Dir nur aus meiner BW-Sicht sagen, dass die Aufnahme von Gebäuden bei uns im Vermessungsgesetz geregelt ist. Damit hast Du zumindest in BW keine Chance dieser Aufnahme zu entgehen.

Ruf doch einfach mal beim Kreisbaumeister an und frage auf grund welcher Gesetze diese Aufnahme erfolgen muss.

Grüße
Wolfgang

Hallo Gandalf,

Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen
[GV.NW 1990 S.360]

§ 14 Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ist verpflichtet, der Katasterbehörde (§ 21) auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.
(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen § 1 Abs. 3 und 4 Satz 3 bleiben unberührt. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen dem Nachweis des Gebäudes im Liegenschaftskataster entgegenstehen.
(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.
(4) Der Eigentümer eines Grundstücks, das im Grundbuch nicht eingetragen ist, ist verpflichtet, der Katasterbehörde Urkunden, aus denen sich sein Eigentumsrecht ergibt, auf Anfordern vorzulegen.

Gruß

Kira

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Hallo Gandalf,

ja diese Pflicht gibt es.
Die Kosten richten sich allerdings nach dem Bauwert.
Es geht glaub ich bei [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]