Prokura

Hi alle :smile:

Kann mir mal jemand diesen Begriff etwas genauer definieren?

Stimmt es, dass der Geschäftsführer einer GmbH ohne Unterschrift des Prokuristen nichts mehr tun kann?
Kein Geld von der Bank holen
Keine Überweisung veranlassen
Kein Darlehen aufnehmen
Keine Anschaffungen machen
etc.

Sagt meine Kollegin so…
Und was sagt Ihr?

Danke
Gudrun

zu finden unter:
http://www.heymanns.com/html/recht/ratgeber_recht/re…

Prokura
Ist eine besondere (handelsrechtliche) Art der Vollmacht. Prokura kann nur ein Vollkaufmann erteilen (§ 48 Abs.I HGB). Sie wird im Handelsregister eingetragen (§ 53 HGB). Der Prokurist hat für seine Handelsfirma so zu unterschreiben, daß die Prokura deutlich wird. Siehe auch Handlungsvollmacht. Man unterscheidet in der Praxis zwischen der

· Einzelprokura gemäß § 49 HGB (der Prokurist darf alle Geschäfte allein ausführen),

· Gesamtprokura gemäß § 48 Abs. II HGB (nur mehrere Prokuristen dürfen gemeinsam handeln),

· Filialprokura gemäß § 50 Abs. III HGB (die Prokura ist auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beschränkt).

Ein Prokurist unterzeichnet, indem er hinter die Firma seinen Namen mit einem Zusatz, aus dem die Prokura ersichtlich ist, setzt (z.B. ppa = per procura).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Joker,
jetzt wissen wir allerdings noch nicht, welche Geschäfte ein Prokurist tätigen darf:

Prokura

Prokura ist mit der Eintragung ins Handelsregister eine umfassende Vollmacht in einem Handelsgewerbe, die nur der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter erteilen kann. Zum Prokuristen werden nur
vertrauenswürdige Mitarbeiter ernannt. Die prokura ermächtigt zu allen gerichtlichen und ausergerichtlichen Rechtshandlungen, die der Betrieb irgend eines Handelsgewerbes mit
sich bringt.

Erlöschen der Prokura

Das Löschen der Prokura muss ins Handelsregister eingetragen
werden. Die Prokura erlischt durch;

Widerruf von Seiten des Geschäftsinhabers
Auflösung oder Verkauf des Unternehmens
Den Tod des Prokuristen Beendigung des Dienstverhältnisses des Prokuristen

Der Prokura kann jederzeit widerrufen werden, ist nicht überragbar und erlischt nicht mit dem Tods des Geschäftsinhabers.

Aus: http://www.its-ausbildung.de/prokura.html

Dies bedeutet, um auf die Frage zurückzukommen, daß ein Prokurist alle Geschäftstätigkeiten einer Firma übernimmt, außer dem Verkauf dieser Firma und, soweit ich mich erinnern kann, dem Verkauf von Grundstücken. Dies hat aber mit einer GmbH oder deren Geschäftsführern IMHO nix zu tun.

Bye
Rolf

Danke für die Antworten :smile:

Dies bedeutet, um auf die Frage
zurückzukommen, daß ein Prokurist alle
Geschäftstätigkeiten einer Firma
übernimmt, außer dem Verkauf dieser Firma
und, soweit ich mich erinnern kann, dem
Verkauf von Grundstücken. Dies hat aber
mit einer GmbH oder deren
Geschäftsführern IMHO nix zu tun.

Er darf alles ausser die Firma zu verkaufen. Genau, soweit erinnere ich mich auch noch - auch wenn die Schule schon lange zurückliegt… :wink:

Aber hat meine Kollegin jetzt recht wenn Sie sagt: Wenn ich zur Prokuristin ernannt werde, dann kann unser Chef ohne meine Zustimmung nichts mehr machen. Wie gesagt, wir sind eine GmbH. Was sie unter ‚nichts mehr machen‘ versteht - siehe ursprüngliches Posting.

Gruss
Gudrun

Allein durch die Ernennung Deiner Kollegin zur Prokuristin wird Euer Chef nicht in seinen Vollmachten beschnitten. Was er darf und was nicht, hängt von seiner Vertretungsvollmacht ab (vertritt die Firma alleine, vertritt die Firma gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, gemeinsam mit einem Prokuristen etc. etc.)

Wir hatten in unserer Firma mehrere Prokuristen, trotzdem konnten die Geschäftsführer der GmbH (inzwischen ist es eine AG) die Firma jeder alleine vertreten.

Wenn Deine Kollegin also meint, durch ihre Ernennung zur Prokuristin wird der Chef, der jetzt noch alles alleine machen kann, von ihr abhängig, dann ist sie … hmm … schlecht informiert.

Grüße
Sebastian

…die einzige Möglichkeit wäre, wenn die GmbH-Gesellschafter nicht identisch mit dem Geschäftsführer der GmbH sind.
Wenn nun der Geschäftsführer nur eingeschränkte Vertretungsbefugnisse hätte (wobei er dann m.E. nicht mehr als Geschäftsführer tituliert werden dürfte) dann hätte der Inhaber der Prokura größere „Macht“…

Ich bin mir aber nicht sicher ob dies möglich und rechtlich o.k. wäre. Eigentlich wäre dann ja automatisch der Prokurist der Geschäftsführer…oder so???

Bye
Rolf

Hi Gudrun,

ich habe weiter unten geantwortet, aber dort ist keine E-Mail-Benachrichtigung an Dich aktiv, daher hier nochmal ein Hinweis …

Grüße
Sebastian